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   KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94   

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https://dejure.org/1996,3006
KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94 (https://dejure.org/1996,3006)
KG, Entscheidung vom 30.01.1996 - 1 W 7243/94 (https://dejure.org/1996,3006)
KG, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 1 W 7243/94 (https://dejure.org/1996,3006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 13; BGB § 2232

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Namensunterschrift unter ein notarielles Testament

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2232; BeurkG § 13 Abs. 1
    Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge, Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1414
  • FGPrax 1996, 113
  • FamRZ 1996, 1242
  • Rpfleger 1996, 349
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94
    Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit auch des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG (Hinzuziehen eines Zeugen oder weiteren Notars) eingehalten worden ist (vgl. BGH NJW 1981, 1900/1901).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auszug aus KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94
    Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, das bloße Unleserlichkeit einer Unterschrift nicht schadet, wenn sie sich nur als Schriftzug deuten läßt, der die Unterschrift des Schreibenden darstellen soll (BGH, Rpfleger 1976, 127; NJW 1987, 1333 ).
  • BGH, 03.10.1958 - V ZB 17/58

    Testament eines schreibunfähigen Erblassers

    Auszug aus KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94
    Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (vgl. BGH DNotZ 1958, 650 sowie jeweils zu § 13 BeurkG : Jansen a.a.O. Bd. III Rdn. 17, 19, 21, 23; Keidel/Winkler, FGG , Teil B, 12. Aufl., Rdn. 29-34; Huhn/von Schuckmann, BeurkG , 3. Aufl., Rdn. 22 f.; Staudinger/Firsching, BGB , 12. Aufl., Rdn. 16 sowie zu § 2247 Rdn. 39, 41-44; Soergel/Harder, BGB , 12. Aufl., Rdn. 6 sowie zu § 2247 Rdn. 23, 25; Erman/M. Schmidt, BGB , 9. Aufl., Rdn. 5).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde

    Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).
  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20

    Anforderungen an die Unterschrift unter einem notariellen Testaments

    Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414 ; Heinemann, aaO)." Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen für nicht ausreichend erachtet, da sich der Unterzeichnung nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen lässt, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will.
  • OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit

    Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG eingehalten worden ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1900 [1901]; KG FGPrax 1996, 113).

    Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (BGH, DNotZ 1958, 650; KG, FGPrax 1996, 113 mit weiteren Nachweisen).

    Verwendet der Erblasser einen solchen Namen auch sonst und erkennt er ihn als den seinigen an, ist von der Wirksamkeit auch der Unterschriftsleistung mit diesem Namen auszugehen, da dann kein Anlass besteht, an der Ernsthaftigkeit der beurkundeten Erklärung zu zweifeln (KG, FGPrax 1996, 113 m.w.N.; Winkler, BeurkG, 16. Auflage 2008, § 13 Rn. 58).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterschrift unter einem notariellen

    d)Weitergehend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden, dass, falls ein Erblasser ein notarielles Testament mit einem anderen Namen als seinem Familiennamen unterschreibt, dies als Namensunterschrift - nur - dann angesehen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte oder auch anderer außertestamentarischer Umstände nicht nur feststeht, dass der verwendete Name den Erblasser zweifelsfrei kennzeichnet, sondern auch die Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung feststeht (KG FamRZ 1996, 1242 f).
  • AG Bonn, 09.12.2019 - 39 VI 517/16
    Die Leserlichkeit einzelner Buchstaben oder der Namensunterschrift selbst ist nicht notwendig als zwingende Voraussetzung zu fordern, solange sie die Absicht des Unterzeichners zur ernsthaften und endgültigen Unterschriftsleistung ausreichend erkennen lässt (BGH NJW 1996, 997; KG NJW-RR 1996, 1414).
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