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   KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16   

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https://dejure.org/2016,24644
KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16 (https://dejure.org/2016,24644)
KG, Entscheidung vom 01.08.2016 - 13 UF 106/16 (https://dejure.org/2016,24644)
KG, Entscheidung vom 01. August 2016 - 13 UF 106/16 (https://dejure.org/2016,24644)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1628 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 57 S 1 FamFG
    Gemeinsames Sorgerecht getrenntlebender Eltern: Entscheidung über Streit bezüglich Urlaubsreise des Kindes nach Großbritannien in ein Sprachcamp; Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung bei fehlendem Feststellungsinteresse mangels ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes nach Großbritannien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes nach Großbritannien

  • rechtsportal.de

    BGB § 1628
    Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes nach Großbritannien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frage des Umgangs bei Streit der Eltern über Urlaubsreise des Kindes nach Großbritannien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1269
  • FamRZ 2016, 2111
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 08.04.2003 - 16 F 2025/03

    Anspruch eines geschiedenen Mannes auf Umgang mit seinen Kindern;

    Auszug aus KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16
    Bei einer näheren Betrachtung der hierzu entschiedenen Fallkonstellationen zeigt sich indessen rasch, dass das in dieser Allgemeinheit nicht stimmt und die Rechtsprechung die Fragestellung nur dann sorgerechtlich qualifiziert, wenn es beispielsweise um eine Reise eines Elternteils mit dem Kind in dessen - häufig auch noch weit entferntes, außereuropäisches - Heimatland geht und die Gefahr einer Entführung des Kindes bzw. seiner Zurückhaltung im Ausland besteht (vgl. AG Dresden 305 F 591/14 [China], berichtet bei Menne, FamRB 2015, 359f.), bei einer Reise des Kindes in politische Krisengebiete, in denen kriegsähnliche Zustände herrschen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 WF 115/14, FamRZ 2015, 150 [bei juris Rz. 22: geplante Reise in die Ostukraine]), bei Reisen in das außereuropäische Ausland, soweit das Auswärtige Amt in seinen Sicherheitshinweisen vor Reisen in die entsprechenden Landesteile warnt und davon abrät (vgl. AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris LS 1: Reise US-amerikanischer Staatsbürger in die türkischen Urlaubsgebiete am westlichen Mittelmeer während des seinerzeitigen Irak-Krieges]) oder schließlich sonst bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis (vgl. Palandt/Götz, BGB [75. Aufl. 2016], § 1628 Rn. 7).

    (cc) Damit verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass es Sache des Umgangsberechtigten ist, den Ort des Umgangs zu bestimmen; während der Zeit des Umgangs entscheidet grundsätzlich allein er über den Aufenthalt des Kindes (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris Rz. 4]; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris Rz. 14] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 89).

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2014 - 5 WF 115/14

    Reisen in Krisengebiete und das Sorgerecht

    Auszug aus KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16
    Bei einer näheren Betrachtung der hierzu entschiedenen Fallkonstellationen zeigt sich indessen rasch, dass das in dieser Allgemeinheit nicht stimmt und die Rechtsprechung die Fragestellung nur dann sorgerechtlich qualifiziert, wenn es beispielsweise um eine Reise eines Elternteils mit dem Kind in dessen - häufig auch noch weit entferntes, außereuropäisches - Heimatland geht und die Gefahr einer Entführung des Kindes bzw. seiner Zurückhaltung im Ausland besteht (vgl. AG Dresden 305 F 591/14 [China], berichtet bei Menne, FamRB 2015, 359f.), bei einer Reise des Kindes in politische Krisengebiete, in denen kriegsähnliche Zustände herrschen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 WF 115/14, FamRZ 2015, 150 [bei juris Rz. 22: geplante Reise in die Ostukraine]), bei Reisen in das außereuropäische Ausland, soweit das Auswärtige Amt in seinen Sicherheitshinweisen vor Reisen in die entsprechenden Landesteile warnt und davon abrät (vgl. AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris LS 1: Reise US-amerikanischer Staatsbürger in die türkischen Urlaubsgebiete am westlichen Mittelmeer während des seinerzeitigen Irak-Krieges]) oder schließlich sonst bei weiten Auslandsreisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis (vgl. Palandt/Götz, BGB [75. Aufl. 2016], § 1628 Rn. 7).

    Damit ist klar: Die Reise als solche steht zwischen den Eltern gar nicht im Streit und damit fehlt es an dem von § 1628 BGB geforderten Tatbestandsmerkmal einer fehlenden Einigung der Eltern (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2014, a.a.O. [bei juris Rz. 23]).

  • KG, 25.03.2013 - 3 WF 8/12

    Einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Trennungsunterhalts: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16
    Der Ausschluss der Beschwerde erfasst dabei nicht nur eine Anfechtung der Hauptsache, sondern auch die Anfechtung von Nebenentscheidungen wie beispielsweise Kostenentscheidungen (vgl. KG, Beschluss vom 25. März 2013 - 3 WF 8/12, FamRZ 2014, 592 sowie Zöller/Feskorn, ZPO [31. Aufl. 2016], § 57 FamFG Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 27.11.1998 - 2 UF 373/98
    Auszug aus KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16
    (cc) Damit verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass es Sache des Umgangsberechtigten ist, den Ort des Umgangs zu bestimmen; während der Zeit des Umgangs entscheidet grundsätzlich allein er über den Aufenthalt des Kindes (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris Rz. 4]; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris Rz. 14] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 89).
  • KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16

    Einstweilige Anordnung zum Umgang eines geschiedenen Elternteils: Regelung des

    Dazu gehören insbesondere auch Entscheidungen wie die hier vorliegende einstweilige Anordnung zum Umgang (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris Rz. 14ff.] sowie Keidel/Giers, FamFG [19. Aufl. 2017] § 57 Rn. 6).

    Auch der Senat (Beschluss vom 1. August 2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17]) hat bereits entschieden, dass die Entscheidung über eine Urlaubsreise des Kindes nur dann als Sorgeangelegenheit anzusehen ist, wenn es sich um eine Fahrt in politische Krisengebiete handelt oder für die zu besuchende Region Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.

  • KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17

    Umgangsregelung: Vollstreckungsfähigkeit; Zuwiderhandlung gegen gerichtlich

    Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht und zwar unabhängig davon, wo der Ort liegt (vgl. KG, Beschluss vom 1. August 2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2018 - 1 U 202/17

    Entschädigung wegen eines polizeilichen Ausreiseverbots

    Die Reise nach Land1 war, weil im fraglichen Zeitraum unstreitig keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorlagen, als eine Angelegenheit des täglichen Lebens einstufen, über deren Antritt der Kläger deshalb allein entscheiden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2016 - 5 UF 206/16 -, Rn. 11ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 16 WF 83/07 -, Rn. 16, juris und Beschluss vom 05. August 2014 - 5 WF 115/14 -, Rn. 22, juris; KG Berlin, Beschluss vom 01. August 2016 - 13 UF 106/16 - juris; Beschluss vom 02. Februar 2017 - 13 UF 163/16 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Koblenz, 23.02.2021 - 11 UF 704/20

    Umgangsverfahren: Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf einer Ferienregelung

    Dieser Eintritt der Erledigung ist auch im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGH NJOZ 2020, 834, zitiert nach beck-online; KG Berlin, NJW-RR 2017, 774; KG Berlin, Beschluss 13 UF 106/16 vom 29.07.2016, zitiert nach beck-online; Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59 Rdn. 19 m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.11.2019 - 10 UF 184/19
    Dazu gehören insbesondere auch Entscheidungen wie die - hier vorliegende - Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.06.2010 - 4 WF 101/10, FamRZ 2010, 1829; OLG Köln,Beschl. v. 03.11.2010 - 4 WF 190/10, FamRZ 2011, 574), auch dann, wenn eine mündliche Erörterung stattgefunden hat (vgl. nur KG, Beschl. v. 01.08.2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111; KG, Beschl. v. 02.02.2017 - 13 UF 163/16, FamRZ 2017, 1061).
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