Rechtsprechung
   KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1710
KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99 (https://dejure.org/2000,1710)
KG, Entscheidung vom 30.05.2000 - 1 W 931/99 (https://dejure.org/2000,1710)
KG, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 1 W 931/99 (https://dejure.org/2000,1710)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1710) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2368; HGB §§ 12 Abs. 2, 162
    Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Erbfolge; Erbfolge im Kommanditanteil; Dauertestamentsvollstreckung; Erbschein; Kommanditbeteiligung

  • Judicialis

    BGB § 2368; ; HGB § 12 Abs. 2; ; HGB § 162 Abs. 1; ; HGB § 162 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2368; HGB § 12 Abs. 2 § 162 Abs. 1, Abs. 3
    Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - Registereintragung - Nachweis der Erbfolge durch Erbschein - Dauertestamentsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Unternehmensnachfolge - Erbfolge in Kommanditanteil bei Dauer-Testamentsvollstreckung

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 90 HRA 24193
  • LG Berlin - 98 T 29/98
  • KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1704
  • DNotZ 2001, 408
  • FGPrax 2000, 249
  • DB 2000, 2011
  • NZG 2000, 1167
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 12.12.1985 - 15 W 443/85

    Nachweis der Rechtsnachfolge in ererbte Kommanditbeteiligung

    Auszug aus KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
    3 Z 122/82">BayObLGZ 1983, 176/179; OLG Hamm Rpfleger 1986, 139; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 10; Keidel/Schmatz/Stöber, a.a.O. Rdn. 20; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhahn, a.a.O. § 12 Rdn. 18 f.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 25 f.).

    Deren Nachweis ist daher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB zu führen, wobei allerdings - entgegen der angefochtenen Zwischenverfügung - der Erbschein regelmäßig in einer Ausfertigung und nicht lediglich in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist (vgl. dazu OLG Hamm Rpfleger 1986, 139/140 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 07.01.1993 - 15 W 103/92

    Eintragung eines ausgeschiedenen Kommanditisten im Handelsregister

    Auszug aus KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
    Sie ergibt sich aber auch aus dem Zweck des Handelsregisters, die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen - insbesondere ihre Haftungsverhältnisse - zuverlässig und vollständig, also insbesondere auch lückenlos, wiederzugeben (vgl. dazu eingehend OLG Hamm NJW-RR 1993, 807/808 f.).
  • KG, 19.05.1998 - 1 W 5328/97

    Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Anmeldung einer Kapitalerhöhung

    Auszug aus KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
    Gegen die auf Beseitigung behebbarer Mängel einer Anmeldung zum Handelsregister gerichtete Zwischenverfügung des Rechtspflegers nach § 26 Satz 2 HRV ist gemäß § 11 RpflG a.F. die unbefristete Durchgriffserinnerung gegeben und die Beteiligte als Anmeldende gemäß § 20 Abs. 2 FGG beschwerdebefugt (vgl. Senat NJW-RR 1999, 762 m.w.N).
  • KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88

    Anmeldung; Anmeldungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Handelsregister;

    Auszug aus KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
    Durch die vorbezeichneten Urkunden, die neben der Rechtsstellung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung - auch in Bezug auf den Kommanditanteil des Erblassers - bezeugen, wird lediglich die bestehende Befugnis der Beteiligten zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels anstelle der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187/190; Senat OLGZ 1991, 261/264).
  • OLG Frankfurt, 30.08.1993 - 20 W 336/93

    Beweiskraft eines nur für Grundbuchzwecke erteilten Erbscheins

    Auszug aus KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
    3 Z 122/82">BayObLGZ 1983, 176/179; OLG Hamm Rpfleger 1986, 139; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 10; Keidel/Schmatz/Stöber, a.a.O. Rdn. 20; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhahn, a.a.O. § 12 Rdn. 18 f.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 25 f.).
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Auszug aus KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
    Durch die vorbezeichneten Urkunden, die neben der Rechtsstellung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung - auch in Bezug auf den Kommanditanteil des Erblassers - bezeugen, wird lediglich die bestehende Befugnis der Beteiligten zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels anstelle der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187/190; Senat OLGZ 1991, 261/264).
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Eine entsprechende Eintragung ist auch dann erforderlich, wenn ein Wechsel auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet (vgl. dazu eingehend OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807 [808 f.]; KG, FGPrax 2000, 249).

    Da vorliegend gemäß der Anmeldung vom 2. Juni 2003 die Erbfolge nach dem Erblasser auf dessen privatschriftlichem Testament vom 25. Februar 1996 beruhen soll, ist das Registergericht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB grundsätzlich befugt, den Nachweis durch Vorlage einer Ausfertigung (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139 [140]; KG, FGPrax 2000, 249 [250]; MünchKomm/Bokelmann, HGB, 1996, § 12 Rn 40) des Erbscheins zu verlangen.

    Zwar kann das Registergericht im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen von der Notwendigkeit des Nachweises durch öffentliche Urkunde absehen (vgl. KG, FGPrax 2000, 249).

    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt nach allgemeiner Meinung in den Kompetenzbereich des Nachlaßgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (z.B. BayObLGZ 1983, 176 [179]; KG, FGPrax 2000, 249 [250]; KG, FGPrax 2003, 42; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 10; OLG Hamburg, NJW 1966, 986; OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Auflage 2003, Rn 128 ff.; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 12 Rn 5; MünchKomm/Bokelmann, a.a.O., § 12 Rn 40; MünchKomm/Grunewald, HGB, 2002, § 162 Rn 14).

    Durch diese Urkunde, die neben der Rechtsstellung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung bezeugt, wird lediglich die bestehende Befugnis zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187 [190]; KG, OLGZ 1991, 261 [264]; KG, FGPrax 2000, 249 [260]).

    Dagegen wird kein Zeugnis über die mit dem Erbfall eingetretene Erbfolge, insbesondere über die Person des oder der Erben abgelegt (KG, FGPrax 2000, 249 [250]; KG, FGPrax 2003, 42; Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 129).

    Ebensowenig ist der von dem Registergericht hinsichtlich der Erbfolge geforderte Nachweis im Hinblick auf die dem Beteiligten zu 2. kraft Amtes gemäß § 2205 BGB zustehende Verfügungsmacht über den Nachlaß einschließlich der auf den oder die Erben übergegangen Kommanditanteile entbehrlich (vgl. dazu KG, FGPrax 2000, 249 [250]).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807, 809; KG, NJW-RR 2000, 1704, 1705; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 8 Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16

    Handelsregisterliche Behandlung und Anmeldung des Übergangs einer

    Das ergibt sich nicht nur aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, die - anders als für das Grundbuchverfahren (§ 40 GBO) - Ausnahmen nicht vorsehen, sondern vor allem aus dem Zweck des Handelsregisters, die eine Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen, namentlich ihre Haftungsverhältnisse, zuverlässig und vollständig, mithin lückenlos, wiederzugeben; dieser Zweck ist durch die Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB im Jahre 2001 nicht eingeschränkt worden (KG NJW-RR 2000, 1704 ff; OLG Hamm NJW-RR 2005, 629 ff).

    Im übrigen würde es sich bei einer Klausel der hier erwogenen Art um eine Einschränkung der Vererblichkeit des Kommanditanteils handeln, die bei einer Publikums-KG, wie hier, nicht zu erwarten ist (vgl. KG NJW-RR 2000, 1704 ff - juris-Version Tz. 7).

    Das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis mag noch den Rückschluss tragen, dass das Testament von 2014 in seiner Gesamtheit sowie bezüglich der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Berufung des Testamentsvollstreckers wirksam ist, zur Person der Erben besagt es nichts (ausführlich KG NJW-RR 2000, 1704 ff).

  • KG, 12.11.2002 - 1 W 462/01

    Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei

    a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 W 931/99 - (veröff. FGPrax 2000, 249 u.a.) dargelegt hat, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge regelmäßig durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen.

    Es bezeugt jedoch nicht die Personen der Erben, die Gesamtrechtsnachfolger in den Kommanditanteil der Erblasserin geworden und als solche im Handelsregister einzutragen sind (vgl. Senat FGPrax 2000, 249/250 m.w.N.).

  • OLG München, 17.10.2017 - 31 Wx 330/17

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Registergericht durch Vorlage eines

    Dessen Beschaffung ist nicht schon infolge des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 HGB (vgl. OLG Köln FGPrax 2005, 41; KG NJW-RR 2000, 1704).

    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg. M., vgl. zu Vorstehendem KG NJW-RR 2000, 1704; OLG Köln FGPrax 2005, 41; OLG Bremen NJW-RR 2014, 816).

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 Wx 36/03

    Keine Beschwerde gegen Eintragung im Handelsregister oder Ablehnung der Änderung

    Eine solche zusammenhanglose Darstellung der Mitgliederwechsel, insbesondere bei einer gleichzeitigen Eintragung der Währungsumstellung, wird dem Ziel des Handelsregisters und dem Anspruch der Beteiligten, die einzutragenden Tatsachen - insbesondere die Haftungsverhältnisse - zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben (KG FGPrax 2000, 249; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807 [808 f.]), nicht gerecht.
  • OLG München, 17.08.2005 - 31 Wx 49/05

    Unzulässige Registereintragung der Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des

    c)Das Handelsregister dient dazu, bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind, in einer zuverlässigen und vollständigen Weise zu beurkunden (OLG Hamm NJW-RR 1993, 807, 809 , dazu EWiR 1993, 595 (Demharter) ; KG FGPrax 2000, 249; Keidel/Krafka/Willer , Registerrecht, 6.Aufl., Rz.1).
  • OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

    Während bei gesetzlicher Erbfolge wie auch bei privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich - ungeachtet des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes - der Erbschein (§ 2353 BGB) erforderlich sein wird (siehe KG NZG 2000, 1167, 116), kann eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll in der Regel genügen (Hopt a.a.O. m. w. Hinw.).
  • BFH, 29.03.2012 - IV R 18/08

    Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten

    Mehrere Erben werden allerdings nicht in Erbengemeinschaft Kommanditisten; vielmehr geht der Kommanditanteil auf den einzelnen Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge in der Weise über, dass er entsprechend seiner Erbquote einen Anteil erwirbt (vgl. z.B. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. Mai 2000  1 W 931/99, Der Betrieb 2000, 2011; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 177 Rz 3).
  • OLG Hamm, 16.09.2004 - 15 W 304/04

    Anmeldung der sich aus dem Tod eines Kommanditisten ergebenden Rechtsfolgen zum

    auch lückenlos, wiederzugeben (vgl. KG FGPrax 2000, 249; Senat NJW-RR 1993, 807, 808 f.).
  • KG, 05.10.2006 - 1 W 146/06

    Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen

  • OLG München, 04.05.2006 - 31 Wx 23/06

    Keine eintragungsfähige Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen des

  • KG, 16.07.2018 - 22 W 17/18

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

  • KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18

    Handelsregistersache: Nachweis der Rechtsnachfolge bei auslegungsbedürftiger

  • OLG Hamm, 04.01.2011 - 15 W 270/10

    Anforderungen an den Nachweis der Gründung einer private limited nach englischem

  • OLG Hamm, 18.06.2014 - 27 W 160/13

    Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung der Fortführung des

  • KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
  • KG, 03.05.2001 - 1 W 9272/00

    Wirksamkeit der Abtretung eines unter dem Mindestnennbetrag liegenden

  • KG, 07.06.2010 - 1 W 140/09

    Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen in einen Kommanditanteil im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht