Rechtsprechung
KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund der Auswirkungen einer psychischen Erkrankung des anderen Ehegatten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres bei auf einer psychischen Erkrankung beruhendem Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen
- rabüro.de
Zum Absehen von der einjährigen Trennungszeit wegen unzumutbarer Härte
- familienrechtsiegen.de
Härtefallscheidung wegen psychischer Krankheit des Ehegatten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB ; Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres bei auf einer psychischen Erkrankung beruhendem Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen
- rechtsportal.de
BGB § 1565 Abs. 2
Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Scheidung vor erstem Trennungsjahr bei Unzumutbarkeit
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Scheidung im ersten Trennungsjahr? - Das ist ausnahmsweise möglich, wenn das Fehlverhalten eines Partners den anderen krank macht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
KG Berlin, Beschl. 29.9.2017 - 13 WF 183/17
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Scheidung vor erstem Trennungsjahr bei Depressionen, Panikattacken und Selbstmordgedanken aufgrund Fehlverhaltens des anderen Ehegatten - Unzumutbarkeit des "weiter-miteinander-verheiratet-seins"
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 31.08.2017 - 16 F 4389/17
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 20.09.2017 - 16 F 4389/17
- KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 751
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Auslegung der Härteklausel
Auszug aus KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17
Eine die vorfristige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte liegt danach nur vor, wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners Gründe vorliegen, die so schwer sind, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehegatten weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127 [bei juris Rz. 16]) und ihm zu seinem Schutz auch nicht abverlangt werden kann, weiterhin, bis zum endgültigen Ablauf des Trennungsjahres mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben (…vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Hamm, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1565 BGB Rn. 67). - OLG Brandenburg, 05.10.1994 - 9 WF 124/94
Beurteilung einer stationären pychiatrischen Behandlung als nicht unzumutbare …
Auszug aus KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17
Denn einmal ist anerkannt, dass ein auf dem Ausbruch oder der Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten regelmäßig nicht geeignet ist, die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte zu begründen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 1994 - 9 WF 124/94, FamRZ 1995, 807 [bei juris LS] sowie MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1565 Rn. 119;… Johannsen/Henrich-Jaeger, Hamm, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1565 BGB Rn. 79a) und zum anderen stünden dem Antragsteller - wie das Familiengericht zu Recht hervorhebt - grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten - angefangen vom schlichten Ignorieren des Fehlverhaltens der Antragsgegnerin bis hin zur Erwirkung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen sie - zu Gebote, um sich vor Übergriffen der Antragsgegnerin zu schützen: Das vom Antragsteller glaubhaft und substantiiert geschilderte Fehlverhalten der Antragsgegnerin bezieht sich nämlich gerade noch nicht auf das "weiter-miteinander-verheiratet-sein".