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   KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07   

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KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07 (https://dejure.org/2007,46800)
KG, Entscheidung vom 30.10.2007 - 17 U 10/07 (https://dejure.org/2007,46800)
KG, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 17 U 10/07 (https://dejure.org/2007,46800)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Irn Rahmen von Bauherren-, Bauträger oder sonstigen Erwerbermodellen wird der Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank regelmäßig nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft; d.h. möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objektes oder zu monatlichen Belastungen des/der Erwerber(s)/Anleger(s), die nicht den Darlehensvertrag sondern die Rentabilität des Erwerbs- bzw. Anlagegeschäftes betreffen, liegen damit jedenfalls außerhalb des Pflichtenkreises der Bank ( BGH, WM 2004, 1221, [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rz. 33 nach Juris; BGH, WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 63 nach Juris).

    Eine eigene (Aufklärungs-)Pflichtverletzung der Beklagten kommt nach der neuen BGH-Rechtsprechung ( BGH, WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; 2006, 2347) bei - wie hier - fehlendem Beratungsvertrag nur in vier Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn die Bank in Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, a.a.O.).

    Denn das Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle einer Kreditgeberin verknüpft ( BGH, WM 1992, 901, 905 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 43 nach Juris).

    Dafür fehlt es bereits an hinreichend konkretem Vortrag, dass der Mietpool-Beitritt ihnen überhaupt nachteilig war ( BGH WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 44 nach Juris).

    aa) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die unrichtige Beleihungswertermittlung rügen, können sie - diese selbst als gegeben unterstellt - daraus schon deshalb nichts herleiten, weil eine solche Beleihung - was gleichermaßen für die Ermittlung des Beleihungswertes im Rahmen von § 16 ABB der Beklagten zu 1. gilt - grundsätzlich nur im eigenen Interesse des Kreditinstituts sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems erfolgt und sich daher aus der möglicherweise fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswertes jedenfalls im Regefall keine Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann ( BGH, WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 45 nach Juris; WM 2007, 876, 880f [BGH 20.03.2007 - XI ZR 414/04] ).

    Ein solcher könnte vielmehr nur bejaht werden, wenn und soweit die Zahlung der Innenprovision gerade zu einer sittenwidrigen Verschiebung des Kaufpreises in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert führen würde ( BGH, WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 46f nach Juris), woran es indes - wie vorstehend ausgeführt - im vorliegenden Fall fehlt.

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Dass die Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt in nach außen erkennbarer Weise Aufgaben des Verkäufers oder Vertreibers wahrgenommen oder übernommen und dadurch einen zusätzlichen - auf die übernommenen Funktionen bezogenen, und damit die Pflicht zur Aufklärung begründenden - Vertrauenstatbestand geschaffen haben (vgl. BGH, WM 2004, 172, 174; 2004, 521, 523), ist weder ersichtlich, noch von den Klägern dargetan worden.

    Gruppe finanziert und hierzu Formulare zur Verfügung gestellt haben, bedeutet nicht, dass die Beklagten ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hätten ( BGH WM 2004, 172, 174).

    Die bloße Zusammenarbeit mit dem Vertreiber des Objektes bzw. Anlagemodells reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Bank zu begründen ( BGH, ZIP 2003, 160, 161 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] ; WM 2004, 172, 174).

    Dass der Zinssatz des Vorausdarlehens ggf. die Streubreite für Hypothekarkredite mit einer vergleichbaren Laufzeit geringfügig übersteigt, ist unerheblich, schon weil zu berücksichtigen ist, dass die von der Deutschen Bundesbank statistisch erfassten Kredite nur solche mit Ausschüttung eines maximal 60 %igen Beleihungswertes erfassen, während es vorliegend um eine Vollfinanzierung geht (vgl. hierzu auch BGH, WM 2004, 172, Rz. 30 nach Juris).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Insoweit liegt das Kreditverwendungsrisiko vielmehr grundsätzlich beim Erwerber bzw. Anleger ( BGH, WM 2006, 2343, 2345 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; WM 2007, 876 [BGH 20.03.2007 - XI ZR 414/04] ).

    Die Kläger haben nämlich weder vorgetragen, dass die von ihnen erworbene Wohnung stets vermietet war, während sie über den Mietpool etwaige Leerstände anderer Wohnungen im Objekt haben mittragen müssen, noch haben sie dargetan, dass die hier in Rede stehende Mieteinnahmegemeinschaft zum Zeitpunkt ihres Beitritts (Februar 96) aufgrund überzogener Mietvorabausschüttungen verschuldet war (vgl. zur Aufklärungspflicht bezüglich Mietpoolbeitritt auch BGH, WM 2007, 876, 879 [BGH 20.03.2007 - XI ZR 414/04] ).

    aa) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die unrichtige Beleihungswertermittlung rügen, können sie - diese selbst als gegeben unterstellt - daraus schon deshalb nichts herleiten, weil eine solche Beleihung - was gleichermaßen für die Ermittlung des Beleihungswertes im Rahmen von § 16 ABB der Beklagten zu 1. gilt - grundsätzlich nur im eigenen Interesse des Kreditinstituts sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems erfolgt und sich daher aus der möglicherweise fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswertes jedenfalls im Regefall keine Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann ( BGH, WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 45 nach Juris; WM 2007, 876, 880f [BGH 20.03.2007 - XI ZR 414/04] ).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Diese trifft daher nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei den hier in Rede stehenden Kapitalanlagemodellen eine Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft auch nur unter ganz besonderen, bestimmten Voraussetzungen; hingegen ist sie im Regelfall nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts aufzuklären bzw. vor dem Vertragsschuss zu warnen ( BGH, WM 2006, 2347, 2350 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 283/03] ; WM 2006, 2343, 2344f [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05 , Rz. 20 nach Juris).

    Eine eigene (Aufklärungs-)Pflichtverletzung der Beklagten kommt nach der neuen BGH-Rechtsprechung ( BGH, WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; 2006, 2347) bei - wie hier - fehlendem Beratungsvertrag nur in vier Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn die Bank in Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG findet § 9 VerbrKG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung ( BGH, WM 2006, 2347 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 283/03] m.w.N.z.Rspr).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Diese trifft daher nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei den hier in Rede stehenden Kapitalanlagemodellen eine Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft auch nur unter ganz besonderen, bestimmten Voraussetzungen; hingegen ist sie im Regelfall nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts aufzuklären bzw. vor dem Vertragsschuss zu warnen ( BGH, WM 2006, 2347, 2350 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 283/03] ; WM 2006, 2343, 2344f [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05 , Rz. 20 nach Juris).

    Insoweit liegt das Kreditverwendungsrisiko vielmehr grundsätzlich beim Erwerber bzw. Anleger ( BGH, WM 2006, 2343, 2345 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; WM 2007, 876 [BGH 20.03.2007 - XI ZR 414/04] ).

    bb) Soweit die Kläger sich auf die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises berufen, ist zu berücksichtigen, dass von einer sittenwidrigen Überteuerung regelmäßig erst ausgegangen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGH, WM 2006, 2343, 2345 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urteil vom 13.3.07 - XI ZR 159/05 - Juris).

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Diese trifft daher nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei den hier in Rede stehenden Kapitalanlagemodellen eine Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft auch nur unter ganz besonderen, bestimmten Voraussetzungen; hingegen ist sie im Regelfall nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts aufzuklären bzw. vor dem Vertragsschuss zu warnen ( BGH, WM 2006, 2347, 2350 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 283/03] ; WM 2006, 2343, 2344f [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05 , Rz. 20 nach Juris).

    bb) Soweit die Kläger sich auf die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises berufen, ist zu berücksichtigen, dass von einer sittenwidrigen Überteuerung regelmäßig erst ausgegangen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGH, WM 2006, 2343, 2345 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urteil vom 13.3.07 - XI ZR 159/05 - Juris).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Denn das Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle einer Kreditgeberin verknüpft ( BGH, WM 1992, 901, 905 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; WM 2006, 1194, [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] Rz. 43 nach Juris).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Abgesehen davon, dass die Kläger zur Wertermittlung auf das Ertragswertverfahren abstellen wollen, während üblicherweise - weil dies nach BGH ( NJW 2004, 2671 [BGH 02.07.2004 - V ZR 213/03] ) die marktgerechteste und zuverlässigste Wertermittlungsmethode ist - das Vergleichswertverfahren Anwendung findet, ist ihre Berechnung aber ganz offensichtlich schon deswegen fehlerhaft - und kann daher für die Wertermittlung nicht maßgeblich sein -, weil darin überhöhte Bewirtschaftungskosten (31 %) und ein überhöhtes Mietausfallwagnis (15 %) angesetzt sowie eine unzutreffende Restnutzungsdauer (von nur noch 30 Jahren) zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rz. 115 ff nach Juris, das unter Zugrundelegung "üblicher" Werte eine Überteuerung von allenfalls 76 % errechnet, sowie KG, Urteil vom 27.07.2007 - 13 U 64/06 - Seiten 26/28).
  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Ein solcher Wissensvorsprung liegt etwa vor, wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass wertbildende Faktoren durch Manipulation verschleiert wurden, dass das Objekt oder die Beteiligung daran als solche(s) wertlos ist oder dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner arglistig getäuscht wurde, etwa über den Zustand der verkauften Wohnung, den erzielten bzw. erzielbaren Mietzins oder die Werthaltigkeit einer Mietgarantie ( BGH, WM 2005, 375, 377 [BGH 18.01.2005 - XI ZR 201/03] ; MDR 2007, 347, 348), wobei dem Erwerber bzw. Anleger im Falle eines "institutionalisierten Zusammenwirkens" zwischen Vermittler und Finanzierer eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für den Wissensvorsprung der Bank zugute kommen soll.
  • OLG Hamm, 14.11.2002 - 5 U 51/01

    Erwerb einer Eigentumswohnung mittels Finanzierung durch zwei Bausparverträge und

    Auszug aus KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
    Insoweit handelt es sich vielmehr um Maßnahmen der internen Kalkulation, die übliche wirtschaftliche Vorgänge darstellen und nicht etwa zu - besondere Aufklärungspflichten auslösenden - Interessenkollisionen führen ( OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2002, 5 U 51/01 ; OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006 - 3 U 252/05 - S. 13).
  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 402/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über ein grobes Missverhältnis von

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • OLG Stuttgart, 23.08.2006 - 3 U 252/05

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Objektive Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 134/85

    Devisenarbitragegeschäfte - § 675 BGB, Anlageberatung, Haftung grundsätzlich nur

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

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