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   KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20   

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https://dejure.org/2020,43617
KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20 (https://dejure.org/2020,43617)
KG, Entscheidung vom 30.11.2020 - 5 W 1120/20 (https://dejure.org/2020,43617)
KG, Entscheidung vom 30. November 2020 - 5 W 1120/20 (https://dejure.org/2020,43617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Fehlender Vollmachtsnachweis

    § 174 S 1 BGB, § 572 Abs 1 S 1 ZPO, § 572 Abs 1 S 2 ZPO, § 318 ZPO, § 93 ZPO
    Klageveranlassung im Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Abmahnung - Fehlender Vollmachtsnachweis

  • IWW

    § 572 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 318, § 99 Abs. 1 und 2 ZPO
    Gebührenrecht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anlass zur Klage nach § 93 ZPO wenn wegen Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter zunächst Vorlage einer Vollmacht verlangt und Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fehlender Vollmachtsnachweis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn Abgemahnter nur Vollmacht rügt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 573
  • GRUR-RR 2021, 459
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Umstritten ist die Frage der Anwendbarkeit des § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, auf Abmahnungen (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, GRUR 2010, 1120, Rdnr. 13 nach juris; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnrn. 1.30 ff.).

    In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris).

    Die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Unterlassungs-Vertrages erfordert dabei ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris m. H. a. BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/07 - Testfundstelle, GRUR 2010, 355, Rdnr. 18 nach juris; vgl. auch Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C., D.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010 ist indes ergangen im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dort zu beantwortenden Frage, ob die in Rede stehende Abmahnung - aufgrund welcher der dortige Beklagte eine (von ihm neu gefasste) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte - wirksam und berechtigt war (vgl. BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnrn. 3, 10 nach juris).

    Dahinstehen kann, ob die - im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergangene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Ls. 1 und Rdnrn. 14, 15 nach juris), wonach § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

  • KG, 13.10.2020 - 5 W 1092/20

    Gerichtskostenermäßigung bei einem Anerkenntnisurteil mit einer streitigen

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Das gilt auch dann, wenn dieses Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 13.10.2020 zu 5 W 1092/20, dort betreffend ein Kostenfestsetzungsverfahren).(Rn.36).

    Der Senat verweist insoweit auf seine ausführliche Begründung im Beschluss vom 13.10.2020 zu 5 W 1092/20 (betreffend ein Kostenfestsetzungsverfahren).

  • OLG Bremen, 29.05.2018 - 1 W 11/18

    Kostenentscheidung bei Anerkenntnis

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 3 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - V ZB 93/18 - NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 - 1 W 11/18 - Rdnrn. 9 ff. nach juris auch zum Streitstand betreffend die Frage, ob es auf ein Verschulden ankommt).

    Insofern gilt, dass der Schuldner in der Regel dann Anlass zur Klage gibt, wenn er den Gläubiger auf - ordnungsgemäße - Aufforderung hin nicht klaglos stellt (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 34; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.53; OLG Bremen - 1 W 11/18 - a. a. O., Rdnr. 9 ff. nach juris).

  • OLG Hamburg, 11.03.1982 - 3 W 17/82
    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.1982 - 3 W 17/82 - WRP 1982, 478, rechte Spalte).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07

    Testfundstelle

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Unterlassungs-Vertrages erfordert dabei ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris m. H. a. BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/07 - Testfundstelle, GRUR 2010, 355, Rdnr. 18 nach juris; vgl. auch Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C., D.).
  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Im Wettbewerbsrecht - und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs - ist grundsätzlich eine Abmahnung des Gläubigers erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 6.59; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 93 Rdnrn. 33, 50; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 1.8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens, MDR 2007, 1162, Rdnrn. 7 ff. nach juris).
  • KG, 21.06.2007 - 12 W 44/07

    Zivilprozess: Umfang der Begründungspflicht einer anfechtbaren Kostenentscheidung

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Vor diesem Hintergrund hat ein Gericht, welches in einem Endurteil eine Kostenentscheidung getroffen hat, keine Befugnis, einer nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaften isolierten Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung abzuhelfen (so auch Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 572 Rdnr. 3; vgl. auch KG, Beschluss vom 21.06.2007 - 12 W 44/07 - MDR 2008, 45, Rdnr. 3 nach juris).
  • BGH, 16.01.2020 - V ZB 93/18

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 3 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - V ZB 93/18 - NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 - 1 W 11/18 - Rdnrn. 9 ff. nach juris auch zum Streitstand betreffend die Frage, ob es auf ein Verschulden ankommt).
  • BGH, 21.03.2019 - IX ZB 54/18

    Kostenentscheidung: Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach Anordnung des

    Auszug aus KG, 30.11.2020 - 5 W 1120/20
    Bei einem Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ist anerkannt, dass eine Verteidigungsanzeige noch unschädlich ist und ein Anerkenntnis des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist als sofortiges anzusehen ist, wenn mit der Verteidigungsanzeige nicht bereits ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt wird oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Urteil vom 31.03.2019 - IX ZB 54/18 - NJW 2019, 1525, Ls. und Rdnr. 7 nach juris; Herget in Zöller, a. a. O., § 93 Rdnr. 4).
  • OLG Rostock, 06.05.2021 - 2 W 6/21

    Verfahrenskosten nach Anerkenntnisurteil

    Infolge der Beschränkung des Normtatbestandes auf einseitige (Willens-) Erklärungen kommt eine (selbst analoge) Anwendung des § 174 Satz 1 BGB auf Vertragsangebote - abgesehen allenfalls von hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen wie etwa dem Mieterhöhungsverlangen und anders als zumindest in bestimmten Konstellationen auch bei Vertragsannahmeerklärungen (§§ 146 f. BGB) - nicht in Betracht, so dass die Abmahnung, mit der zugleich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, nicht nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 = NJW-RR 2011, 335 [Juris; Tz. 14 f.]; KG, Beschluss vom 30.11.2020 - 5 W 1120/20, Magazindienst 2021, 302 [Juris; Tz. 19]; LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17, BeckRS 2018, 17298 Rn. 23; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl. 2020, § 174 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2019, § 174 Rn. 2, m.w.N.).

    Auch jenseits eines stellvertretungsrechtlichen Zurückweisungsrechts durfte die Verfügungsbeklagte unter prozessualen "Veranlassungsgesichtspunkten" von der Abgabe einer Unterlassungserklärung absehen, bis ein Vollmachtsnachweis erbracht ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 15 a. E.; dezidiert auch KG, Beschluss vom 30.11.2020 - 5 W 1120/20, Magazindienst 2021, 302 [Juris; Tz. 21]).

    Der Senat verweist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen auf die prägnante Formulierung, die das Kammergericht in seiner oben zitierten Entscheidung vom 30.11.2020 (a.a.O., Tz. 21) gewählt hat (Hervorhebungen durch den Senat):.

  • KG, 11.04.2024 - 2 W 31/23
    Bbb) Nach der wohl überwiegenden Ansicht reduzieren sich dagegen die Gerichtsgebühren auch dann, wenn das Gericht nach einem Anerkenntnis noch über die Kosten zu entscheiden hat (vgl. KG, Beschluss vom 30. November 2020 - 5 W 1120/20 -, Rn. 36, juris; KG, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 5 W 1092/20 -, Rn. 5ff., juris; KG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 W 8/20 -, Rn. 14ff., juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11 -, Rn. 3, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 8 W 34/09 -, Rn. 8ff, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 8 W 99/06 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2006 - 23 W 222/06 -, Rn. 2, juris zu LG Münster, Beschluss vom 13. September 2006 - 14 O 143/06 -, Rn. 3, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2002 - 3 W 3373/02 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 4 WF 11/02 -, Rn. 4, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 W 1117/01 -, Rn. 5, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 11 W 2624/97 -, Rn. 5, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Januar 1997 - 13 W 4/97 -, Rn. 4, juris; Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, GKG KV 1211 Rn. 20; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 GKG 2004, Rn. 13; ; Schneider in Hellstab/Schneider/Otto, GKG FamGKG, 145/August 2022, Nr. 1211 KV GKG Rn. 9; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 KV GKG Nr. 1211 Rn. 57, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 93 Rn. 7; § 307 ZPO, Rn. 14; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 313b Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 307 Rn. 55; Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 93 Rn. 37; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 93 Rn. 116; BeckOK ZPO/Elzer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 307 Rn. 70; BeckOK ZPO/Elzer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 313b Rn. 34, 35; Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Auflage 2023, § 307 Rn. 16; Seggewiße MDR 2018, 511; Seutemann MDR 1995, 1096; ders. MDR 1996, 555, 556).
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