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   KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11 REHA   

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https://dejure.org/2011,13713
KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11 REHA (https://dejure.org/2011,13713)
KG, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 Ws 478/11 REHA (https://dejure.org/2011,13713)
KG, Entscheidung vom 29. November 2011 - 2 Ws 478/11 REHA (https://dejure.org/2011,13713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 StrRehaG, § 17a StrRehaG, § 25 Abs 1 StrRehaG, § 307 Abs 1 StPO, § 307 Abs 2 StPO
    Besondere Zuwendung für Haftopfer in der DDR: Vorläufige Zahlungseinstellung trotz eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den die Gewährung der Leistung aufhebenden Beschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Einstellung einer Zahlung durch die für die Gewährung der besonderen Zuwendung gem. § 17a StrRehaG zuständige Behörde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftopferrente; Heimeinweisung; Jugendwerkhof; Zahlungseinstellung; Vollzugshemmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Zahlungseinstellung bei besonderen Zuwendungen; Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Aussetzung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 10.07.2002 - 5 Ws 310/02

    Berechnung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11
    Die Anwendung von Vorschriften, auf die nicht ausdrücklich verwiesen ist, käme nur in Betracht, wenn die vorhandenen Normen, auf die das StrRehaG verweist, nicht griffen und es sich um allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze handelte, die sich in sachgerechter Weise auf ein Rechtsgebiet übertragen ließen, für das ihre Geltung nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 383).
  • KG, 17.02.2010 - 2 Ws 181/09

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berechnungsmaßstab für Dauer des

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11
    So entsprach es (bis zur Änderung des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 <BGBl. I S. 1744>) der herrschenden Ansicht (vgl. Senat ZOV 2010, 139 mit weit. Nachw., auch zur Gegenansicht), die sechsmonatige Freiheitsentziehung nicht anhand des § 43 StPO zu berechnen, auf den § 15 StrRehaG verweist, sondern anhand § 31 VwVfG und § 191 ZPO.
  • BGH, 16.06.2009 - StB 19/09

    Befugnis des Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung im Beschwerdeweg

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11
    Es kommt für die Entscheidung darauf an, ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile überwiegt (vgl. BGH NStZ 2010, 343, 344 mit weit. Nachw.).
  • VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 CE 11.1888

    Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11
    Als Strafgefangener ist er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf den regelmäßigen Eingang der Rente angewiesen, weil dieser gesichert ist (vgl. BayVGH, Beschluß vom 8. September 2011 - 12 CE 11.1888 - juris).
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