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   KG, 30.06.2005 - 1 W 93/05   

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https://dejure.org/2005,9586
KG, 30.06.2005 - 1 W 93/05 (https://dejure.org/2005,9586)
KG, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 W 93/05 (https://dejure.org/2005,9586)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 1 W 93/05 (https://dejure.org/2005,9586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines einheitlichen Gegenstandes bei einem gesamthänderisch verfolgten Unterlassungsbegehren

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 1008; ; UrhG §§ 73 ff.; ; UrhG § 96; ; UrhG § 97

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 177
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 09.02.2000 - 8 W 14/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 30.06.2005 - 1 W 93/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei einem von Streitgenossen verfolgten Unterlassungsbegehren dann nur ein einheitlicher Gegenstand vor, wenn es sich aus der gesamthänderischen Verbundenheit der - notwendigen - Streitgenossen herleitet (Senat, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 W 5546 u. 5547/98 - Beschl. v. 22.5.2001 - 1 W 304/01 - vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 129 u. JurBüro 2000, 582).
  • LG Mannheim, 26.11.2013 - 2 O 315/12

    Haarspange - Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung gegen den Verletzer:

    Für den Fall, dass das Schutzrecht den Inhabern zur gesamten Hand zusteht, ist zudem bereits obergerichtlich entschieden worden, dass dann die Geltendmachung des den Inhabern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruchs denselben Gegenstand betrifft (vgl. KG, Beschl. v. 30.6.2005, Az.: 1 W 93/05, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.5.1993, Az.: 17 W 120/93, juris).
  • OLG Hamburg, 28.01.2019 - 8 W 2/19

    Rechtsanwaltskosten im markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Aus dem einheitlichen den Antragstellern in Bruchteilsgemeinschaft zustehenden Markenrecht resultiert ein einheitlicher Unterlassungsanspruch, dessen Geltendmachung eine Erhöhungsgebühr auslöst (vgl. für den einheitlichen Unterlassungsanspruch bei Schutzrechtsverletzungen im Falle einer Gesamthandsgemeinschaft bereits Senat, Beschluss vom 09.02.2000, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 W 93/05, juris Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 10.05.1993, juris Rn. 2; für die Bruchteilsgemeinschaft: LG Mannheim Urteil vom 26.11.2013 - 2 O 315/12, juris Rn. 23; Müller-Rabe aaO. Rn. 211; Anwaltskommentar RVG/Volpert VV RVG Nr. 1008 "Bruchteilsgemeinschaft"; allgemein bei gemeinsamen Schutzrecht der Auftraggeber: Bräuer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Cukovic/Mathias/Uher, RVG, Nr. 1008 Rn. 74a).
  • LG Hamburg, 20.11.2018 - 327 O 312/18

    Rechtsanwaltsvergütung: Zulässigkeit einer Erhöhung der Gebühr wegen Vertretung

    Aus den Einzelstreitwerten war gemäß § 5 ZPO ein einheitlicher Streitwert zu bilden, siehe Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 21. Auflage, VV 1008, Rn. 211. Die von ihm zitierte Rechtsprechung, KG Beschl. v. 30.6.2005 - 1 W 93/05, greift hier gerade nicht.
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