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   KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03   

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https://dejure.org/2005,2873
KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03 (https://dejure.org/2005,2873)
KG, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 W 180/03 (https://dejure.org/2005,2873)
KG, Entscheidung vom 29. November 2005 - 1 W 180/03 (https://dejure.org/2005,2873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters durch Nachlassgericht; Festsetzung gegen die Staatskasse bei Nachlassverwaltung; Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft

  • Judicialis

    FGG § 56 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FGG § 56 g Abs. 7; ; FGG § 75 Satz 1; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; BGB § 1987

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 694
  • FGPrax 2006, 76
  • FamRZ 2006, 559
  • Rpfleger 2006, 194
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 107/99

    Zur Vergütung des Nachlassverwalters

    Auszug aus KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03
    Gemäß §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG in Verbindung mit §§ 1975, 1962 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung fest (vgl. BayObLG, MDR 2000, 584 f.).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03
    Ein allgemeiner Grundsatz ist hieraus nicht abzuleiten, insbesondere ergibt sich aus dem von dem Beteiligten zu 1 zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1999 (BGHZ 140, 355 ff) nichts anderes.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03
    Zutreffend hat das Landgericht auch die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff) aufgestellten Grundsätze über die Erstattung von Zeitaufwand und anteiligen Bürokosten an berufsmäßig tätige Vormünder und Pfleger nicht auf die Nachlassverwaltung ausgedehnt, weil der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert ist.
  • RG, 04.01.1932 - IV 353/31

    1. Kann der Nachlaßverwalter von einem früheren Nachlaßverwalter, der

    Auszug aus KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03
    Im Unterschied zum Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben ist, hat der Nachlassverwalter die rechtliche Stellung eines amtlich bestellten Organs zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit (RGZ 135, 305, 307; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1975, Rdn. 4; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.786).
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Demgemäß scheidet bei der Nachlassverwaltung eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist (vgl. KG FamRZ 2006, 559 [juris Rn. 4]; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 18; BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 13.1 (Stand: 1. Dezember 2017); Joachim in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 1987 BGB Rn. 2; ders., Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten 3. Aufl. Rn. 299; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 3; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 4 (Stand: 1. November 2017); Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 4; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 1987 Rn. 1; Palandt/Weidlich aaO § 1987 Rn. 1; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. Rn. 1133; Wiester in MAH Erbrecht, 4. Aufl. § 24 Rn. 84; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 184 f.; vgl. auch RG SeuffArch 69 [1914] Nr. 161; a.A. Zimmermann, ZEV 2007, 519, 520 f.).
  • OLG Saarbrücken, 02.09.2014 - 5 W 44/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Bemessung des Stundensatzes bei

    Dabei kann offen bleiben, ob die Staatskasse nachrangig zum Nachlass für die Vergütung des Nachlassverwalters haftet (verneinend KG, FamRZ 2006, 559 unter Hinweis auf das rein private Interesse der Nachlassverwaltung und die hinreichende anderweitige Absicherung der Vergütungsansprüche des Verwalters; Marotzke in Staudinger, BGB, 2010, § 1987 Rdn. 18; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2009, Rdn. 1135; a.A. Zimmermann, ZEV 2007, 519 mit beachtlichen Argumenten; offen gelassen in OLG München, ZEV 2006, 469).
  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

    So hat das Kammergericht (Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03, zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, bei Mittellosigkeit des Nachlasses könne dem Pfleger keine Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 1836a BGB in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung bewilligt werden.
  • KG, 27.02.2020 - 19 W 165/19

    Stundensatzvergütung für die berufsmäßige Führung des Amtes des Nachlasspflegers

    Da die Nachlasspflegschaft eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (KG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03 -, juris Rn. 4), ist die Höhe der Vergütung anhand der Regelung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln; eine Berechnung nach dem VBVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Nachlass nicht mittellos ist.
  • KG, 27.02.2020 - 19 W 144/19

    Stundensatzvergütung für die berufsmäßige Führung des Amtes des Nachlasspflegers

    Da die Nachlasspflegschaft eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (KG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03 -, juris Rn. 4), ist die Höhe der Vergütung anhand der Regelung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln; eine Berechnung nach dem VBVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Nachlass nicht mittellos ist.
  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

    So hat das Kammergericht (Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03, zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, bei Mittellosigkeit des Nachlasses könne dem Pfleger keine Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 1836a BGB in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung bewilligt werden.
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