Rechtsprechung
KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Honoraranpassungen bei Mehrleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (5)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Wichtiges Honorarurteil - Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung: Vertragsregelung ist Pflicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Honorar für wiederholte Grundleistungen oder zusätzliche Leistungen (IBR 2009, 339)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Honoraranpassungen bei Mehrleistungen oder wesentlich verlängerter Bauzeit (IBR 2009, 338)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Honoraranpassungen bei Mehrleistungen infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage (IBR 2009, 1159)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Schadensersatz wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bauherrn gegenüber dem Architekten (IBR 2009, 1216)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.08.2006 - 23 O 291/03
- KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
Papierfundstellen
- BauR 2009, 1189
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.09.2004 - VII ZR 456/01
Vereinbarung eines Anspruchs auf Entgelterhöhung für die Bauüberwachung bei …
Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Bundesgerichtshof bei der Entscheidung vom 30. September 2004 (BGHZ 160, 267 = BauR 2005, 118) vorlag. - BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98
Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag
Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
Die Parteien sind in einem Bauvertrag aufgrund der Kooperationspflicht grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu suchen (BGHZ 143, 89). - BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages
Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
(a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (RGZ 103, 328; BGHZ 25, 392 [richtig: BGHZ 25, 390, 392 - d. Red.] ). - OLG Frankfurt, 23.12.2005 - 11 Verg 13/05
Vergabeverfahren: Zwingende Ausschlussgründe; Anspruch des Bieters auf Ausschluss …
Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
Der Architekt, der einen Mehrvergütungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend macht, muss nicht nur den Anpassungsanspruch als solchen sondern bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auch dessen Höhe darlegen und beweisen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9.Aufl, § 4 Rdn.25,,zur Notwendigkeit einer Darlegung der Kalkulation des Architekten Schwenker/Schramm, ZfIR 2005, 127 und ZfBR 2008, 6). - RG, 03.02.1922 - II 640/21
Clausula rebus sic stantibus
Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
(a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (RGZ 103, 328; BGHZ 25, 392 [richtig: BGHZ 25, 390, 392 - d. Red.] ).
- OLG Naumburg, 23.04.2015 - 1 U 94/14
Ingenieurvertrag: Aufwendungsersatzanspruch und Vergütungsanspruch bei …
Der Anspruch setzt den Nachweis voraus, dass erbrachte Leistungen vor ihrer erneuten Erbringung bereits fertig gestellt waren und es sich nicht um Mängelbeseitigungsarbeiten handelte (KG, Urteil vom 31.3.2009, 21 U 165/06, zitiert in juris).