Rechtsprechung
KG, 30.12.2015 - (2) 141 HEs 96/15 (28/15) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 101 S 2 GG, § 29 Abs 2 S 1 GVG, § 29 Abs 2 S 2 GVG, § 225a StPO
Beschleunigungsmaxime in Haftsachen: Zeitliche Grenzen des Antragsverfahrens zur Erweiterung des Spruchkörpers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Untersuchungshaft über sechs Monate; Besondere Haftprüfung durch das OLG; Aufhebung des Haftbefehls mangels Förderung des Verfahrens mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung; Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122
Untersuchungshaft über sechs Monate - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 29.01.2015 - 285 Js 4362/12
- AG Berlin-Tiergarten, 29.01.2015 - 352 Gs 358/15
- KG, 30.12.2015 - (2) 141 HEs 96/15 (28/15)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 119
- StV 2016, 448
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
Verstoß gegen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
Auszug aus KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; Senat Beschlüsse vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] - und vom 22. Mai 2003 - [5] 1 HEs 92/03 [26/03] -).Verfahrensverzögerungen durch Ermittlungsorgane und Richter führen zu diesem Zeitpunkt allerdings nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf gravierenden Fehlern und Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] -).
- KG, 17.01.1985 - 1 HEs 1/85
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
Die eng auszulegende Vorschrift lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate zu (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 20, 45, 50).
- BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
Die eng auszulegende Vorschrift lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate zu (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 20, 45, 50). - KG, 05.08.1997 - 1 HEs 172/97
Auszug aus KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
In Ausgestaltung dieser Grundsätze sollen nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts in Haftsachen, die nicht zu den Schwurgerichtssachen gehören, zwischen dem Eingang der Anklage und dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr als vier Monate liegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 2. Mai 2003 - [5] 1 HEs 71/03 [23-24/03] -, 20. Juli 2001 - [5] 1 HEs 81/01 [20/01] - und 5. August 1997 - [5] 1 HEs 172/97 [62/97] --). - BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß
Auszug aus KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; Senat Beschlüsse vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] - und vom 22. Mai 2003 - [5] 1 HEs 92/03 [26/03] -). - BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; Senat Beschlüsse vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] - und vom 22. Mai 2003 - [5] 1 HEs 92/03 [26/03] -).