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KG, 29.08.2018 - (4) 151 AuslA 59/17 (40/18) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Auslieferung, Türkei, politische Straftat
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 6 Abs 1 IRG, Art 3 Abs 1 EuAuslfÜbk
Auslieferung an die Türkei wegen einer Versammlungsstraftat
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
IRG § 6 Abs. 3 ; IRG § 73 ; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 1
Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei wegen einer Versammlungsstraftat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Auslieferung in die Türkei: Nicht wegen einer politischen Straftat
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - Ausl 301 AR 198/20 Hinzu kommt, dass die türkischen Justizbehörden die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat selbst als an sich nicht auslieferungsfähige (ausschließlich) politische Straftat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG , Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.) bewerten (Senat StraFo 2008, 121 ; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl. 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris; KG, Beschluss vom 29.08.2018, (4) 151 AuslA 59/17, abgedruckt bei juris;… Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 6 IRG Rn.4, Böhm a.a.O. Rn. 821 ff.).
- KG, 12.01.2022 - 4 AuslA 50/21 a) Dieses Auslieferungshindernis erwächst allerdings entgegen der Auffassung der Rechtsbeistände nicht bereits unmittelbar daraus, dass gegen den Verfolgten - wie durch die Rechtsbeistände im vorliegenden Verfahren wie im Asylverfahren hinreichend und auch aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft glaubhaft belegt - Ermittlungsverfahren geführt werden, deren Gegenstand (mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auslieferungsfähige, vgl. Beschluss des Senats vom 29. August 2018 - [4] 151 AuslA 59/17 [40/18]) Vorwürfe der Unterstützung der sog. Gülen-Bewegung sind.
- KG, 12.01.2022 - 151 AuslA 61/21
Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei wegen der Gefahr …
a) Dieses Auslieferungshindernis erwächst allerdings entgegen der Auffassung der Rechtsbeistände nicht bereits unmittelbar daraus, dass gegen den Verfolgten - wie durch die Rechtsbeistände im vorliegenden Verfahren wie im Asylverfahren hinreichend und auch aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft glaubhaft belegt - Ermittlungsverfahren geführt werden, deren Gegenstand (mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auslieferungsfähige, vgl. Beschluss des Senats vom 29. August 2018 - [4] 151 AuslA 59/17 [40/18]) Vorwürfe der Unterstützung der sog. Gülen-Bewegung sind.