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   KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05   

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https://dejure.org/2005,3166
KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05 (https://dejure.org/2005,3166)
KG, Entscheidung vom 30.09.2005 - 7 W 61/05 (https://dejure.org/2005,3166)
KG, Entscheidung vom 30. September 2005 - 7 W 61/05 (https://dejure.org/2005,3166)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmälerung der Insolvenzmasse durch pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters; Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung

  • Judicialis

    InsO § 92; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 92; ZPO § 574 Abs. 2
    Keine Geltendmachung eines Insolvenzschadens durch einen einzelnen der betroffenen Masse- oder Insolvenzgläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichtwidrige Grundstücksfreigabe durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 43
  • Rpfleger 2006, 161
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76

    Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös -

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05
    Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, das der Beklagte am 3. Februar 2005 - direkt nach der am gleichen Tag erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens - freigegeben hat (vergl. BGH MDR 1979, 44).

    Würde die auf Freigabe des Grundstücks lautende Erklärung des Konkursverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben, der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet (vergl. BGH MDR 1979, 44).

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05
    Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt (vergl. MDR 2004, 1260; siehe auch BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vergl. BGHZ 126, 181, 190).

    Zur Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO ist nur ein Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt (vergl. MDR 2004, 1260 m.w.N.).

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05
    Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt (vergl. MDR 2004, 1260; siehe auch BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vergl. BGHZ 126, 181, 190).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05
    Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt (vergl. MDR 2004, 1260; siehe auch BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vergl. BGHZ 126, 181, 190).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05
    Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt (vergl. MDR 2004, 1260; siehe auch BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vergl. BGHZ 126, 181, 190).
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