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   KG, 31.05.2011 - 1 W 278/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14604
KG, 31.05.2011 - 1 W 278/11 (https://dejure.org/2011,14604)
KG, Entscheidung vom 31.05.2011 - 1 W 278/11 (https://dejure.org/2011,14604)
KG, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 1 W 278/11 (https://dejure.org/2011,14604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68 FamFG, § 69 FamFG, § 81 Abs 1 S 1 FamFG, § 84 FamFG
    Nachlasssache: Zuständigkeit für die Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Beschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung obliegt bei Rücknahme einer Beschwerde vor dem Amtsgericht bis zur Entscheidung über Abhilfe und Weiterleitung an das Beschwerdegericht dem Amtsgericht; Entscheidungspflicht des Amtsgerichts bzgl. Kostenentscheidungen bei Rücknahme einer Beschwerde vor ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 68; FamFG § 69; FamFG § 81; FamFG § 84
    Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Zurücknahme der Beschwerde vor der Abhilfeentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 207
  • FamRZ 2011, 1750
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 24.08.1992 - 1 W 2765/92
    Auszug aus KG, 31.05.2011 - 1 W 278/11
    Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats zu § 13a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht eine Kostenerstattungsanordnung zu Lasten des Rechtsmittelsführers regelmäßig der Billigkeit, falls nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 24. August 1992 - 1 W 2765/92 -, NJW-RR 1993, 831).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2013 - 20 W 40/13

    Kosten nach § 84 FamFG

    Der Senat folgt der wohl überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, dass bei Rechtsmittelrücknahme die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu erfolgen hat, mithin ein im Sinne des Gesetzes erfolgloses Rechtsmittel vorliegt (vgl. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 84 Rz. 19; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 84 Rz. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 84 FamFG Rz. 7; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 84 Rz. 6; Feskorn FPR 2012, 254, 257; so auch bereits Senat, Beschluss vom 12.11.2012, 20 W 34/11; vgl. zum Streitstand und zur abweichenden Auffassung auch KG FGPrax 2011, 207).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 3 Wx 30/15

    Geschäftswert eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins

    Ob im Falle der Zurücknahme eines Rechtsmittels - wie hier - die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG oder nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffen ist, wird nicht einheitlich beantwortet, wenngleich sich die überwiegende Meinung für die erstgenannte Möglichkeit ausspricht (zum Meinungsstand: KG FGPrax 2011, S. 207; OLG Frankfurt FamRZ 2014, S. 688 f.; Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 84 Rdnr. 19).
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    Die Abhilfe führt lediglich zu einer - während des Laufs der durch den Abhilfebeschluss erneut in Gang gesetzten Beschwerdefrist vorläufigen - Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. KG FamRZ 2011, 1750, 1751; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 68 Rn. 32 mwN; vgl. auch BeckOK ZPO/Wulf [Stand: 1. Dezember 2022] § 572 Rn. 1).
  • OLG München, 10.08.2023 - 33 Wx 157/23

    Kostentragung des wahren Erben für ein im Nachlassverfahren eingeholtes

    1.1.Wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts noch im Laufe des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, trifft das Nachlassgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Anschluss an KG, 1 W 278/11, FGPrax 2011, 207).

    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte das Nachlassgericht nach herrschender Meinung selbst entschieden, da die Beschwerde noch vor Abschluss des Abhilfeverfahrens zurückgenommen wurde (KG, 1 W 278/11, FGPrax 2011, 207; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2022, § 68 Rn. 19; NK/Nachfolgerecht/Horn, 2. Aufl. 2019, FamFG § 68 Rn. 6).

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