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   KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20   

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https://dejure.org/2020,43616
KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20 (https://dejure.org/2020,43616)
KG, Entscheidung vom 30.11.2020 - 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20 (https://dejure.org/2020,43616)
KG, Entscheidung vom 30. November 2020 - 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20 (https://dejure.org/2020,43616)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 157
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 275/15

    Zurechnung des Verschuldens des Anwalts im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20
    Wie im Verfahren nach § 109 StVollzG, in welchem sich der Strafgefangene das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach überwiegender Ansicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1982, 351; OLG Celle NStZ 2015, 346; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15 - [juris] und vom 23. Juni 1988 - 1 Vollz (Ws) 183/88 - [juris]), verteidigt sich der Verurteilte im Exequaturverfahren nicht mehr gegen einen Schuldvorwurf.
  • OLG Hamm, 23.06.1988 - 1 Vollz (Ws) 183/88
    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20
    Wie im Verfahren nach § 109 StVollzG, in welchem sich der Strafgefangene das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach überwiegender Ansicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1982, 351; OLG Celle NStZ 2015, 346; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15 - [juris] und vom 23. Juni 1988 - 1 Vollz (Ws) 183/88 - [juris]), verteidigt sich der Verurteilte im Exequaturverfahren nicht mehr gegen einen Schuldvorwurf.
  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Begehung als nicht eigenhändig

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20
    Wie im Verfahren nach § 109 StVollzG, in welchem sich der Strafgefangene das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach überwiegender Ansicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1982, 351; OLG Celle NStZ 2015, 346; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15 - [juris] und vom 23. Juni 1988 - 1 Vollz (Ws) 183/88 - [juris]), verteidigt sich der Verurteilte im Exequaturverfahren nicht mehr gegen einen Schuldvorwurf.
  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20
    Da der Grundsatz, dass einem Angeklagten (bei fehlendem eigenen Verschulden) das Verschulden seines Verteidigers nicht anzulasten ist, selbst im Strafverfahren nur für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch gilt, weil diese sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit auf das gesamte Leben des Angeklagten auswirken können, und schon bei der Kostenentscheidung das daraus resultierende besondere Schutzbedürfnis des sich gegen einen Schuldvorwurf verteidigenden Beschuldigten fehlt, so dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Verteidiger die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung versäumt (vgl. BGHSt 30, 309), muss der Verurteilte sich im Exequaturverfahren - wie in Strafvollzugsangelegenheiten - nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Rechtsbeistandes zurechnen lassen.
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