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   KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15   

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https://dejure.org/2017,51171
KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15 (https://dejure.org/2017,51171)
KG, Entscheidung vom 29.12.2017 - 21 U 120/15 (https://dejure.org/2017,51171)
KG, Entscheidung vom 29. Dezember 2017 - 21 U 120/15 (https://dejure.org/2017,51171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 254 Abs 1 BGB, § 631 BGB, § 635 BGB, § 13 Nr 1 VOB/B 1992, § 286 ZPO
    Haftung des Bauunternehmers: Mangelhaftigkeit von Fensterfassadenelementen in Form von sog. Parallel-Schiebe-Kipp-Elementen bei andauernder Reparaturbedürftigkeit wegen Fehlgebrauchs; Beweisfälligkeit für einen Bedenkenhinweis und Einwand eines Planungsverschuldens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planungsfehler hinsichtlich der Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente; Umfang der Haftung des Bauunternehmers auf die Mitverursachung des Bauherrn

  • rabüro.de

    Zur Mangelhaftigkeit von Fensterbeschlägen wegen zu anspruchsvoller Bedienungsweise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planungsfehler hinsichtlich der Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente; Umfang der Haftung des Bauunternehmers auf die Mitverursachung des Bauherrn

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 635 a.F.
    Planungsfehler hinsichtlich der Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern als Planungsmangel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mangel: Anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Gefahr eines fortgesetzten Fehlgebrauches: Mangel?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragnehmer kann Bedenkenhinweis nicht beweisen: Planungsfehler bleibt Planungsfehler! (IBR 2018, 141)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 157
  • BauR 2018, 840
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 203/11

    Bauvertrag: Mängelrechte bei Errichtung einer Stahlbeton-Glasfassade mit spontan

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Die vereinbarte Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch ist unabhängig davon geschuldet, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind (BGH, Urteil vom 8.05.2014, VII ZR 203/11, Rn. 14, "Glasfassade"; BGH, Urteil vom 8.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15 m.w.N., "Blockheizkraftwerk").

    ee) Die gefundene Lösung einer Sanierung durch Verzicht auf die Kippfunktion bedeutet zugleich, dass die Mängelbeseitigung nicht anfänglich objektiv unmöglich gewesen ist, was das Entfallen des Erfüllungsanspruchs und damit auch des Selbstvornahmerechts einschließlich Vorschussanspruch, nicht allerdings eines Schadensersatzanspruches, bedeutet hätte (BGH, Urteil vom 8.05.2014, VII ZR 203/11, Rn. 23f).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Die vereinbarte Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch ist unabhängig davon geschuldet, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind (BGH, Urteil vom 8.05.2014, VII ZR 203/11, Rn. 14, "Glasfassade"; BGH, Urteil vom 8.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15 m.w.N., "Blockheizkraftwerk").

    dd) Die Haftung der Klägerin ist nicht ausgeschlossen, weil der unterlassene Bedenkenhinweis für die Entscheidung der Beklagten zur konkreten Bauausführung nicht kausal geworden wäre (BGH, Urteil vom 8.11.2007, VII ZR 183/05, Rn. 35).

  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    b) Fehler ihrer Architekten, der Drittwiderbeklagten zu 3), nämlich deren oben ausgeführte fehlerhafte Planung und Planungsbegleitung, muss sich die Beklagte als Fehler ihres Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15.05.2013, VII ZR 257/11, Rn. 22).

    Dahinter steht der Gedanke des Vertrauensschutzes, wonach der Auftragnehmer nur insoweit entlastet werden kann, als er auf Planungen und Ausführungsunterlagen tatsächlich vertraut hat und vertrauen durfte (BGH, Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89, Rn. 9ff m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13

    Gewährleistung im Bauvertrag: Kürzung des Vorschussanspruchs des Bauherrn auf die

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014, 10 U 127/13).

    115 Ebenso wie das Landgericht teilt der Senat die Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 15.04.2014, 10 U 127/13, Rn. 43f) nicht, wonach ein vorgetragener aber nicht bewiesener Bedenkenhinweis der Klägerin dazu führe, dass diese sich nicht auf ein Mitverschulden der Beklagten berufen könne.

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 4/12

    Zum Steilküstenabbruch auf Rügen

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Unterlässt es die Beklagte auf diese Weise ein für sie erkennbares Risiko zu minimieren und bleibt sie bei ihrer Entscheidung für eine neuartige und in puncto Bedienbarkeit erkennbar riskante Bauweise, so begründet dies ein gewisses Mitverschulden im Sinne einer Verletzung einer Obliegenheit gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12; Rn. 29, "Steilhang").
  • BGH, 15.05.2013 - VII ZR 257/11

    Haftung des Tragwerksplaners: Mängel der Statik; unzutreffende Angaben des

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    b) Fehler ihrer Architekten, der Drittwiderbeklagten zu 3), nämlich deren oben ausgeführte fehlerhafte Planung und Planungsbegleitung, muss sich die Beklagte als Fehler ihres Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15.05.2013, VII ZR 257/11, Rn. 22).
  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Nach den Regelungen im Leistungsverzeichnis oblag es der Beklagten im Sinne einer Obliegenheit gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, Rn. 30), die Modelle und Prototypen der Klägerin zu genehmigen.
  • BGH, 30.10.1975 - VII ZR 309/74

    Neuartige Baustoffe und Baukonstruktionen: Pflichten des Architekten

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Aufgrund ihrer risikobehafteten Planung war die Drittwiderbeklagte zu 3) verpflichtet, wegen des auch ihr erkennbaren Fehlbedienungsrisikos mit erhöhter Sorgfalt die Geeignetheit der vorgesehenen PASK-Elemente und -Beschläge zu prüfen und abzusichern, indem sie alles ihr Zumutbare unternimmt, ihre Funktionalität sicherzustellen (BGH, Urteil vom 30.10.1975, VII ZR 309/74, Rn. 23, 34).
  • OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13

    Architekt muss "Umplanungen" prüfen und an die Gesamtplanung anpassen!

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
    Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als Unternehmer einerseits und die Drittwiderbeklagte zu 3) als planende Architektin andererseits haben der Beklagten unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und dem jeweiligen Vertragsverhältnis für die auf Planungsfehlern oder mangelnder Überwachung beruhenden Baumängel als Gesamtschuldner einzustehen, soweit ihre Haftung reicht (OLG Celle, Urteil vom 6.03.2014, 5 U 40/13, Rn. 120f).
  • OLG Hamm, 03.12.2020 - 24 U 14/20

    Planung eines Warmdaches: Architekt muss detaillierte Angaben zu den Anschlüssen

    Der Auftraggeber muss sich daher ein Planungsverschulden seines Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2002 - VII ZR 1/00 - NJW 2002, 3543; KG Berlin, Teilurteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 120/15 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2004 - 17 U 121/99 - zitiert nach juris).
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