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   KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18   

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https://dejure.org/2021,13474
KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18 (https://dejure.org/2021,13474)
KG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 U 108/18 (https://dejure.org/2021,13474)
KG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 U 108/18 (https://dejure.org/2021,13474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang der Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zu überwachen Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Zahlungen bei Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2021, 1358
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07

    Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Die Pflicht aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind, richtet sich zwar an den Vorstand der Aktiengesellschaft und nicht an deren Aufsichtsrat; ihr entspricht aber eine Beratungs- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats (BGH, Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 280/07 und 20. September 2010 - II ZR 78/09, beide zitiert nach juris).

    Erkennt also der Aufsichtsrat, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, oder musste er dies erkennen und bestehen für ihn Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorstand entgegen dem Verbot des § 92 Abs. 2 S. 1 AktG Zahlungen leisten wird, so hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterlässt (BGH, Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 280/07 und 20. September 2010 - II ZR 78/09, beide zitiert nach juris).

    Ein Anhaltspunkt eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 S. 1 AktG besteht etwa dann, wenn - wie hier - die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt und der Vorstand das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife fortführt, weil es dann naheliegt, dass der Vorstand zumindest die Zahlung der Löhne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht veranlassen und dadurch gegen § 92 Abs. 2 S. 1 AktG verstoßen wird (BGH, Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 280/07 und 20. September 2010 - II ZR 78/09, beide zitiert nach juris).

    Der Aufsichtsrat muss sich dabei ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und insbesondere in einer Krisensituation alle ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, zitiert nach juris).

    Den Aufsichtsrat trifft überdies die Pflicht, Verstöße des Vorstands im Sinne des § 93 Abs. 3 AktG zu verhindern (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - 6 U 102/07, beide zitiert nach juris; Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, § 111 AktG, Rn. 15).

    Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind; erforderlichenfalls muss er ein ihm unzuverlässig erscheinendes Vorstandsmitglied abberufen (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, zitiert nach juris).

    Das Aufsichtsratsmitglied muss nach §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 2 AktG auch selbst darlegen und beweisen, dass es seine Pflichten erfüllt hat oder dass ihn jedenfalls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, zitiert nach juris).

    Nur am Rande sei angemerkt, dass Gegenstand der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, zitiert nach juris) ebenfalls eine personalistische Aktiengesellschaft war, an der der Vorstand mit 70, 6 % der Aktien beteiligt gewesen ist, ohne dass dies zu einem Haftungsausschluss geführt hätte.

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Die Pflicht aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind, richtet sich zwar an den Vorstand der Aktiengesellschaft und nicht an deren Aufsichtsrat; ihr entspricht aber eine Beratungs- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats (BGH, Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 280/07 und 20. September 2010 - II ZR 78/09, beide zitiert nach juris).

    Erkennt also der Aufsichtsrat, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, oder musste er dies erkennen und bestehen für ihn Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorstand entgegen dem Verbot des § 92 Abs. 2 S. 1 AktG Zahlungen leisten wird, so hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterlässt (BGH, Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 280/07 und 20. September 2010 - II ZR 78/09, beide zitiert nach juris).

    Ein Anhaltspunkt eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 S. 1 AktG besteht etwa dann, wenn - wie hier - die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt und der Vorstand das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife fortführt, weil es dann naheliegt, dass der Vorstand zumindest die Zahlung der Löhne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht veranlassen und dadurch gegen § 92 Abs. 2 S. 1 AktG verstoßen wird (BGH, Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 280/07 und 20. September 2010 - II ZR 78/09, beide zitiert nach juris).

    Denn die Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit schädigen die Insolvenzmasse und damit die Insolvenzgläubiger, die später eine geringere Insolvenzquote erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, zitiert nach juris).

    Überdies folge die Privilegierung schon aus der Regelung des § 52 Abs. 1 GmbHG, welche lediglich die entsprechende Anwendung von §§ 116 und 92 Abs. 1 und 2 S. 1 und S. 2 AktG für fakultative Aufsichtsräte vorsehe, nicht aber die Anwendbarkeit von § 93 Abs. 3 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, zitiert nach juris).

    In der hiesigen Konstellation stellt das Gesetz aber, geleitet von dem Ziel, die Gesamtheit der Gläubiger der Aktiengesellschaft durch Wahrung von Neutralität bei der Bewirkung von Zahlungen in der Krise vor Schäden in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch masseschmälernde Leistungen zu schützen, den Drittschaden in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG einem Schaden der Gesellschaft gleich (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, zitiert nach juris).

    Da § 116 S. 1 AktG auch auf § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG verweist, gilt die Gleichstellung des Schadens der Insolvenzgläubiger mit einem Schaden der Gesellschaft auch für den Aufsichtsrat, der seine Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des Verbots des § 92 Abs. 2 S. 1 AktG durch den Vorstand verletzt; auch er ist, wenn er seine Überwachungspflicht schuldhaft verletzt hat, zum Ersatz der verbotswidrig geleisteten Zahlungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, zitiert nach juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Eine Zahlungseinstellung kann zudem aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Beschluss vom 13. April 2006 - XI ZR 118/04, zitiert nach juris).

    In diesem Fall bedarf es nicht einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % (BGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, beide zitiert nach juris).

    Insoweit kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, beide zitiert nach juris).

    Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, beide zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 16 U 176/10

    Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft wegen

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Ist die Lage der Gesellschaft angespannt oder bestehen sonstige risikoträchtige Besonderheiten, so muss die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates entsprechend der jeweiligen Risikolage intensiviert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2012 - I-16 U 176/10, zitiert nach juris).

    Selbst wenn aber die Vorstände ihre Einschätzung mit konkretem Zahlenwerk untermauert hätten, so hätten die Beklagten sich nicht allein auf die bloßen mündlichen Informationen des Vorstandes verlassen dürfen, sondern hätten solche durch Einsicht in die Bücher der Insolvenzschuldnerin überprüfen müssen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2012 - I-16 U 176/10, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.10.2019 - II ZR 425/18

    Insolvenzverschleppung - und die Aufrechnung des Geschäftsführers gegen die

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    So kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 64 GmbHG, wonach eine Aufrechnung in solchen Fällen ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - II ZR 425/18, m. w. N., zitiert nach juris), ohne Weiteres auf den hiesigen Anspruch des Klägers gegen die Aufsichtsräte übertragen werden.

    Beide Anspruchsnormen dienen nämlich gleichsam dem Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass das Organ dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (so zu § 64 GmbHG: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - II ZR 425/18, m. w. N., zitiert nach juris).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17

    Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Damit die Entlastung gelingt, muss der sichere Nachweis erbracht werden, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit und selbst die Wahrscheinlichkeit, dass er auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, genügen nicht (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 24/17, m. z. w. N., zitiert nach juris).

    Die Erheblichkeit des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 24/17, m. z. w. N., zitiert nach juris).

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 551/13

    Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Es kann dahinstehen, ob die Geltendmachung der Ansprüche erst im Berufungsverfahren auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruht (531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), weil jedenfalls unstreitiges Vorbringen jenen Beschränkungen nicht unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, zitiert nach juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteile vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04 und 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, alle zitiert nach juris).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann dagegen eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, zitiert nach juris).

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außer Stande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, zitiert nach juris).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteile vom 21. Juli 2007 -IX ZR 231/04 und 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, beide zitiert nach juris), auch wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 277/94

    Rechte des Geschäftsführers gegenüber der Inanspruchnahme im Konkurs der

    Auszug aus KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
    Dass er die Forderung darüber hinaus nicht durchgesetzt hat, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil die unterlassene Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gerade nicht zu einer Minderung des Anspruchs gegen den Geschäftsführer bzw. den Vorstand führt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines

  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07

    Haftung der aus Gemeindevertretern bestehenden Mitglieder einer Stadtwerke GmbH

  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 243/05

    Pflichten des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

  • RG, 02.11.1934 - II 186/34

    1. Können die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mbH. nach

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90

    Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens;

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01

    Beendigung der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wegen fehlender Entlastung durch

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 136/09

    Aktiengesellschaft: Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2022 - L 3 U 144/20

    Berufskrankheit Nr. 3101 - Infektionskrankheit - MRSA - Funktioneller

    Die Beklagte wies den gegen die Anerkennung als Arbeitsunfall betreffenden Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin am 23. Oktober 2018 zurück, die hiergegen unter dem Aktenzeichen S 2 U 108/18 erhobene Klage wies das SG Potsdam mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2019 ab.
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