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   KG, 29.07.2005 - 1 W 157/05   

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https://dejure.org/2005,6844
KG, 29.07.2005 - 1 W 157/05 (https://dejure.org/2005,6844)
KG, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 W 157/05 (https://dejure.org/2005,6844)
KG, Entscheidung vom 29. Juli 2005 - 1 W 157/05 (https://dejure.org/2005,6844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fotokopiekosten einer Streitverkündung; Auslagen des Rechtsanwalts im Fall der Streitverkündung

  • Judicialis

    BRAGO § 25 Abs. 3; ; BRAGO § 27; ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 70; ; ZPO § 73 Satz 1; ; ZPO § 74; ; ZPO § 91; ; ZPO § 101; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 70 § 73 Satz 1 § 74 § 269 Abs. 3 Satz 2
    Tragung der Kosten einer Streitverkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 236
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

    Auszug aus KG, 29.07.2005 - 1 W 157/05
    Da die Streitverkündeten "Beteiligte" des Rechtsstreits sind (§§ 64 ff. ZPO), können die zu ihrer Unterrichtung gemäß § 73 Satz 1 ZPO aufgewendeten Kopiekosten als Auslagen des Rechtsanwalts nach §§ 25 Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu erstatten sein (vgl. BGH MDR 03, 476), was vorliegend allerdings zweifelhaft ist, da eine Zustellung von Abschriften der bisher gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen an den Streitverkündeten nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist (OLG München a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn. 52).
  • BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09

    Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem

    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind als Kosten der Streitverkündung (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, aaO, § 72 Rn. 108; Schultes in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 21 jeweils mwN) keine Kosten des Rechtsstreits, sondern fallen dem Streitverkünder zur Last, weil er seine Interessen gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber dem Prozessgegner wahrnimmt (Zöller/Herget, aaO § 91 "Streitverkündungskosten"; KG, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 1 W 157/05, MDR 2006, 236, 237; OLG München Beschluss vom 9. März 1989 - 11 W 3434/88, JurBüro 1989, 1121, 1122).
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