Rechtsprechung
KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Kapitallebensversicherung: Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch nicht realistische Renditeprognosen; Zurechnung des Aufklärungsverschuldens eines Versicherungsmaklers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Lebensversicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund unrealistischer Musterberechnungen und Renditeprognosen; Zurechnung der fehlerhaften Aufklärung durch den Versicherungsmakler
- versicherungsrechtsiegen.de
Kapitallebensversicherung - Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - Renditeprognosen
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 6; VAG a. F. § 10 a Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 311 Abs. 2
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Werbung mit unrealistischen Renditen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 278 ; BGB § 311 Abs. 2
Haftung des Lebensversicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund unrealistischer Musterberechnungen und Renditeprognosen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- versr.de (Kurzinformation)
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Werbung mit unrealistischen Renditen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.03.2016 - 7 O 420/14
- KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 608
- VersR 2018, 805
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11
Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des …
Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
a) Der Umfang der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Beklagte zu erfüllen hatte, ist hier von § 10a Abs. 1 S. 1VAG aF in Verbindung mit der Anlage Teil D bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 26).Geschuldet war eine vollständige Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 26. m. w. Nachw.).
Werden Auskünfte gegeben, auch ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht, so müssen diese richtig oder, wenn es um eine Risikobewertung geht, jedenfalls ex ante vertretbar sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 27 - 29).
- BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15
Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns
Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
c) Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageproduktes gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt; diese umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (BGH, Urt. v. 5.4. 2017 - IV ZR 437/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 31. m. w. Nachw.).Dieser muss im Pflichtenkreis des Versicherers tätig werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.4. 2017 - IV ZR 437/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 23 m. w. Nachw.).
- BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97
Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender …
Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
Der Senat steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 9.7. 1998 - III ZR 158/97 - = NJW 1998, 250, f. - zitiert nach juris) .Diese Pflichten umfassten eine schriftliche Verbraucherinformation, wie sie oben zu a) dargestellt worden ist und erforderten bei einem kreditfinanzierten Einmalbeitrag für eine fondsgebundene Lebensversicherung einen Hinweis darauf, dass auch ein Verlustrisiko droht, weil sich erstens der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung negativ entwickeln kann und zweitens auch bei einer positiven Rendite aus der Lebensversicherung diese hinter den Kosten der Finanzierung zurückbleiben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 9.7. 1998 - III ZR 158/97 - zitiert nach juris: Rdnr. 6).
- BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15
Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen …
Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
Ein derartiges Doppelrechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer einerseits und zum Versicherer andererseits ist trotz der Nähe zum Versicherungsnehmer nicht nur möglich, sondern unterstreicht grundsätzlich die Einordnung des Maklers als Mittelsperson (vgl. BGH, Urt. v. 1.6. 2016 - IV ZR 80/15). - BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11
Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen …
Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 11.7. 2012 - IV ZR 164/11 - = BGHZ 194, 39 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 54 m. w. Nachw.).
- OLG Düsseldorf, 04.11.2019 - 24 U 1/19
Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung
Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich nicht nur die Fonds negativ entwickeln können, sondern auch bei einer positiven Rendite aus der Rentenversicherung diese hinter den bei Vertragsbeginn berechneten Kosten zurückbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97; KG, Beschluss vom - 6 U 57/16, Rz. 35). - OLG Hamm, 10.05.2019 - 20 U 34/18
Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer …
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der insbesondere der Vertragszweck maßgeblich ist (vgl. hierzu und auch zu den Ausführungen im Übrigen OLG Köln, Urt. v. 23.3.2018 - 20 U 173/16, OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 - 8 U 854/17, OLG Nürnberg, Endurteil v. 27.6.2016 - 8 U 2633/14, KG, Hinweisbeschluss vom 30.1.2018 - 6 U 57/16). - LAG Köln, 04.12.2019 - 11 Sa 208/19
Garantiezins
b) Soweit der Kläger die Beklagte zu 2) mit dem Hilfsantrag zu 7) aus den §§ 328, 280 BGB auf Schadensersatz wegen angeblich falscher Auskünfte des Versicherungsvermittlers D in Anspruch nimmt, ist zwar mit dem Kläger davon auszugehen, dass im Falle einer objektiv falschen Beratung des Versicherungsvermittlers hinsichtlich des Garantiezinssatzes eine Haftung aus den §§ 328, 311 Abs. 2, Abs. 3, 278 BGB möglich ist, denn erteilte Auskünfte müssen, selbst wenn keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, grundsätzlich richtig sein (vgl. z. B.: KG, Urt. v. 30.01.2018 - 6 U 57/16 - m. w. N.).