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   KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07   

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https://dejure.org/2007,10562
KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07 (https://dejure.org/2007,10562)
KG, Entscheidung vom 29.10.2007 - 12 U 5/07 (https://dejure.org/2007,10562)
KG, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - 12 U 5/07 (https://dejure.org/2007,10562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung des Einfahrvorgangs aus einer Grundstückseinfahrt auf die Straße ab vollständiger Einordnung des Einfahrenden in den fließenden Verkehr; Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) als dem aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer ...

  • Judicialis

    StVO § 7 Abs. 5; ; StVO § 10; ; ZPO § 286; ; BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein aus einer Grundstückseinfahrt einfahrendes Fahrzeug; Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 11.03.2004 - 12 U 285/02

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Bindung des Berufungsgerichts an die

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand, bzw., wie hier, aus einer Grundstücksausfahrt, zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein, denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Anfahrenden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 632; Beschluss vom 4. Januar 2006 - 12 U 202/05 - NZV 2006, 369 = ZfS 2006, 445 = VRS 110, 343).

    Dies ist nicht der Fall, wenn zwar der Berufungskläger die Beweiswürdigung des Gerichts des ersten Rechtszuges angreift, dieses sich bei der Tatsachenfeststellung aber an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 632; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -KGR 2004, 269).

  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Ferner sind die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzustellen (BGH NJW 1991, 1894).
  • OLG Köln, 19.07.2005 - 4 U 35/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung erst beendet, wenn sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit (bspw. 2-3 Minuten) in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn (bspw. 1,10 m in eine insgesamt 5, 70 m breite Straße hineinragend) gestanden hat (vgl. KG, Urteil vom 15. März 2007 - 22 U 119/06 - ; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 35/04 - VRS 109, 99 = DAR 2006, 27 = VM 2006, 18 Nr. 19; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2006 - 12 U 181/06 - VRS 112, 17 = NZV 2007, 359 = VM 2007, 37 Nr. 40; vom 28. Dezember 2006 - 12 U 178/06 - VRS 112, 332 = KGR 2007, 722).
  • KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand, bzw., wie hier, aus einer Grundstücksausfahrt, zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein, denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Anfahrenden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 632; Beschluss vom 4. Januar 2006 - 12 U 202/05 - NZV 2006, 369 = ZfS 2006, 445 = VRS 110, 343).
  • KG, 28.12.2006 - 12 U 178/06

    Haftung bei Kfz-Unfall: Beendigung des Vorgangs des Ausfahrens aus einem

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung erst beendet, wenn sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit (bspw. 2-3 Minuten) in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn (bspw. 1,10 m in eine insgesamt 5, 70 m breite Straße hineinragend) gestanden hat (vgl. KG, Urteil vom 15. März 2007 - 22 U 119/06 - ; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 35/04 - VRS 109, 99 = DAR 2006, 27 = VM 2006, 18 Nr. 19; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2006 - 12 U 181/06 - VRS 112, 17 = NZV 2007, 359 = VM 2007, 37 Nr. 40; vom 28. Dezember 2006 - 12 U 178/06 - VRS 112, 332 = KGR 2007, 722).
  • OLG Celle, 01.03.1990 - 14 U 307/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem aus einer

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Das Vorfahrtrecht erstreckt sich dabei auf die gesamte Fahrbahn, wobei der sonst geltende Grundsatz, das der Wartepflichtige, dem die Sicht auf die Vorfahrtstraße verwehrt ist, sich in diese soweit hineintasten darf, bis er Einblick in sie gewinnt, beim Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt nicht gilt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 1990 - 14 U 307/88 - NZV 1991, 195).
  • KG, 27.11.2006 - 12 U 181/06

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision bei Ausfahrt aus einem Grundstück mit einem

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung erst beendet, wenn sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang auch nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit (bspw. 2-3 Minuten) in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn (bspw. 1,10 m in eine insgesamt 5, 70 m breite Straße hineinragend) gestanden hat (vgl. KG, Urteil vom 15. März 2007 - 22 U 119/06 - ; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 35/04 - VRS 109, 99 = DAR 2006, 27 = VM 2006, 18 Nr. 19; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2006 - 12 U 181/06 - VRS 112, 17 = NZV 2007, 359 = VM 2007, 37 Nr. 40; vom 28. Dezember 2006 - 12 U 178/06 - VRS 112, 332 = KGR 2007, 722).
  • KG, 24.01.2002 - 12 U 4324/00

    Zur Haftung des in eine Vorfahrtstraße Einbiegenden, der noch nicht die für die

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rn 13; Senat, Urteil vom 24. Januar 2002 - 12 U 4324/00 - NZV 2004, 355).
  • KG, 08.01.2004 - 12 U 184/02

    Berufungsverfahren: Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung

    Auszug aus KG, 29.10.2007 - 12 U 5/07
    Dies ist nicht der Fall, wenn zwar der Berufungskläger die Beweiswürdigung des Gerichts des ersten Rechtszuges angreift, dieses sich bei der Tatsachenfeststellung aber an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 632; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -KGR 2004, 269).
  • KG, 02.11.2010 - 12 U 48/10

    Verkehrsunfallprozess: Erneute Ladung des zuvor verhinderten Sachverständigen;

    Denn damit war der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt noch nicht beendet; dies ist nämlich erst dann der Fall, wenn jede Einflussnahme des Einfahrens auf das weitere Verkehrsgeschehen auszuschließen ist, wenn also sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn gestanden hat (so Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 12 U 5/07 - VRS 114, 405 = KGR 2008, 855; Senat, MDR 2008, 562 = VRS 114, 204 = NZV 2008, 413 = KGR 2008, 410; KG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 22 U 121/09 - ).
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