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   KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02   

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https://dejure.org/2004,1391
KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02 (https://dejure.org/2004,1391)
KG, Entscheidung vom 30.04.2004 - 5 U 98/02 (https://dejure.org/2004,1391)
KG, Entscheidung vom 30. April 2004 - 5 U 98/02 (https://dejure.org/2004,1391)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • aufrecht.de

    Elektronischer Pressespiegel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln als geistige Schöpfung; "Elektronischer Pressespiegel"; Wöchentlich erscheinende Zeitschriften; Versendung per Fax; Anspruch auf Grundauskunft

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Ausschnittdienst

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 17, 44a, 49, 53, 87b, 97, 101a UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 16; ; UrhG § 44 a; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Individueller "Pressespiegel" per E-Mail oder Telefax; Grundauskunft zu weiteren Verletzungshandlungen und Zumutbarkeit von Nachfragen bei Kunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Versendung von Presseartikeln durch ein Medienauswertungsunternehmen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 228
  • WM 2004, 2270
  • MMR 2004, 540
  • afp 2004, 278
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02
    a) Zeitungsartikel und Zeitschriftenartikel stellen in der Regel persönliche geistige Schöpfungen dar (BGH, GRUR 1997, 459, 460 f. - CB - infobank I, Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 116).

    Ein Recherchedienst kann sich bei einem Kopienversand - wegen der zusätzlichen Rechercheleistung und der daraus folgenden Gefahren einer übermäßigen Ausnutzung der Schrankenregelung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG als einer Ausnahmevorschrift - nicht auf diese Ausnahmeerlaubnis berufen (BGH, GRUR 1997, 459, 463 - CB - infobank I; 464, 465 - CB - infobank II; NJW 1999, 1953, 1955 - Kopienversand).

    Bei Zeitungsartikeln kann - wie erörtert - grundsätzlich eine hinreichende Werkhöhe angenommen werden, wie dies auch in § 49 UrhG zum Ausdruck gekommen ist (BGH, GRUR 1997, 459, 461 - CB - infobank I).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 100/96

    Elektronische Pressearchive

    Auszug aus KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02
    Der gewerbliche digitale Pressespiegel erlaubt es den Kunden, auf den - vorsorglichen - Bezug einer Vielzahl von Zeitungen und Zeitschriften (und auf Mehrfachabonnements derselben) zu verzichten, und zwar auch, weil dieser Pressespiegel von zahlreichen Mitarbeitern zeitgleich am Arbeitsplatz genutzt werden kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 325, 327 - Elektronische Pressearchive).

    aa) Soweit im Rahmen der E-Mail-Versendung eine Abspeicherung der Texte im Hauptspeicher (sei es der Beklagten zu 1., sei es des Empfängers) erfolgt ist (wie es die Klägerin und das Landgericht annehmen), ist eine Vervielfältigung problemlos zu bejahen, denn dies ist eine dauerhafte Speicherung auf einem Datenträger (BGH, GRUR 1999, 325, 327 - Elektronische Pressearchive; Schricker/Loewenheim a.a.O., § 16 Rdnr. 17).

  • KG, 23.11.2001 - 5 U 188/01
    Auszug aus KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02
    Dies ist zu bejahen (ebenso OLG Düsseldorf, CR 1996, 728, 729 - Elektronische Archive; OLG Hamburg, GRUR 2001, 831 - Röche Lexikon Medizin; OLG Köln, CUM 2001, 414, 417; Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 5; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 16 Rdnr. 19; a. A. noch Senat, 5 U 188/01, Urteil vom 23. November 2001).

    Auf die vom Senat im Verfahren 5 U 188/01 erwogene und bejahte Bewertung der E-Mail-Versendung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    (1) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinhaberschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 [juris Rn. 20] = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 143; für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast KG, WM 2004, 2270 [juris Rn. 82]).
  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16

    Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen

    Auch in einer kurzen und leicht verständlichen Darstellung eines Vorgangs vor einem komplexen Hintergrund kann eine hinreichende eigenschöpferische Gestaltung liegen (KG, GRUR-RR 2004, 228, 229).

    Auch § 18 MTV a.F., auf den § 8 Abs. 3 der Verträge Bezug nimmt, schließt eine digitale Übertragungstechnik ein (vgl. KG, GRUR-RR 2004, 228, 229).

    Nicht vom Privileg erfasst ist dagegen eine Volltexterfassung, die es ermöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen (BGH, GRUR 2002, 963, 967; KG, GRUR-RR 2004, 228; OLG Hamburg, AfP 2003, 356; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 49 Rn. 20).

    Kommerzielle Anbieter von elektronischen Pressespiegeln können sich auch dann nicht auf das Privileg des § 49 UrhG berufen, wenn sie Pressespiegel individuell für Kunden erstellen, da auch hiermit die Gefahr verbunden ist, dass die verwendeten Artikel für mehrere Kunden genutzt werden (KG, GRUR-RR 2004, 228, 230).

    Vielmehr ist der Auskunftspflichtige gehalten, alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; KG, GRUR-RR 2004, 228, 235).

    Zwar weicht diese Formulierung von § 101a UrhG a.F. ab ("[...] Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke [...]", vgl. hierzu KG, GRUR-RR 2004, 228, 234).

    Zwar kann sich der Auskunftsanspruch auf weitere Schutzgüter beziehen, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1986, 62, 64 - GEMA-Vermutung I; BGH, GRUR 1986, 66, 69 GEMA-Vermutung II; KG, GRUR-RR 2004, 228, 234; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 81).

    Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb des Verletzers auf den fortlaufenden Eingriff in fremde Urheberrechte ausgerichtet ist, solche Eingriffe dem Grunde nach feststehen und lediglich das Ausmaß noch nicht bekannt ist (KG, GRUR-RR 2004, 228, 234).

    Ist hingegen unklar, in welchem Umfang Werke von den Rechtsverletzungen umfasst sind, an denen der Auskunftsberechtigte über zur klagweisen Verfolgung von Rechtsverletzungen erforderliche (Nutzungs-)Rechte verfügt, beschränkt sich die Auskunft zunächst auf eine Grundauskunft, die dem Verletzten die Prüfung ermöglichen, ob Werke von den Rechtsverletzungen betroffen sind, an denen er die entsprechenden Rechte hält (vgl. BGH, GRUR 1986, 62, 64 - GEMA-Vermutung I; KG, GRUR-RR 2004, 228, 234).

    Insoweit ist der weitergehende Auskunftsanspruch als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1986, 66, 69 - GEMA-Vermutung II; KG, GRUR-RR 2004, 228).

    Insoweit ist der Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung - wie auch der über die Grundauskunft hinausgehende, in Ziffer VII. dargestellte Auskunftsanspruch - als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. KG, GRUR-RR 2004, 228).

  • VK Sachsen, 20.01.2017 - 1/SVK/030-16

    Nachweise für die letzten drei Jahre gefordert: Newcomer ungeeignet?

    Kommerzielle Anbieter von Pressespiegeln können sich somit nicht auf das Privileg des § 49 Satz 1 UrhG stützen (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2004 - 5 U 98/02).
  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

    Die Aufzeichnungen der Programme der Klägerin durch die Beklagte zu 1) sind nicht vorübergehend und flüchtig, denn sie sind nicht besonders kurzlebig und rasch vergänglich, wie beispielsweise bei der Abspeicherung im Arbeitsspeicher eines Computers, wo sie im weiteren Verlauf der Arbeitssitzung bzw. beim Abschalten des Geräts automatisch gelöscht werden (Schricker/Loewenheim, a. a. O., Rdnr. 5, unter Hinweis auf KG GRUR-RR 2004, 228, 231 - Ausschnittdienst) .
  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 141/20

    Elektronischer Pressespiegel II - Reichweite urheberrechtlicher

    Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb des Verletzers auf den fortlaufenden Eingriff in fremde Urheberrechte ausgerichtet sei, solche Eingriffe dem Grunde nach feststünden und lediglich das Ausmaß noch nicht bekannt sei (KG, GRUR-RR 2004, 228 [juris Rn. 156]).
  • LG Bielefeld, 05.03.2013 - 4 O 191/11

    Weiterveräußerung von Multimedia-Downloads kann durch AGB untersagt werden

    Flüchtig ist die Vervielfältigung, wenn es sich lediglich um eine besonders kurzlebige Speicherung handelt, die automatisch nach Beendigung einer Arbeitssitzung oder nach einem bestimmten Zeitablauf gelöscht wird (KG GRUR-RR 2004, 228, 231; v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Auflage, 2009, § 44a, Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2011 - 6 U 78/10

    Auch Nachrichtentexte sind urheberrechtlich geschützt

    Dennoch ist in Rechtsprechung und Literatur zu Recht anerkannt, dass auch Nachrichtentexte, die in Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheberrechtsschutzfähig sind (vgl. BGH GRUR 1997, 459 - CB-infobank I; KG GRUR-RR 2004, 228; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdn. 118 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2013 - 6 U 14/10

    Urheberrechtsverletzung: Erweiterter Anwendungsbereich des Zitatrechts bei

    In Anbetracht der fast unerschöpflichen Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten der Sprache ist die Grenze der Schutzfähigkeit erst dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen beispielsweise über aus Agenturmeldungen übernommene Tagesneuigkeiten (vgl. BGHZ 143, 250 - CB-infobank, KG Berlin, GRUR-RR 2004, 228; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 118).
  • OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18

    Anspruch der GEMA gegen Urheberrechtsverletzer auf Erteilung einer Grundauskunft:

    Vielmehr muss der Auskunftspflichtige alle ihm zur Verfügung stehenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen (z. B. Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen; Nachfrage bei Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten) nutzen (vgl. BGH, GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 159, juris).

    Sind eine oder mehrere Verletzungshandlungen festgestellt, kann allerdings darüber hinausgehend - bei hoher Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen - Auskunft über weitere, sachlich zusammengehörige Verletzungshandlungen verlangt werden (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155, juris).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften, sondern sind auf Rechteinhaber übertragbar, die - wie vorliegend die Klägerin - über einen großen "Rechtestock" gleichartiger Werke verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke durch den Verletzer unerlaubt verwertet worden sind (BeckOK-UrhR/Reber, 26. Edition, § 97 Rn. 139; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Auflage, § 97 Rn. 103; KG, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155 f., juris; LG Nürnberg-Fürth GRUR 1988, 817, 818 - dpa-Fotos).

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06
    Die Aufzeichnungen der Programme der Klägerin durch die Beklagte zu 1) sind nicht vorübergehend und flüchtig, denn sie sind nicht besonders kurzlebig und rasch vergänglich, wie beispielsweise bei der Abspeicherung im Arbeitsspeicher eines Computers, wo sie im weiteren Verlauf der Arbeitssitzung bzw. beim Abschalten des Geräts automatisch gelöscht werden ( Schricker/Loewenheim , a. a. O., Rdnr. 5, unter Hinweis auf KG GRUR-RR 2004, 228, 231 - Ausschnittdienst).
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