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   KG, 29.11.2016 - 6 W 112/16   

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https://dejure.org/2016,61522
KG, 29.11.2016 - 6 W 112/16 (https://dejure.org/2016,61522)
KG, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 W 112/16 (https://dejure.org/2016,61522)
KG, Entscheidung vom 29. November 2016 - 6 W 112/16 (https://dejure.org/2016,61522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 331 Abs 1 BGB, § 516 BGB, § 160 Abs 1 S 2 VVG
    Lebensversicherung: Geltendmachung der Todesfallleistung durch den Nachlasspfleger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Änderung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung durch den Erben des Versicherungsnehmers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 331 Abs. 1; BGB § 516; VVG § 160 Abs. 1 S. 2
    Geltendmachung der Todesfallleistung durch Nachlasspfleger für unbekannten Erben des VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Änderung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung durch den Erben des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Änderung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung durch den Erben des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 740
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 03.12.2004 - 20 U 132/04

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des

    Auszug aus KG, 29.11.2016 - 6 W 112/16
    zu verweisen, der - solange eine Zahlung seitens der Beklagten noch nicht erfolgt ist - darauf gerichtet ist, das ohne Rechtsgrund erlangte Bezugsrecht mittels Abtretung herauszugeben (OLG Hamm VersR 2005, 819, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und 10).
  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus KG, 29.11.2016 - 6 W 112/16
    Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen allein dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. BGH VersR 2008, 1054 - 1056, zitiert nach juris, dort Rdz. 19 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 09.10.2018 - 4 U 808/18

    Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung einer Versicherungssumme aus einem

    Nach einhelliger Auffassung gehört der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung auf der Grundlage einer Bezugsberechtigung nicht zum Erblasservermögen, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15, Rz. 13 mwN - juris; BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08, Rz. 17 - juris mwN; juris-Praxiskommentar BGB § 2311, Rz. 45 und Rz. 46 mwN - juris MüKo-Lange BGB, 7. Aufl., Bd. 10, § 2311, Rz. 10 mwN; Bruck/Müller VVG, 9. Aufl. 2013, § 159, Rz. 188 mwN; MüKo, VVG Bd. 2, 2. Aufl. 2016, § 159, Rz. 15; Kammergericht Beschluss vom 29.11.2016, 6 W 112/16, Rz. 1 - juris).

    Es erstarkt dann zum Vollrecht bzw. entsteht als originäres neues Recht zugunsten der Bezugsberechtigten (BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, Rz. 20 - juris mwN; Kammergericht, Beschluss vom 29.11.2016 - 6 W 112/16, Rz. 3 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 - 5 U 35/16 - juris).

  • LG Frankfurt/Main, 03.04.2019 - 3 O 508/18

    Deckungsgleichheit der Abmahnung und § 93 ZPO

    Außerdem wies sie darauf hin, dass ein früheres einstweiliges Verfügungsverfahren vor der erkennenden Kammer, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Bewerbung des "..." als effizientesten Rasierer gewandt hatte, erfolglos geblieben war (vgl. LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2016, Az. 2-03 O 345/16 i.V.m. der Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 02.02.2017, Az.: 6 W 112/16).

    Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 07.12.2018 zitierten Entscheidung der erkennenden Kammer, mit der ein Verbot der Bewerbung des "..."-Rasierers als effizientester Rasierapparat abgelehnt worden war (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2016, Az. 2-03 O 345/16 i.V.m. der insoweit bestätigenden Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.02.2017, Az.: 6 W 112/16) und in Anbetracht des nunmehr erfolgten Anerkenntnisses liegt nahe, dass durch eine alle Aspekte der Leistungsstärke erfassende Abmahnung eine außergerichtliche Beilegung des Streits ermöglicht worden wäre.

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