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   KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14   

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https://dejure.org/2014,14601
KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14 (https://dejure.org/2014,14601)
KG, Entscheidung vom 30.04.2014 - 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14 (https://dejure.org/2014,14601)
KG, Entscheidung vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14 (https://dejure.org/2014,14601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 67d Abs 2 S 2 Halbs 1 StGB
    Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Land Berlin: Unverhältnismäßige Dauer des Diagnostikverfahrens sowie der Erstellung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründen der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Regelfrist ohne vorangegangene Nachfristsetzung; Dauer des Diagnostikverfahrens sowie der Vollzugsplanung und Eingliederungsplanung in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen Unterbleibens eines ausreichenden Betreuungsangebots im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 112; Senat StV 2014, 145).

    An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat StV 2014, 145).

    Wenngleich es sich hierbei nur um eine - nicht ausnahmslos geltende - Regelfrist handelt und insoweit zu berücksichtigen ist, dass eine sorgfältige Diagnostik, die die Grundlage für den Vollzugs- und Eingliederungsplan darstellt und daher von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Behandlung ist, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Senat StV 2014, 145 und Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -, 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -, 23. September 2013 - 2 Ws 438/13 -), wurde die gesetzliche Vorgabe deutlich überschritten, ohne dass hierfür sachliche Gründe von der Anstalt vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. [BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -] Rdn. 97 ff.).

    Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) zu Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 dem Gesetzgeber wie auch der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen zu können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    a) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 - Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 3, 4; Fischer, StGB 61. Aufl., § 67d Rdn. 10; vgl. ferner [jeweils zu § 63 StGB] BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür.

    Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [zu § 64 StGB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [zu § 63 StGB]; Senat NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - und 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 - Stree/Kinzig a.a.O Rdn. 3.; Fischer a.a.O.), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [zu § 63 StGB]; Stree/Kinzig a.a.O. Rdn. 6; Fischer, § 67d Rdn. 13).

    Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) - nicht genügen (vgl. grundlegend BVerfGE 70, 297 [zu § 63 StGB]).

  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich für die erhöhten Prognoseanforderungen nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht eröffnet, da kein "Vertrauensschutzfall" vorliegt (vgl. BGHSt 58, 292; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rn. 7]).

    Nichts anderes kann im Rahmen des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB für die Betreuung in der Sicherungsverwahrung gelten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rn. 15]), zumal eine Fristsetzung nach dieser Vorschrift ohnehin erst ab Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt.

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [zu § 64 StGB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [zu § 63 StGB]; Senat NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - und 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 - Stree/Kinzig a.a.O Rdn. 3.; Fischer a.a.O.), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [zu § 63 StGB]; Stree/Kinzig a.a.O. Rdn. 6; Fischer, § 67d Rdn. 13).

    Wenngleich es sich hierbei nur um eine - nicht ausnahmslos geltende - Regelfrist handelt und insoweit zu berücksichtigen ist, dass eine sorgfältige Diagnostik, die die Grundlage für den Vollzugs- und Eingliederungsplan darstellt und daher von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Behandlung ist, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Senat StV 2014, 145 und Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -, 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -, 23. September 2013 - 2 Ws 438/13 -), wurde die gesetzliche Vorgabe deutlich überschritten, ohne dass hierfür sachliche Gründe von der Anstalt vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

  • KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10

    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an die Durchführung einer Konferenz zur

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Die Teilnehmer sollen den Gefangenen oder Verwahrten möglichst gut kennen, um zu seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 2 Ws 72/11

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung nach neuem Recht

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Im Rahmen des § 159 StVollzG ist insoweit obergerichtlich geklärt, dass diejenigen Personen zwingend an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen müssen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt und für seine Beurteilung besonders wichtig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 Ws 72/11 Vollz - mit weit. Nachweisen; Feest/Lesting, StVollzG 6. Aufl., § 159 Rdn. 4).
  • VG Halle, 27.11.2003 - 4 A 9/02
    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Die angewandten Testverfahren - Standard Progressive Matrices-Classic (SPM-C), Narzissmusinventar (NI) sowie Persönlichkeits-Stil- und Störungsinventar (PSSI) - sind in der psychologischen Diagnostik und der Rechtsprechung anerkannte (Selbstbeurteilungs-)Instrumente zur Erfassung der kognitiven Fähigkeiten einer Person bzw. zur Evaluation verschiedener Dimensionen der Selbstregulation und Selbstorganisation sowie zur Quantifizierung der relativen Ausprägung von Persönlichkeitsstilen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 27. November 2003 - 4 A 9/02 - juris Rdn. 14; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 308 - juris Rdn. 22; Hess. LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - L 4 SB 33/07 - juris Rdn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13 K 7393/11 - juris Rdn. 17).
  • OLG Jena, 22.02.2006 - 1 Ws 49/06

    Aussetzung zur Bewährung

    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - [juris]) - rechtswidrigen Taten mehr begehen.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.1999 - 2 Ws 19/99
    Auszug aus KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14
    Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [zu § 64 StGB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [zu § 63 StGB]; Senat NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - und 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 - Stree/Kinzig a.a.O Rdn. 3.; Fischer a.a.O.), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [zu § 63 StGB]; Stree/Kinzig a.a.O. Rdn. 6; Fischer, § 67d Rdn. 13).
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

  • VG Düsseldorf, 26.10.2012 - 13 K 7393/11

    Zurruhesetzung Ruhestand Dienstunfähigkeit Schweigepflichtentbindungserklärung

  • LSG Hessen, 22.10.2008 - L 4 SB 33/07

    Schwerbehindertenrecht - rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2009 - 6 UF 130/07

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

  • KG, 10.07.2001 - 5 Ws 291/01
  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln sind danach diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen (vgl. [zu § 159 StVollzG] KG, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz -, juris Rdnr. 21) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. [zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 8; [zu § 8 Abs. 5 LSVVollzG Rh-Pf] OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 Ws 559/16 Vollz -, juris Rdnr. 6; [zu § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln] KG, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 -, juris Rdnr. 41, und [zu § 159 StVollzG] 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016, a. a. O.; Feest/Joester, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Zu dem zu beteiligenden Personenkreis gehören danach unter anderem die Mitarbeiter der zuständigen Fachdienste (vgl. Feest/Joester, a. a. O.), beispielsweise des Sozialdienstes (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2014, a. a. O., juris Rdnr. 42) und des psychologischen Dienstes (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 6).

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 zu Eigen gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 - [juris]).
  • OLG Hamm, 07.11.2023 - 3 Ws 383/23

    Sicherungsverwahrung; ausreichende Betreuung; Behandlungsuntersuchung

    Dies vorangestellt bedeutet dies, dass es sich bei einer Behandlungsuntersuchung im o.g. Sinne letztendlich um ein umfangreiches Diagnostikverfahren handelt, das die individuellen Risikofaktoren des Untergebrachten zu analysieren hat und dem Zweck dient, den notwendigen Behandlungsbedarf zu ermitteln, mithin die Grundlage für den Vollzugsplan darstellt (vgl. auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn, 4. Aufl. 2020, StGB, § 66c Rdnr. 39; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 66c Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14, BeckRS 2014, 13288).
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