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   KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17 - 121 AR 148/16   

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https://dejure.org/2017,25118
KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17 - 121 AR 148/16 (https://dejure.org/2017,25118)
KG, Entscheidung vom 31.03.2017 - 5 Ws 81/17 - 121 AR 148/16 (https://dejure.org/2017,25118)
KG, Entscheidung vom 31. März 2017 - 5 Ws 81/17 - 121 AR 148/16 (https://dejure.org/2017,25118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119 Abs 1 StPO, § 120 StPO
    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • rechtsportal.de

    StPO § 119 Abs. 1 ; StPO § 120
    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Sie sind vom offenen Vollzug und von Lockerungen ausgeschlossen, so dass es für sie oft praktisch nicht möglich ist, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung hinsichtlich der verbüßten Freiheitsstrafe begründen könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. August 2014 - 3 Ws 424/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).

    Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 -, juris Rn. 33; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2016 - 1 Ws 223/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Verfahrensverzögerung auf

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Ergibt sich eine Verfahrensverzögerung aus einem Verhalten des Verteidigers, ist dies nur dann der Justiz anzulasten, wenn diese nicht sachgerecht auf die von dem Verteidiger zu verantwortende Verzögerung reagiert (Anschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2016, 1 Ws 223/16 jug, juris Rn. 15).(Rn.16).

    Ergibt sich eine Verfahrensverzögerung aus einem Verhalten des Verteidigers, ist dies nur dann der Justiz anzulasten, wenn diese nicht sachgerecht auf die von dem Verteidiger zu verantwortende Verzögerung reagiert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2016 - 1 Ws 223/16 jug -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung eines Haftbefehls trotz

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Die stets erforderliche Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 -, juris Rn. 19) ergibt vielmehr, dass die Verfahrensdauer bis zum vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung noch angemessen ist.
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    cc) Dieses Vorgehen entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft, der nicht nur im Verhältnis von Haftsachen zu Nichthaftsachen zu beachten ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris Rn. 82; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 2 Ws 41/09 -, juris Rn. 25), sondern auch im Verhältnis von Haftsachen zu Überhaftsachen Geltung beansprucht.
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Überhaftsachen bestimmt sich allerdings wegen des abgeschwächten Beschleunigungsgebots nicht nach den in diesen Verfahren für den Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig zu beachtenden - nicht starren - Fristen von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Zeitpunkt der Eröffnungsreife und von vier Monaten ab Anklageerhebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 23. September 2009 - 4 Ws 102/09 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Eine solche ist nicht konkret im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG StV 2008, 421, juris Rn. 37 m. w. N.) zu erwarten, weil an eine günstige Sozialprognose wegen der Hafterfahrung des Angeklagten erhöhte Anforderungen zu stellen wären (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 226/16 -).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Allerdings ist nur die durch die Schwere der Erwachsenenstraftat nicht begründete Härte auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89 -, BGHSt 36, 294, 297 f., juris Rn. 12); dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taten zeitlich nach der seit dem 2. April 2012 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Cottbus zu einer Jugendstrafe von drei Jahre liegen.
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    cc) Dieses Vorgehen entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft, der nicht nur im Verhältnis von Haftsachen zu Nichthaftsachen zu beachten ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris Rn. 82; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 2 Ws 41/09 -, juris Rn. 25), sondern auch im Verhältnis von Haftsachen zu Überhaftsachen Geltung beansprucht.
  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Überhaftsachen bestimmt sich allerdings wegen des abgeschwächten Beschleunigungsgebots nicht nach den in diesen Verfahren für den Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig zu beachtenden - nicht starren - Fristen von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Zeitpunkt der Eröffnungsreife und von vier Monaten ab Anklageerhebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 23. September 2009 - 4 Ws 102/09 -, juris Rn. 12).
  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

    Auszug aus KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17
    Es besteht bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur KG StV 2012, 350 m. w. N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2003, 30 f. - juris Rn. 18; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn.36; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 1 Ws 34/12 - OLG Karlsruhe StV 2002, 317 f. - juris Rn. 7; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, Beschl. v. 23.01.2019 - 1 Ws 13/19, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).

    Wegen der geringeren Eingriffswirkung verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 33; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6).

    Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, gegenüber Haftsachen, in denen dies nicht der Fall ist, vorrangig behandelt, etwa früher terminiert werden (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 17 f.).

    Ungeachtet dieser Abschwächung müssen aber die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen (OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 33; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rn. 20).

    Der Vorrang von Haftsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, darf daher nicht dazu führen, dass Überhaftsachen nicht in angemessener Frist verhandelt werden (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 18).

    Soweit teilweise angenommen wird, dass sich das bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl ohnehin nur abgeschwächt geltende Beschleunigungsgebot dann noch weiter abschwäche, wenn weder haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet noch - beurteilungsfehlerfrei und unabhängig von der angeordneten Untersuchungshaft - nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels vorgesehen sind (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen wäre.

  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

    Vielmehr überwiegt bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht - etwa auch durch Untertauchen innerhalb Deutschlands oder Berlins - entziehen würde (vgl. KG, Beschluss vom 31. März 2017 - 5 Ws 81/17 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 -, Rn. 36; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 Ws 20/20, Rn. 13; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 Ws 13/19, Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2017 - 5 Ws 81/17, Rn. 14; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

    Der Senat hat die Strafkammer dabei u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Erlass eines Haftbefehls im Regelfall nicht entgegensteht, wenn sich der Beschuldigte bereits in anderer Sache in Strafhaft, Untersuchungshaft oder sonstiger amtlicher Verwahrung befindet und auch für die Überhaft der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz gilt (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS)).

    Auch für die Überhaft gilt der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS).

    Ungeachtet dieser Abschwächungen müssen jedoch die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011 - III-3 Ws 424/11 -, juris; KG, Beschluss vom 31.03.2017 - 5 Ws 81/17-, juris).

  • OLG Schleswig, 14.12.2021 - 21 Ws 153/21
    Die notierte Überhaft stellt nämlich durch ihre bevorstehende, drohende Vollstreckung einen Grundrechtseingriff dar (vgl. KG Berlin, NStZ-RR 2017, 287).
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