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   KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17 - 161 AR 241/17   

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KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17 - 161 AR 241/17 (https://dejure.org/2017,71430)
KG, Entscheidung vom 29.12.2017 - 5 Ws 228/17 - 161 AR 241/17 (https://dejure.org/2017,71430)
KG, Entscheidung vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 - 161 AR 241/17 (https://dejure.org/2017,71430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 Abs 1 StGB, § 66 Abs 1 Nr 3aF StGB, § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67d Abs 3 S 2 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von mindestens zehn Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Ws 408/16

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Erledigung; Fortdauer; Maßregel;

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 16 m.w.N.; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.).

    Eine schwere Schädigung des Opfers kann sich auch aus der Vielzahl von Delikten, besonders bei hoher Rückfallgeschwindigkeit, ergeben (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 33 m.w.N.; Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 24; OLG Hamm RuP 2017, 254 - juris Rdn. 19).

    Der Begriff der "Gefahr" in diesem Sinne entspricht dem Begriff der "Gefährlichkeit" in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der "zu erwartenden" Straftaten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 27).

    Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 20; OLG Hamm a.a.O.; zum Ganzen vgl. Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 27).

    aa) Bei einer Unterbringungsdauer ab zehn Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. eingehend [für eine Unterbringungsdauer ab sechs Jahren] Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 34 f.).

    Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer (bereits) ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 38; Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 Ws 83/16 - m.w.N.).

  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Erledigung einer bereits zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    bb) Zum anderen begründet die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; OLG Hamm a.a.O. - juris Rdn. 18; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 15).

    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141; 2011, 41; 2009, 306; 2006, 265; NStZ 1993, 78; Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08 - juris Rdn. 7; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 21 m.w.N.; ebenso OLG Hamm a.a.O.), mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH StV 2001, 676 - juris Rdn. 3).

    Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 20; OLG Hamm a.a.O.; zum Ganzen vgl. Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 27).

  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 - BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 3).

    Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung gefährlichen Tätern und hat zugleich den Zweck, die Betroffenen jedenfalls soweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht, oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (vgl. BGH NStZ 1990, 122; KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 Ws 39/15 -).

  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    bb) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist - im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB - (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung - allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) - aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -).

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 243/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141; 2011, 41; 2009, 306; 2006, 265; NStZ 1993, 78; Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08 - juris Rdn. 7; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 21 m.w.N.; ebenso OLG Hamm a.a.O.), mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH StV 2001, 676 - juris Rdn. 3).
  • BGH, 22.06.2006 - 3 StR 89/06

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; in dubio pro reo; abstrakt-theoretische

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141; 2011, 41; 2009, 306; 2006, 265; NStZ 1993, 78; Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08 - juris Rdn. 7; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 21 m.w.N.; ebenso OLG Hamm a.a.O.), mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH StV 2001, 676 - juris Rdn. 3).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Ein hoher Schweregrad ist bei Körperverletzungen regelmäßig anzunehmen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16 - juris Rdn. 3; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 -).
  • BGH, 27.06.2007 - 2 StR 135/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Nicht erforderlich ist, dass von der betroffenen Person eine ständige Gefahr ausgeht oder dass eine hohe oder hochgradige Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 StR 135/07 - juris Rdn. 6; Fischer, StGB 65. Aufl., § 63 Rdn. 35).
  • OLG Hamm, 30.08.2016 - 4 Ws 276/16

    Erhebliche Straftat im Sinne des § 67d Abs. 3 StGB

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Ein hoher Schweregrad ist bei Körperverletzungen regelmäßig anzunehmen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16 - juris Rdn. 3; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 -).
  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

    Auszug aus KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17
    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141; 2011, 41; 2009, 306; 2006, 265; NStZ 1993, 78; Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08 - juris Rdn. 7; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 21 m.w.N.; ebenso OLG Hamm a.a.O.), mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH StV 2001, 676 - juris Rdn. 3).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Zweibrücken, 28.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Erledigung einer Maßregel wegen Besserung des Zustandes

  • BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 291/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    Danach besteht - nachvollziehbar - nicht nur eine bloße Möglichkeit (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 - juris Rn. 14), sondern die durch konkrete Tatsachen gestützte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung alsbald Kontakt zu (vorpubertären männlichen) Jugendlichen aufnimmt und es - selbst ohne (jederzeit mögliche) Testosteronzufuhr - zu sexuell motivierten Berührungen kommt.

    dd) Soweit die Beschwerdebegründung auf den in einem anderen Verfahren (5 Ws 228/17) im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer ergangenen Hinweis des Senats bezüglich der deutlich stärker zu intensivierenden Bemühungen um eine alsbaldige Verlegung des Beschwerdeführers in eine externe Einrichtung und die Erarbeitung einer Entlassungsperspektive verweist, war die dort zugrundeliegende Ausgangssituation nicht mit der hiesigen vergleichbar.

  • KG, 16.07.2021 - 5 Ws 119/21

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus

    Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB stellt einen Verbrechenstatbestand dar und gehört zu der Fallgruppe der Taten, durch welche die Opfer - je nach den konkreten Tatumständen - typischerweise schwere körperliche Schädigungen erleiden können (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 -, juris Rn. 20).

    Es liegt jedoch kein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 -, juris Rn. 26 m. w. N.), vielmehr sind bereits Behandlungsfortschritte erzielt und grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine externe Unterbringung geschaffen worden, mit der sich der Beschwerdeführer jedoch - wie oben ausgeführt - bislang nicht einverstanden erklärt hat.

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2020 - 2 Ws 171/20

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach

    bb) Die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (allg. Meinung; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 2 Ws 251/17, juris Rn. 29, und vom 3. April 2018 - 2 Ws 329/17, juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16, juris Rn. 18; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 - 20 Ws 234/16, juris Rn. 15; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2021 - 2 Ws 264/20

    Anforderungen an kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach langer

    § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel - wie dies nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB für die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung zur Bewährung der Fall ist - von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (allg. Meinung; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 2 Ws 171/20, juris Rn. 12; vom 5. September 2017 - 2 Ws 251/17, juris Rn. 29, und vom 3. April 2018 - 2 Ws 329/17, juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16, juris Rn. 18; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 - 20 Ws 234/16, juris Rn. 15; siehe auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, juris Rn. 105 = BVerfGE 109, 133 ff; BT-Drucks. 18/7244, S. 33).
  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    aa) Eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift ist (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme und die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 5 Ws 11/18 -, 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 -, 5. Mai 2017 - 5 Ws 98/17 -, 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rn. 36, 22.
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