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   KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17   

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https://dejure.org/2018,56178
KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17 (https://dejure.org/2018,56178)
KG, Entscheidung vom 31.01.2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17 (https://dejure.org/2018,56178)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17 (https://dejure.org/2018,56178)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    c) Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann hiernach mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses der Strafvollstreckungskammer am 1. November 2019 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 1. November 2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 -, juris Rn. 12; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 -).
  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    a) Weder deuten sich Entwicklungen im Unterbringungsverlauf an, die in kürzerer Zeit als nach § 67e Abs. 2 StGB eine Neubewertung der Aussetzungsfrage zur Folge haben könnten (vgl. dazu Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67e Rn. 6; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 67e Rn. 6), noch erfordert die lediglich wenige Tage betragende Überschreitung der Überprüfungsfrist die Verkürzung des neuen Fristenlaufs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 - juris Rn. 38 m.w.N.).
  • KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19

    Bedeutung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB

    bb) Insoweit stellt der Senat zunächst ergänzend fest (zur Nachholung der gebotenen Darlegung der Verzögerungsgründe im Beschwerdeverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 -, juris Rn. 19 ): Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses am 18. Januar 2018 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Januar 2019 (vgl. dazu Senat, a. a. O.; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 -).
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