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   KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22   

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KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22 (https://dejure.org/2022,15104)
KG, Entscheidung vom 29.04.2022 - 3 Ss 15/22 (https://dejure.org/2022,15104)
KG, Entscheidung vom 29. April 2022 - 3 Ss 15/22 (https://dejure.org/2022,15104)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Die Norm ist insbesondere mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris).

    Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21) -, juris und vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    aa) Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Gemeint ist mithin ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.; BT-Drs.

    Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeuges (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Beide Tatbestandsmerkmale sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.; BT-Drs.

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 a.a.O. und vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris).

  • KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21

    Anforderungen an Urteil bei Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21) -, juris und vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Das Amtsgericht hat die von der Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit mit "zeitweise auf einer Strecke, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug mit bis zu 95 - 100 km/h, zeitweilig auf einer Strecke, die durch Zeichen 274 mit Zusatz 22 - 06 Uhr auf 30 km/h begrenzt war, mit ca. 90 km/h bzw. kaum unter 80 km/h" (UA S. 3) valide geschätzt und das Ergebnis in den Urteilsfeststellungen dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).

    Die Feststellungen, dass die Angeklagte "die im innerstädtischen Verkehr unter den konkreten Bedingungen aus ihrer Sicht höchst mögliche Geschwindigkeit erzielen" wollte (UA S. 5) auf einer Wegstrecke von - nicht unerheblichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.) - 3, 3 Kilometern (UA S. 3), ergeben eine diesen Maßstäben entsprechende "Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht" (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).

    Das Amtsgericht hat insbesondere dargelegt, dass es durch die wiedergegebenen Aussagen der polizeilichen Zeugen die Erkenntnisse zu der gefahrenen Geschwindigkeit gewonnen hat, wobei das Amtsgericht auch Angaben zu den Abständen zwischen dem Tat- und dem Polizeifahrzeug getroffen hat (UA S. 6, vgl. zu diesem Erfordernis auch Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).

    Denn wegen des Renncharakters und da die Höhe der Sanktion nicht unmittelbar von der tatsächlich erreichten Höchstgeschwindigkeit abhängt, reicht eine valide Schätzung aus (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Beide Tatbestandsmerkmale sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.; BT-Drs.

    Die Zielsetzung des Täters muss sich darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hoch wie nur mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2021- 4 StR 79/20 -, juris, Beschluss vom 17. Februar 2021 a.a.O.; Senat, Urteil vom 18. Januar 2022 - (3) 121 Ss 138/21 (59-60/21) -, juris, Beschlüsse vom 22. Februar 2021, vom 20. Dezember 2019 und vom 15. April 2019, jeweils a.a.O.).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Die Norm ist insbesondere mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris).

    Der Einwand der Revision, das Amtsgericht hätte Feststellungen zu Höchstgeschwindigkeit, Beschleunigungszeit und PS-Zahl des Tatfahrzeuges treffen müssen, geht insoweit fehl, als dass es auf das vollständige Ausreizen der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges gerade nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 a.a.O.).

  • KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"; Auslegung des

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Diese anschaulichen Feststellungen tragen das Vorliegen eines grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (vgl. zum grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten beim ruckartigen Lückenspringen auch Senat, Beschluss vom 15. April 2019, (3) 161 Ss 36/19 (25/19) -, juris).

    Die Feststellungen, dass die Angeklagte "die im innerstädtischen Verkehr unter den konkreten Bedingungen aus ihrer Sicht höchst mögliche Geschwindigkeit erzielen" wollte (UA S. 5) auf einer Wegstrecke von - nicht unerheblichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.) - 3, 3 Kilometern (UA S. 3), ergeben eine diesen Maßstäben entsprechende "Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht" (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen, die eine Einheit bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19 - und vom 14. April 2010 - 1 StR 131/10 -, beide juris; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2022 - (3) 161 Ss 19/22 (3/22) - Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 267 Rn. 3), den von den polizeilichen Zeugen beobachteten Vorgang auch insoweit ausreichend aufgeklärt und dargestellt, dass andere Fahrzeugführer zum Bremsen veranlasst worden seien, was durch das Aufleuchten der Bremsleuchten zu erkennen gewesen sei, und dass drei Fußgänger zurückspringen mussten (UA S. 4, 5, 6, 8).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 2 Ss 262/20

    Keine Anwendung von Jugendstrafrecht für Heranwachsende bei Verkehrsverstößen

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    aa) Das Amtsgericht hat vorliegend in nachvollziehbarer Weise bei der Angeklagten Jugendstrafrecht angenommen und im Urteil tatsachenfundiert dargelegt, warum in Abweichung vom Regel/Ausnahmeprinzip nach § 105 JGG vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen soll (UA S. 9; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20 -, juris).
  • KG, 29.07.2013 - 161 Ss 127/13

    Fehlende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels;

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biografie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit dessen Lebensverhältnissen sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der erforderlichen Rechtsfolge ansteigen (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - (4) 121 Ss 217/16 (3/17) - und vom 29. Juli 2013 - (4) 161 Ss 127/13 (138/13) -).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 40/20

    Anforderungen an Beweis für illegales Autorennen; Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Vielmehr sind die im Ordnungswidrigkeitenrecht entwickelten Grundsätze über die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Ermöglichung der Einordnung des Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung nicht auf § 315d StGB ohne Weiteres übertragbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 40/20 -, juris).
  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 501/11

    Beweiswürdigung in der Konstellation Aussage gegen Aussage (Grenzen der

    Auszug aus KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur NStZ-RR 2012, 148).
  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 131/10

    Betrug (anscheinlich widersprüchliche Urteilsgründe zur subjektiven Tatseite)

  • BGH, 29.01.2020 - 4 StR 605/19

    Anfechtung von Entscheidungen (Überprüfung von Erziehungsmaßregeln und

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • OLG Nürnberg, 26.08.2011 - 1 St OLG Ss 156/11

    Verfahren gegen einen Jugendlichen: Umfang der Urteilsbegründung bei irriger

  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

  • KG, 18.01.2022 - 3 Ss 59/21

    360-Grad-Kehren beim Hochzeitskorso - "Donuts" sind kein Kraftfahrzeugrennen

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 103/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Begriff des rücksichtslosen Verhaltens

  • KG, 16.08.2023 - 3 ORs 46/23

    Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivistin bejaht - Entscheidung

    Ungeachtet des Umstandes, dass die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGHSt 65, 75; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22) -, juris m.w.N.), ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine tragfähige Grundlage für die gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweisführung.
  • KG, 31.01.2024 - 3 ORs 69/23

    Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StPO bei Blockadeaktionen

    Da die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19 - Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22) - beide juris m.w.N.), ist neben der zur Sache ausgewiesenen Feststellung (unter II. 2.; UA S. 3f.), dass "zwischen 7.00 Uhr und 7.20 Uhr kein Fahrzeug die Kreuzung Y-damm/Z-weg passieren konnte" und dass "es sämtlichen Fahrzeugen, die auf dem Y-damm vor der blockierten Kreuzung standen und keine Möglichkeit mehr zum Abbiegen hatten, nicht möglich [war], die Blockade zu umfahren", auch folgende im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte Darstellung der Angaben des Zeugen H zu berücksichtigen (unter III.; UA S. 4): "Der Zeuge H hat berichtet, [...] Aufgrund der baulichen Gegebenheiten hätte es für diese [die Fahrzeuge] keine Möglichkeit gegeben, die Blockade zu umfahren, da auf der einen Seite der Straße der Gehweg sei und auf der anderen Seite eine begrünte Mittelinsel, die mit einem Bordstein von der Straße abgesetzt sei und nicht überfahren werden dürfte.[...]" Die Zusammenschau dieser Urteilsausführungen lässt keinen Zweifel daran, dass tatsächlich keiner der durch die Blockade an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer diese über die Kreuzung selbst, den Mittelstreifen oder den Gehweg umfahren hat.
  • OLG Zweibrücken, 28.11.2022 - 1 OLG 2 Ss 34/22

    Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot nach längerem Urlaub in

    Der Täter muss vielmehr ein überdurchschnittliches Fehlverhalten gezeigt haben, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (Pfälzisches OLG Zweibrücken, aaO Rn. 22 mwN; KG, Beschluss vom 29.04.2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22), juris Rn. 18).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 29.11.2022 - 419a Ds 17/22

    Verbotenes Rennen, Begriff des Rennens, Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten

    Rücksichtslos handelt, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. KG Beschl. v. 29.4.2022 - (3) 161 Ss 51-22 (15-22), BeckRS 2022, 14327).
  • KG, 05.05.2023 - 3 ORs 12/23

    Nötigung: Notwendige Urteilsfeststellungen bei einer Straßenblockade

    Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGHSt 65, 75; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22) -, juris m.w.V.), ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine tragfähige Grundlage für die gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweisführung.
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGHSt 65, 75; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22) -, juris m.w.V.), sind im vorliegenden Fall ausführliche Erörterungen zum möglichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht angezeigt.
  • KG, 12.06.2023 - 3 ORs 30/23

    "Einzelrennen" nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bei kurzer tatsächlich gefahrener

    Als erörterungsbedürftig erweist sich hier vor dem Hintergrund der kurzen tatsächlich gefahrenen Strecke - etwa 20 Meter - allein die Absicht des Angeklagten, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen (vgl. BVerfGE 160, 284 f; BGHSt 66, 27 f; BGH NStZ-RR 2021, 189 f; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22) -, juris).
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