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   KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06   

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https://dejure.org/2009,12708
KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06 (https://dejure.org/2009,12708)
KG, Entscheidung vom 31.03.2009 - 21 U 165/06 (https://dejure.org/2009,12708)
KG, Entscheidung vom 31. März 2009 - 21 U 165/06 (https://dejure.org/2009,12708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wichtiges Honorarurteil - Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung: Vertragsregelung ist Pflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Honorar für wiederholte Grundleistungen oder zusätzliche Leistungen (IBR 2009, 339)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Honoraranpassungen bei Mehrleistungen oder wesentlich verlängerter Bauzeit (IBR 2009, 338)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Honoraranpassungen bei Mehrleistungen infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage (IBR 2009, 1159)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bauherrn gegenüber dem Architekten (IBR 2009, 1216)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1189
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 456/01

    Vereinbarung eines Anspruchs auf Entgelterhöhung für die Bauüberwachung bei

    Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Bundesgerichtshof bei der Entscheidung vom 30. September 2004 (BGHZ 160, 267 = BauR 2005, 118) vorlag.
  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
    Die Parteien sind in einem Bauvertrag aufgrund der Kooperationspflicht grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu suchen (BGHZ 143, 89).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
    (a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (RGZ 103, 328; BGHZ 25, 392 [richtig: BGHZ 25, 390, 392 - d. Red.] ).
  • OLG Frankfurt, 23.12.2005 - 11 Verg 13/05

    Vergabeverfahren: Zwingende Ausschlussgründe; Anspruch des Bieters auf Ausschluss

    Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
    Der Architekt, der einen Mehrvergütungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend macht, muss nicht nur den Anpassungsanspruch als solchen sondern bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auch dessen Höhe darlegen und beweisen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9.Aufl, § 4 Rdn.25,,zur Notwendigkeit einer Darlegung der Kalkulation des Architekten Schwenker/Schramm, ZfIR 2005, 127 und ZfBR 2008, 6).
  • RG, 03.02.1922 - II 640/21

    Clausula rebus sic stantibus

    Auszug aus KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06
    (a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (RGZ 103, 328; BGHZ 25, 392 [richtig: BGHZ 25, 390, 392 - d. Red.] ).
  • OLG Naumburg, 23.04.2015 - 1 U 94/14

    Ingenieurvertrag: Aufwendungsersatzanspruch und Vergütungsanspruch bei

    Der Anspruch setzt den Nachweis voraus, dass erbrachte Leistungen vor ihrer erneuten Erbringung bereits fertig gestellt waren und es sich nicht um Mängelbeseitigungsarbeiten handelte (KG, Urteil vom 31.3.2009, 21 U 165/06, zitiert in juris).
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