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   KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18   

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https://dejure.org/2019,60285
KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18 (https://dejure.org/2019,60285)
KG, Entscheidung vom 29.07.2019 - 24 U 143/18 (https://dejure.org/2019,60285)
KG, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 24 U 143/18 (https://dejure.org/2019,60285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen die Unterlassungserklärung durch Möglichkeit der Direkteingabe einer URL

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Auszug aus KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18
    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt (fortdauernde Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Fotografie unter direkter Eingabe der URL nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 31.03.2014) beruhenden Ansprüche (Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch), die Gegenstand einer vorgerichtlichen Abmahnung waren, an unterschiedlichen Gerichten entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren des Klägers und sonstiger vermeidbarer Mehrkosten ist nach Auffassung des Senats - Einzelrichterin - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 442 Rdn. 7ff.; Zöller/ Herget, ZPO, 32.Aufl., § 91 Rdn. 13 "Mehrheit von Prozessen"; BeckOK ZPO/Jaspersen, 32.Ed., § 91 Rdn. 119;Ko ZPO/Schulz, 5.Aufl., § 91 Rdn. 53, jew. m.w.N.).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Auszug aus KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18
    Gelangt das zuzustellende Dokument zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung ihren Zweck erfüllt und ist als bewirkt anzusehen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2015, 1760 Rdn. 17; NJW 2017, 2472 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2015 - III ZR 207/14

    Zustellungsmangel: Heilung der Unwirksamkeit einer - demnächstigen - Zustellung

    Auszug aus KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18
    Gelangt das zuzustellende Dokument zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung ihren Zweck erfüllt und ist als bewirkt anzusehen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2015, 1760 Rdn. 17; NJW 2017, 2472 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Auszug aus KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18
    b) Selbst wenn man - trotz fehlender entsprechender Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - von einer schon bei Klagezustellung am 08.02.2018 erteilten Prozessvollmacht ausginge, wäre zwar keine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO feststellbar, da weder die der Beklagten persönlich am 08.02.2018 zugestellte beglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen an ihren Prozessbevollmächtigten weitergeleitet worden noch ihm die vom Landgericht Berlin formlos übersandte einfache Abschrift der Klageschrift zugegangen ist und auch der Zugang eines der Klageschrift inhaltsgleichen Schriftstücks, wie einer Fotokopie, an ihn nicht feststellbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16 - Rdn. 21ff. m.w.N.).
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 22/10

    Klagezustellung: Erfordernis der Zustellung an den im Rubrum der Klageschrift als

    Auszug aus KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18
    Eine Zustellung an den vom Kläger benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 172 Abs. 1 ZPO wäre aufgrund fehlender Prozessvollmacht ohnehin unwirksam gewesen (vgl. BGH MDR 2011, 620 Rdn. 15) und hätte an die Beklagte persönlich erneut vorgenommen werden müssen, wie es vor dem Landgericht München I der Fall war.
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus KG, 29.07.2019 - 24 U 143/18
    Die Beklagte war daher auch verpflichtet, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren den durch das Einstellen der Fotografie in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, indem sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, dass die bereits in das Internet eingestellte Fotografie dort nicht mehr öffentlich zugänglich war (vgl. zu Vorstehendem BGH - CT-Paradies - WRP 2015, 356 Rdn. 62-67 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19

    Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes

    Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zuletzt vom Kläger vorgelegten Entscheidung des LG Berlin vom 25.10.2018, 16 O 8/18 (Bl. 259ff) und der diese bestätigende Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18.

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine strafebewehrte

    Diese Auffassung vertreten auch das Kammergericht mit Urt. v. 29.07.2019 (24 U 143/18, Juris Rn. 20 f., ZUM-RD 2020, 497) und das Oberlandesgericht Hamburg mit Urt. v. 09.04.2008 (5 U 124/07, Juris Rn. 38; ZUM-RD 2009, 72).

    Besteht die Verletzungshandlung in dem urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Urheberbenennung, kann aus der Unterlassungsverpflichtung auch verlangt werden, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein zuvor in das Internet eingestelltes Lichtbild vor dem Zugriff Dritter geschützt wird, nicht mehr öffentlich zugänglich ist (Senat Urt. v. 03.12.2012, aaO Juris Rn. 29; KG Urt. v. 29.07.2019 aaO Juris Rn. 21; insoweit auch OLG Frankfurt Urt. v. 16.06.2020 aaO Juris Rn. 29).

  • LG Hamburg, 15.02.2021 - 310 O 149/19
    Der Beklagte war daher auch verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren den durch das Einstellen der Fotografie in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, indem er durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, dass die bereits in das Internet eingestellte Fotografie dort nicht mehr öffentlich zugänglich war (ebenso KG, Urteil vom 29.7.2019 - 24 U 143/18, BeckRS 2019, 53363 Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.12.2012 - 6 U 92/11, GRUR-RR 2013, 206, 207).
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