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   KG, 29.09.2017 - 21 U 7/17   

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https://dejure.org/2017,41951
KG, 29.09.2017 - 21 U 7/17 (https://dejure.org/2017,41951)
KG, Entscheidung vom 29.09.2017 - 21 U 7/17 (https://dejure.org/2017,41951)
KG, Entscheidung vom 29. September 2017 - 21 U 7/17 (https://dejure.org/2017,41951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung der durch die Selbstvornahme des Auftraggebers nach Kündigung des Bauvertrages entstandenen Mehrkosten; Anforderungen an die Vereinbarung einer Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung der durch die Selbstvornahme des Auftraggebers nach Kündigung des Bauvertrages entstandenen Mehrkosten; Anforderungen an die Vereinbarung einer Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de

    VOB/B § 11 Abs. 2 ; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1
    Anforderungen an die Darlegung der durch die Selbstvornahme des Auftraggebers nach Kündigung des Bauvertrages entstandenen Mehrkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigungsbedingte Schadensersatzansprüche sind detailliert darzulegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Darlegung der nach Kündigung des Bauvertrages entstandenen Mehrkosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsbedingte Schadenersatzansprüche sind detailliert darzulegen! (IBR 2019, 1163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 203
  • NZBau 2018, 151
  • NZM 2018, 350
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.1999 - VII ZR 468/98

    Mehrkosten der Fertigstellung

    Auszug aus KG, 29.09.2017 - 21 U 7/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Mehrkosten der Fertigstellung trägt der Auftraggeber (vgl. Kniffka, aaO., 6. Teil Rn. 57, 9. Teil Rn. 23, 45, 46, 47; BGH, Urteil vom 25.11.1999, VII ZR 468/98).
  • LG Essen, 19.06.2017 - 1 O 337/16

    Silikon Brustimplatate, benannte Stelle, PIP,TÜV

    Der Beklagten als benannter Stelle oblag keine generelle Pflicht, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten (EuGH, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2017, 21 U 7/17).
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