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   KG, 31.05.2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06)   

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KG, 31.05.2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) (https://dejure.org/2006,7566)
KG, Entscheidung vom 31.05.2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) (https://dejure.org/2006,7566)
KG, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) (https://dejure.org/2006,7566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen; Feststellungspflicht und Erörterungspflicht hinsichtlich der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen; Beförderungserschleichung durch Fahren ohne Fahrschein

  • Judicialis

    StGB § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 47 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 09.12.2003 - 1 Ss 404/03

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens in der U-Bahn

    Auszug aus KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06
    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, daß von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. dazu und zum Folgenden KG StV 2004, 383; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 47 Rn. 2, 6 ff., jeweils mit weit. Nachw.).

    Hier wie im gesamten Bereich der Strafzumessung ist das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge zu beachten (vgl. KG StV 2004, 383; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188).

    Aus der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beschränkung der kurzen Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle ergeben sich auch besondere Anforderungen an die Begründung der Sanktionsentscheidung im tatgerichtlichen Urteil (vgl. KG StV 2004, 383).

    Eine Beförderungserschleichung, die lediglich im Fahren ohne Fahrschein besteht, liegt nach ihrem objektiven Gewicht an der untersten Grenze desjenigen Bereichs menschlichen Verhaltens, den die Rechtsordnung mit Strafe bedroht (vgl. KG StV 2004, 383).

    Diese wird, sollte sie - auch unter Berücksichtigung der hier dargelegten Grundsätze - die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerläßlich halten, im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung wiederum den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und das geringe Gewicht der angeklagten Taten zu bedenken haben (vgl. KG StV 2004, 383).

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 3 Ss 54/03

    Beachtung des Übermaßverbots bei Bestrafung eines vorbestraften und

    Auszug aus KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06
    Hier wie im gesamten Bereich der Strafzumessung ist das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge zu beachten (vgl. KG StV 2004, 383; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188).

    Soweit ihnen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Tatschuld zukommt, können sie zu einer entscheidenden Erhöhung des Stellenwertes der Tat nur dann führen, wenn sie ein die gewöhnlichen Fälle deutlich übertreffendes Ausmaß an Pflichtwidrigkeit belegen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f., und NStZ-RR 1997, 248).

    Vielmehr muß konkret dargelegt werden, daß ihnen eine straferschwerende Bedeutung zukommt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., Rdnr. 11).

  • OLG Karlsruhe, 23.02.1996 - 1 Ss 243/95
    Auszug aus KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06
    Soweit ihnen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Tatschuld zukommt, können sie zu einer entscheidenden Erhöhung des Stellenwertes der Tat nur dann führen, wenn sie ein die gewöhnlichen Fälle deutlich übertreffendes Ausmaß an Pflichtwidrigkeit belegen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f., und NStZ-RR 1997, 248).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 2 Ss 138/02

    Ahndung von Bagatelldelikten: Verstoß gegen das Übermaßverbot durch Verhängung

    Auszug aus KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06
    Hier wie im gesamten Bereich der Strafzumessung ist das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge zu beachten (vgl. KG StV 2004, 383; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Auszug aus KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06
    Ausnahmslos steht der Bagatellcharakter der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1222; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2006 - 5 Ws 274/06 - 20. April 2005 - 5 Ws 107/05 - und 25. Juli 2003 - 5 Ws 288/03 -).
  • KG, 15.01.2007 - 1 Ss 245/06

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe allein wegen täterbezogener

    a) Dem in § 47 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, bei Straftaten von geringem Gewicht der Geldstrafe den Vorzug zu geben und die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auf eng umgrenzte Ausnahmen zu beschränken (vgl. BayObLG NJW 1996, 798; KG, Beschlüsse vom 20. November 2006 - (5) 1 Ss 215/06 (36/06) -, 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - bei JURIS und 10. Januar 1994 - (5) 1 Ss 180/93 (40/93) -), ist dadurch Rechnung zu tragen, daß von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. KG, Beschluß vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - bei JURIS; StV 2004, 383; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 47 Rdn. 2, 6 ff.).

    Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat dementsprechend eine umfassende Feststellung und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände zur Voraussetzung, die für und gegen die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls sprechen (vgl. KG, Beschluß vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - bei JURIS).

    Die Rechtsfolge der kurzen Freiheitsstrafe muß sich daher auch im Hinblick auf das Gewicht der Tat und die Schwere der Tatschuld als gerechtfertigt erweisen (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. November 2006 - (5) 1 Ss 215/06 (36/06) - und 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - bei JURIS).

    Sie muß auch erkennen lassen, daß das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewußt gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. KG, Beschluß vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - bei JURIS; StV 2004, 383).

    Zwar steht der Bagatellcharakter einer Tat der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB nicht ausnahmslos entgegen (vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1222; 2002, 3188; KG, Beschluß vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) -).

    Derartige täterbezogene Umstände aber sind für sich genommen - das heißt ohne Berücksichtigung des Gewichts der Tat und der Schwere der Tatschuld - ungeeignet, eine kurze Freiheitsstrafe zu rechtfertigen (vgl. KG, Beschluß vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) -).

    Das kann etwa der Fall sein bei Taten, die aus prinzipieller rechtsfeindlicher Gesinnung begangen werden, oder wenn Umstände festgestellt sind, die ausweisen, daß Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. KG, Beschluß vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) -).

  • KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15

    Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit

    Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass kurze Freiheitsstrafen nur ausnahmsweise und als letztes Mittel zur Anwendung kommen sollen (vgl. KG StV 2007, 35 = KG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - [5] 1 Ss 68/06 [8/06] - [juris]).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB bedarf in der Regel einer besonderen Begründung (vgl. KG StV 2007, 35 = KG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - [5] 1 Ss 68/06 [8/06] - [juris]) und darf z.B. nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 13. Februar 2004 - [3] 1 Ss 501/03 [1/04] -).

  • OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 1 Ss 99/08

    Strafzumessung: (Un-)Verhältnismäßigkeit von kurzen Freiheitsstrafen auf Grund

    Dabei müssen jene Umstände derart beschaffen sein, dass sie die Tat deutlich aus dem Durchschnitt der typischerweise vorkommenden Straftaten gleichen Deliktstypus herausheben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29. Mai 2002 - 1 Ss 19/02 - Beschluss vom 2. Juli 2002 - 1 Ss 45/02 - vom 25. September 2006 - 1 Ss 68/06 - Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Ss 3/07 -).

    Soweit ihnen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Tatschuld zukommt, können sie zu einer entscheidenden Erhöhung des Stellenwertes der Tat nur dann führen, wenn sie ein die gewöhnlichen Fälle deutlich übertreffendes Ausmaß an Pflichtwidrigkeit belegen (vgl. u. a. OLG Stuttgart NJW 2002, 3188 bis 3189 sowie KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 Ss 68/06 - zur Leistungserschleichung durch "Schwarzfahren", zitiert nach juris).

    Eine Beförderungserschleichung, die lediglich im Fahren ohne Fahrschein besteht, liegt nach ihrem objektiven Gewicht an der untersten Grenze desjenigen Bereichs menschlichen Verhaltens, den die Rechtsordnung mit Strafe bedroht (vgl. KG Strafverteidiger 2004, 383; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 Ss 68/06 - zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 24.02.2010 - 53 Ss 9/10

    Steuerhehlerei: Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten

    Dabei müssen jene Umstände derart beschaffen sein, dass sie die Tat deutlich aus dem Durchschnitt der typischerweise vorkommenden Straftaten gleichen Deliktstypus herausheben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29. Mai 2002; - 1 Ss 19/02 - Beschluss vom 2. Juli 2002 - 1 Ss 45/02 - vom 25. September 2006 - 1 Ss 68/06, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Ss 3/07 -).
  • KG, 20.11.2006 - 1 Ss 215/06

    Berufung im Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts: Bindungswirkung

    Hier wie im gesamten Bereich der Strafzumessung ist dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung zu tragen, dass die Rechtsfolge in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188; KG StV 2004, 383; Senat, Beschluss vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - juris).

    Im Übrigen müssen Vorstrafen, wenn sie als besonderer Umstand in der Persönlichkeit des Täters berücksichtigt werden, differenziert betrachtet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - juris; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 47 Rdnr. 11).

  • KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13

    Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat

    Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - und vom 29. März 2006 - (5) 1 Ss 78/06 (10/06) - jeweils mit weit.
  • OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss 48/09

    Strafzumessung: Kurze Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Dabei müssen jene Umstände derart beschaffen sein, dass sie die Tat deutlich aus dem Durchschnitt der typischerweise vorkommenden Straftaten gleichen Deliktstypus herausheben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29. Mai 2002 - 1 Ss 19/02 - Beschluss vom 2. Juli 2002 - 1 Ss 45/02 - Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Ss 68/06 - Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Ss 03/07 - Beschluss vom 19. Januar 2009 - 1 Ss 99/98 -).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2011 - 53 Ss 25/11

    Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch; Strafzumessung bei Bagatelldelikten

    Dabei müssen jene Umstände derart beschaffen sein, dass sie die Tat deutlich aus dem Durchschnitt der typischerweise vorkommenden Straftaten gleichen Deliktstypus herausheben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29. Mai 2002 - 1 Ss 19/02 - Beschluss vom 2. Juli 2002 - 1 Ss 45/02 - Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Ss 68/06 - Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Ss 03/07 - Beschluss vom 19. Januar 2009 - 1 Ss 99/98 -).
  • KG, 04.11.2008 - 1 Ss 375/08

    Strafzumessung: Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen

    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - m.w.Nachw.).Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann.
  • KG, 30.11.2006 - 3 Ss 89/06

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. dazu und zum Folgenden KG Beschluss vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - sowie StV 2004, 383, 384; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 47 Rdn. 2, 6 ff, jeweils m.w.N.).
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