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   KG, 30.06.2020 - 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20   

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https://dejure.org/2020,17498
KG, 30.06.2020 - 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20 (https://dejure.org/2020,17498)
KG, Entscheidung vom 30.06.2020 - 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20 (https://dejure.org/2020,17498)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20 (https://dejure.org/2020,17498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufhebung einer Nebenklagezulassung, "Neuzulassung”

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00

    Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlichem Versehen

    Auszug aus KG, 30.06.2020 - 4 Ws 37/20
    Die ohne rechtliche Grundlage erfolgte Zulassung zur Nebenklage bindet das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00 - [juris] m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11

    Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der

    Auszug aus KG, 30.06.2020 - 4 Ws 37/20
    Zutreffend hat die Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für die nach § 395 Abs. 3 StPO erforderliche besondere Schutzbedürftigkeit nur schwere Folgen der Tat darstellen können, etwa durch Aggressionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 2012, 2601).
  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
    Ein besonders schwerer Fall kommt im Bereich der Nötigung etwa in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (KG, Beschl. v. 30.6.2020 - 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20, BeckRS 2020, 14759 Rn. 11).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.06.2022 - 1 KLs 14 Js 2407/21

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung; besonders

    Dies kommt im Bereich der Nötigung in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (vgl. KG, Beschl. v. 30.6.2020 - 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20, BeckRS 2020, 14759 Rn. 11).
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