Rechtsprechung
KG, 29.08.2005 - 22 U 279/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstraglicher Ausschluss einer nachträglichen Änderung des Mietpreises; Partielle Einschränkung des gesetzlich gewährten Minderungsrechtes in einem Mietvertrag
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vertraglicher Ausschluß von Mietminderungsansprüchen wegen Flächenabweichung; Instandsetzungskosten keine Nebenkosten; Schadensersatz nur bei eindeutiger Ablehnungsandrohung
- Judicialis
BGB § 247; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 326 a.F.; ; ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 247; BGB § 326 (a.F.)
Minderung des Mietzinses wegen Flächenabweichung bei einem Gewerbemietverhältnis - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertraglicher Ausschluss der Mietzinsänderung bei Flächenabweichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)
Flächenabweichung als Mangel bei Gewerbemiete
Verfahrensgang
- LG Berlin, 28.10.2004 - 25 O 431/03
- KG, 29.08.2005 - 22 U 279/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03
Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche
Auszug aus KG, 29.08.2005 - 22 U 279/04
Die zu dieser Frage in Bezug auf ein Wohnraummietverhältnis ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 -(ZMR 2004, 495 mit Anmerkung von Schul/Wiehert) ist grundsätzlich auch auf Gewerbemietverhältnisse anwendbar (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 254/01 - Grundeigentum 2005, 861).In der Entscheidung vom 24. März 2004 hat der Bundesgerichtshof aber auch klargestellt, dass die Parteien des Mietvertrages rechtlich nicht gehindert sind, durch eine verbindliche Vereinbarung der Mietfläche die wahre Größe der Fläche in zulässiger Weise dem Streit zu entziehen; im entschiedenen Fall (ZMR 2004, 495) jedoch waren nach der Begründung des Bundesgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien dies gewollt hätten.
Wegen des unmittelbaren inneren und äußerlichen Zusammenhanges mit der individuell festgelegten Größe der Mietfläche dürfte sie als eine Preisvereinbarung anzusehen sein, die keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. Schul/Wiehert, ZMR 2002, 633, 636; sowie Anmerkung zu BGH, ZMR 2004, 495, ZMR 2004, 496, 498).
- BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01
Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche
Auszug aus KG, 29.08.2005 - 22 U 279/04
Die zu dieser Frage in Bezug auf ein Wohnraummietverhältnis ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 -(ZMR 2004, 495 mit Anmerkung von Schul/Wiehert) ist grundsätzlich auch auf Gewerbemietverhältnisse anwendbar (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 254/01 - Grundeigentum 2005, 861). - BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88
Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen …
Auszug aus KG, 29.08.2005 - 22 U 279/04
Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es bei einer Klausel wie der hier zu beurteilenden gerade darum geht, das von den Parteien bei Vertragsschluss als ausgewogen vereinbarte Preis - Leistungs - Verhältnis zu bestätigen und nicht einseitig zu verändern (vgl. BGH NJW 1990, 115 f zu der Beurteilung von Preisanpassungsklauseln).