Rechtsprechung
KG, 29.10.2018 - 3 Ws (B) 270/18 - 122 Ss 126/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Beschlussverfahren, Widerspruch, Bedingung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 72 Abs 1 OWiG, § 73 Abs 1 OWiG
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Vertretungsbefugnis eines in Untervollmacht auftretenden Terminsvertreters ohne schriftliche Vollmacht; Zustimmung zur Entscheidung im Beschlussverfahren; Widerruf und Beschränkung der Zustimmungserklärung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befugnisse eines in Untervollmacht auftretenden Terminvertreters im Bußgeldverfahren; Wirksamkeit der bedingten Zustimmung zum Beschlussverfahren; Widerruflichkeit der Zustimmung
- Wolters Kluwer
122 Ss 126/18 - Befugnisse eines in Untervollmacht auftretenden Terminvertreters im Bußgeldverfahren; Wirksamkeit der bedingten Zustimmung zum Beschlussverfahren; Widerruflichkeit der Zustimmung
- bussgeldsiegen.de
Vertretungsbefugnis in Untervollmacht auftretender Terminsvertreter ohne schriftliche Vollmacht
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Bedingte Zustimmung zur Entscheidung im Beschlussverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
OWiG § 72 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 1
Befugnisse eines in Untervollmacht auftretenden Terminvertreters im Bußgeldverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beschlussverfahren: Zustimmung unter einer Bedingung, Widerruf/Beschränkung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Modifikation der Zustimmung zur Entscheidung im Beschlusswege möglich
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 17.09.2018 - 293 OWi 458/18
- KG, 29.10.2018 - 3 Ws (B) 270/18 - 122 Ss 126/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 02.03.2018 - 3 Ws (B) 71/18
Befugnisse des Verteidigers ohne Vertretervollmacht bei erlaubter Abwesenheit des …
Auszug aus KG, 29.10.2018 - 3 Ws (B) 270/18
Die wirksame Vertretung eines von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen setzt aber nach § 73 Abs. 3 OWiG eine schriftliche Bevollmächtigung voraus, also eine Vertretungsvollmacht (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 2. März 2018 - 3 Ws (B) 71/18 - Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 73 Rn. 27).