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   KG, 30.01.2015 - 24 W 92/14   

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https://dejure.org/2015,2971
KG, 30.01.2015 - 24 W 92/14 (https://dejure.org/2015,2971)
KG, Entscheidung vom 30.01.2015 - 24 W 92/14 (https://dejure.org/2015,2971)
KG, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 24 W 92/14 (https://dejure.org/2015,2971)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "In Zukunft tabu" - Keine Veranlassung zur Klageerhebung trotz nicht erfolgter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 93 ZPO, § 242 BGB
    Kostenentscheidung nach Anerkenntnisurteil in einem Verfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes: "Nachfasspflicht" des Abmahnenden bei Vorlage einer eingeschränkten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO durch den auf eine Abmahnung nicht reagierenden Unterlassungsschuldner; Rücksichtnahmepflichten des Abmahnenden

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Veranlassung zur Klageerhebung trotz Fehlen einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Veranlassung zur Klageerhebung bei keiner Unterlassungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 93
    Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO durch den auf eine Abmahnung nicht reagierenden Unterlassungsschuldner

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2015, Dok. 024
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 24.04.2014 - 6 W 118/13

    Anlass zur Stellung eines Eilantrages: Nachfasspflicht nach erfolgloser Abmahnung

    Auszug aus KG, 30.01.2015 - 24 W 92/14
    Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, "nachzufassen", ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (vgl. KG - 5.Zivilsenat - MD VSW 2011, 972, Rdn.4 nach juris; OLG Frankfurt GRUR-RR 2014, 472 (LS); OLG Hamburg MD VSW 2010, 723; OLG München MD VSW 2010, 546; Köhler/ Bornkamm, UWG, 33.Aufl., § 12 Rdn. 1.36a und 1.41; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap. 41 Rdn.49, jew.m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.06.2018 - 6 W 57/18

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis hinsichtlich eines wettbewerbs- oder

    Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur gibt der Schuldner eines wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO (vgl. KG, Beschluss vom 30.01.2015 - 24 W 92/14, juris).

    Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, "nachzufassen", ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 30.01.2015 - 24 W 92/14, juris, mwN).

  • KG, 16.06.2017 - 5 W 60/17

    Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Anforderungen an den Vortrag zum

    In dem vom 24. Zivilsenat des Kammergerichts entschiedenen Fall (Beschluss vom 30. Januar 2015 - 24 W 92/14 - ) war eine Verletzung der Nachfasspflicht bejaht worden, weil dort der nicht anwaltlich vertretene Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden mitgeteilt hatte, dass er die Rechtsverletzung anerkenne, den Verstoß bereits abgestellt habe und nicht erneut begehen werde, ihm aber die "verlangte Strafe" nicht ausreichend begründet und unangemessen hoch erscheine und er um eine Antwort bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bitte.
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