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   KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22   

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https://dejure.org/2022,27326
KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22 (https://dejure.org/2022,27326)
KG, Entscheidung vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 (https://dejure.org/2022,27326)
KG, Entscheidung vom 29. September 2022 - 12 W 26/22 (https://dejure.org/2022,27326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 3 BGB, § 3 ZPO, § 9 S 1 ZPO, § 41 Abs 1 S 1 GKG
    Streitwert einer Klage auf Auskunft über Miet-Tatsachen

  • IWW

    §§ 556d ff., § 556g Abs. 3 BGB, § 41 Abs. 1, Abs. 5 GKG n. F.
    Mietpreisbremse, Streitwert

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Streitwert eines Rechtsstreits über die Höhe der zu zahlenden Miete und eines Auskunftverlangens; §§ 556d, 556g BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wert von Feststellung und Auskunft im Rahmen der Mietpreisbremse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Streitwert einer Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB.

  • rechtsportal.de

    Weitere Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Wert der Feststellung einer die zulässige Höhe übersteigenden Miete; Voraussetzungen einer Analogie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert für Feststellung der nach der "Mietpreisbremse" höchstzulässigen Miete?

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zum Streitwert einer Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1528
  • MDR 2023, 27
  • NZM 2022, 964
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Auszug aus KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22
    Auch die Entscheidung des BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, Rn. 117, juris, betraf noch einen Fall vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021.

    Dabei ist zu dem Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz noch der Betrag für die Rückzahlung der Miete für zwei Monate zwischen Rüge und Zahlungsantrag und weitere drei Monate für die Rückzahlung der Kaution hinzuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, Rn. 117, juris).

  • LG Berlin, 20.06.2022 - 64 T 29/22

    Streitwert einer Klage auf Auskunft über Miet-Tatsachen

    Auszug aus KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22
    Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.06.2022 - 64 T 29/22 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

    Auszug aus KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22
    Auch die Entscheidung des BGH (Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 -, Rn. 35, juris) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Auszug aus KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22
    Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 -, Rn. 10, juris).
  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Auszug aus KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22
    Der Wert des streitwerterhöhenden Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Klage geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22
    Die Voraussetzung für eine analoge Anwendung, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 -, Rn. 10, juris), ist erfüllt.
  • LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22

    Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund der "Mietpreisbremse";

    (Anschluss an Kammergericht Berlin - 12 W 26/22, Beschluss vom 29. September 2022, GE 2022, 1258 ff. und LG Berlin - 64 S 189/22, Urteil vom 26. April 2023, GE 2023, 698 ff.; Entgegen BGH - VIII ZR 382/21, Urteil vom 18. Mai 2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19, Urteil vom 27.Mai 2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117).

    "Die Kammer geht mit dem Kammergericht (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., zitiert nach juris) davon aus, dass ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren - entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten ist.

    Wie das Kammergericht zutreffend ausführt (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris), gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigen und bestätigen wollen, dass die Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach § 556g Abs. 1 BGB oder nach §§ 5 WiStrG, 134 BGB höher zu bewerten sei als andere Klagen um die Erhöhung oder die Herabsetzung der Miete.

    Andererseits hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls soweit sie die Feststellung eines Minderungseinwands betraf, gerade nicht gebilligt, sondern wegen eines ausgemachten Wertungswiderspruchs korrigiert (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 11, zitiert nach juris).

    Hätte sich der Gesetzgeber aber tatsächlich die Frage gestellt, ob ein Verlangen auf Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietsenkung oder entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag zu bewerten sei, so hätte er sie nach der Ratio der vorgenommenen Gesetzesänderung und deren Begründung wie oben aufgezeigt beantworten müssen (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22

    Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen

    Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die "Mietpreisbremse" gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten (Anschluss Kammergericht Berlin - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29. September 2022, GE 2022, 1258 ff.; Entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18. Mai 2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27. Mai 2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117).

    Die Kammer geht mit dem Kammergericht (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., zitiert nach juris) davon aus, dass ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren - entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten ist.

    Wie das Kammergericht zutreffend ausführt (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris), gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigen und bestätigen wollen, dass die Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach § 556g Abs. 1 BGB oder nach §§ 5 WiStrG, 134 BGB höher zu bewerten sei als andere Klagen um die Erhöhung oder die Herabsetzung der Miete.

    Andererseits hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls soweit sie die Feststellung eines Minderungseinwands betraf, gerade nicht gebilligt, sondern wegen eines ausgemachten Wertungswiderspruchs korrigiert (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 11, zitiert nach juris).

    Hätte sich der Gesetzgeber aber tatsächlich die Frage gestellt, ob ein Verlangen auf Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietsenkung oder entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag zu bewerten sei, so hätte er sie nach der Ratio der vorgenommenen Gesetzesänderung und deren Begründung wie oben aufgezeigt beantworten müssen (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris).

  • AG Berlin-Mitte, 02.11.2022 - 123 C 77/22

    Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach der Änderung des § 41 Abs. 5 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (a.A. KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22).

    Er hätte vielmehr eine bewusste Regelung schaffen müssen, um den Fall von der Norm umfasst zu sehen (a.A.: KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 -).

  • KG, 27.11.2023 - 12 W 40/23

    Bestimmen des Werts der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 29.09.2022 (- 12 W 26/22 -, juris) Bezug genommen.

    hinzuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 -, juris, Rn. 18).

    September 2022 - 12 W 26/22 -, Rn. 18, juris).

  • LG Berlin, 15.02.2023 - 65 T 15/23

    Gebührenstreitwert für Feststellung preisrechtlich zulässiger Miete

    Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen - entgegen Kammergericht, Beschluss vom 29. September 2022 - 12 W 26/22 - bei einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB höchst zulässigen Miete nicht vor.

    Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des 12. Zivilsenates des Kammergerichts vom 29. September 2022 (12 W 26/22, juris) steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der VIII. Zivilsenat des BGH seiner Entscheidung vom 14. Juni 2016 (VIII ZR 43/15, juris) - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH - zugrunde gelegt hat.

  • OLG Hamburg, 17.07.2023 - 4 W 23/23

    Streitwert bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse

    Das Amtsgericht hat sich zur Begründung auf den Beschluss des Kammergerichts vom 29.09.2022 (NZM 2022, 964) bezogen.

    Mithin stellt sich für den Streitwert die Frage, ob § 41 Abs. 5 GKG analog anzuwenden ist mit der Folge, dass der Streitwert für den Feststellungsantrag auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrags begrenzt wäre (KG NZM 2022, 964; zustimmend BeckOK BGB/Schüller, 66. Ed. 01.05.2023, BGB § 556g Rn. 35b) oder ob eine analoge Anwendung ausscheidet und sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO richtet, wonach der 42-fache monatliche Differenzbetrag maßgeblich wäre (LG Berlin WuM 2023, 164; MDR 2023, 600; zustimmend Schneider, AGS 2023, 183, 184).

  • LG Berlin, 20.12.2022 - 67 T 77/22

    Bemessung des Gebührenstreitwerts einer auf die Feststellung der preisrechtlich

    Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund der auch von dem Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassung des Kammergerichts nicht beizutreten (vgl. dazu KG, Beschl. v. 29. September 2022 - 12 W 26/22, juris).

    Zwar weicht die Kammer mit der hiesigen Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts ab (vgl. KG, Beschl. v. 29. September 2022 - 12 W 26/22).

  • KG, 06.11.2023 - 8 W 53/23

    Mietpreisbremse: Gebührenstreitwerte für die Anträge auf Auskunft und

    Der Streitwert des Feststellungsantrages ist auch nicht in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages begrenzt (BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21 - juris Rn. 54; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 - 4 W 23/23 - GE 2023, 797; LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2023 - 67 T 77/22 - ZMR 2023, 461; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2023 - 65 T 15/23 - ZMR 2023, 239; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, § 41 GKG Rn. 62 "Feststellung"; Schneider, AGS 2023, 184; ebenso zu § 41 Abs. 5 GKG a. F.: BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - BGHZ 225, 352 Tz. 117; Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 8 W 12/22; anderer Auffassung: KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 - ZMR 2023, 30; LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 - 64 S 189/22 - WuM 2023, 419, Revision anhängig zu VIIII ZR 135/23; LG Berlin, Urteil vom 30.08.2023 - 64 S 309/22 - GE 2023, 1006, Revision anhängig zu VIIII ZR 211/23; Schüller in: BeckOK BGB, 66.
  • AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22

    Wen interessiert der BGH? Mietenbegrenzungsverordnung Berlin 2015 ist nichtig!

    Der Rechtsprechung des KG (Beschluss vom 29.09.2022- 12 W 26/22, IMRRS 2022, 1319) ist zu folgen, wonach der Streitwert für eine Klage wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse nach dem Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz zu bemessen ist.

    Der Streitwertfestsetzung liegt die Rechtsansicht des Kammergerichts, Beschluss vom 29.09.2022- 12 W 26/22, zugrunde, die die Abteilung 5 des Amtsgerichts Mitte auch in Anbetracht zwischenzeitlich zur Kenntnis genommener abweichender Entscheidungen weiterhin als zutreffend erachtet.

  • AG Berlin-Mitte, 31.05.2023 - 23 C 36/23

    Wirksamkeit einer Einreichung einer Klageschrift mit einer enveloped Signatur

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach der Änderung des § 41 Abs. 5 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 2. November 2022 - 123 C 77/22 -, Rn. 48, juris; a.A. KG, Beschl. v. 29.09.2022 - 12 W 26/22).
  • LG Berlin, 08.08.2023 - 67 T 58/23

    Vergleichsmehrwert bei einem Prozessvergleich zwischen Inkassodienstleister und

  • AG Berlin-Charlottenburg, 09.06.2023 - 209 C 29/22

    Modernisierungsarbeiten bremsen Mietpreisbremse aus

  • AG Berlin-Kreuzberg, 15.09.2023 - 14 C 142/23

    Mietpreisbremse gilt nicht für preisgebundene Wohnungen

  • AG Berlin-Charlottenburg, 09.06.2023 - 209 C 23/22
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