Rechtsprechung
KG, 29.09.2006 - 1 W 186/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in getrennten Verfahren missbräuchlich, beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch des Unterlassungsgläubigers auf diejenigen außergerichtlichen Kosten, die ihm bei Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren ...
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht zur Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einem Verfahren; Missbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO §§ 103 ff.; ; UWG § 8 Abs. 4; ; BGB § 226; ; BGB § 426; ; BGB § 840
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Kostenrechtlich missbräuchliche Verfahrenstrennung, Geltendmachung des Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren möglich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 13.05.2005 - 15 O 283/05
- LG Berlin, 18.08.2005 - 15 O 283/05
- KG, 29.09.2006 - 1 W 186/06
Papierfundstellen
- AnwBl 2007, 32
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 26.03.1987 - 11 W 976/87
Auszug aus KG, 29.09.2006 - 1 W 186/06
Ist der Einwand begründet, so haben die unterliegenden Beklagten den Kläger nur insgesamt die Kosten zu erstatten, die bei der Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren entstanden wären (vgl. OLG München MDR 1987, 677). - BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02
MEGASALE
Auszug aus KG, 29.09.2006 - 1 W 186/06
Zwar bestimmt § 8 Abs. 4 UWG - früher § 13 Abs. 5 UWG -, dass bereits die Geltendmachung dieser Ansprüche unzulässig ist, wenn sie nach den Umständen missbräuchlich ist, was sich auch daraus ergeben kann, dass der Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02 -, MEGA SALE m.w.N.). - KG, 14.11.2005 - 1 W 307/05
Kostenfestsetzung: Festsetzung der durch die Führung getrennter einstweiliger …
Auszug aus KG, 29.09.2006 - 1 W 186/06
Sie ergaben sich auch nicht aus den Verfahrensabläufen, was nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 14.11.2005 - 1 W 307/05 -, siehe auch OLG Hamburg MDR 2004, 787).
- KG, 07.09.2011 - 2 W 123/10
Kostenfestsetzungsverfahren: Entscheidungsmöglichkeit des Rechtspflegers bei …
Auf (heftige) Kritik ist eine Entscheidung des Kammergerichts vom 29. September 2006 (1 W 186/06 - KGR Berlin 2007, 79) aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts gestoßen, die davon ausgegangen ist, dass der Einwand der missbräuchlichen Verfahrenstrennung vom Kostenschuldner eines zeitlich nachfolgenden Verfahrens auch nach dem rechtskräftigen Abschluss der Kostenfestsetzung im vorangegangenen Verfahren erhoben werden kann und dass der Ausgleich zwischen den Schuldnern im Innenverhältnis nach §§ 425 Abs. 2, 426 BGB erfolgen könne.Hinzutritt, dass der 1. Zivilsenat des Kammergerichts bereits in einer Entscheidung von 1989 (JurBüro 1989, 1697; siehe auch KG 1 W 186/06, a.a.O.) zu Recht daraufhin gewiesen hat, dass bei der Beurteilung dieser Fragestellung die Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht anzuwenden ist, da bei dieser Vorschrift ein strengerer Maßstab gilt, weil die nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattet werden dürfen und deshalb die dem obsiegenden Kläger entstandenen Kosten schon dann nicht zu erstatten wären, wenn ihm die Führung eines einzigen Prozesses trotz gewisser Nachteile und Beschwernisse zumutbar war.
- OLG Zweibrücken, 09.02.2009 - 4 W 98/08
Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungsanspruch eines Streithelfers bei …
Die unterbliebene Verbindung der Beschlussanfechtungsprozesse durch das Gericht der Hauptsache kann im Verfahren über die Festsetzung der darin jeweils angefallenen Rechtsanwaltskosten auch nicht im Nachhinein mit der Begründung korrigiert werden, dass die nunmehr zur Erstattung angemeldeten zusätzlichen Kosten nicht "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (…so zu Recht OLG Bamberg, JurBüro 1983 aaO; OLG Hamm JurBüro 1981, Spalte 448; differenzierend: OLG Stuttgart RPfl. 2001, 617; KG NJOZ 2006, 4239; kritisch insb. auch Mümmler, JurBüro 1983, Spalte 131). - LAG München, 08.01.2010 - 10 Ta 349/08
Keine Kostenerstattung aus der Staatskasse bei Auftei-lung von Anträgen auf …
Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79).
- LAG München, 23.07.2012 - 10 Ta 284/11
Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung - …
Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79). - LAG München, 17.07.2012 - 10 Ta 281/11
Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung - …
Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79). - SG Berlin, 09.02.2011 - S 127 SF 4101/10
Streit um Höhe der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren
Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79).