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   KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15   

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KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15 (https://dejure.org/2016,14922)
KG, Entscheidung vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 (https://dejure.org/2016,14922)
KG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 (https://dejure.org/2016,14922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1306 BGB, § 109 Abs 1 Nr 4 FamFG
    Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer Zweitehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der rückwirkenden Bestätigung einer Ehe zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem Syrer

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4, FamFG § 107 Abs. 1, FamFG § 109
    Syrien, Wirksamkeit der Eheschließung, Eheschließung, Zweitehe, Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Anerkennungshindernisse, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, ordre public

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung der rückwirkenden Bestätigung einer Ehe zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem Syrer

  • rechtsportal.de

    BGB § 1306 ; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4
    Anerkennung der rückwirkenden Bestätigung einer Ehe zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem Syrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1161
  • MDR 2016, 1092
  • FGPrax 2016, 166
  • FamRZ 2016, 1585
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 200/87

    Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe

    Auszug aus KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
    Nach deutschem Sachrecht berührt ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrehe die Gültigkeit der zweiten Ehe aber nicht, so dass sie bei Anwendung deutschen Rechts als wirksam zu behandeln und ggf. auch in ein deutsches Personenstandsregister einzutragen ist (vgl. BGH, NJW 1991, 3088, 3090 f. zu Artt. 20 Abs. 1, 23 EheG).
  • BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
    Auch kann der Mangel einer bigamischen Ehe - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 1316 Abs. 2 Nr. 1 BGB - nicht ohne weiteres durch Auflösung der ersten Ehe geheilt werden (vgl. BGH, FamRZ 1964, 418, 419 f.).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00

    Antragsberechtigung der dritten Person

    Auszug aus KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
    Ein Aufhebungsantrag der geschiedenen ersten Ehefrau nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BGB dürfte unzulässig sein (vgl. BGH, NJW 2002, 1268 f.).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung durch den ausländischen Richter im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, NJW 2015, 479, 480 m.w.N.).
  • OLG München, 03.07.2015 - 34 Wx 311/14

    Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines

    Auszug aus KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
    Das Urteil vom 26. März 2012 ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts auch nicht deshalb offensichtlich unvereinbar, weil es die Aufhebung der Ehe - nach deutschem Sachrecht (§ 1314 Abs. 1 BGB), das insoweit gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB auf die Beteiligte zu 1) Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 1991, a.a.O., S. 3090) - ausschließt (vgl. dazu OLG München, NZFam 2015, 920 ff. mit Anm. Andrae).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer

    Hingegen wird die im Ausland - wie hier in Syrien - rechtmäßig geschlossene Mehrehe auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt - einschließlich ihrer vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; BSG, Urteil vom 30.08.2000 - B 5 RJ 4/00 R - NZS 2001, 426; BFH, Urteil vom 06.12.1985 - VI R 56/82 - NJW 1986, 2209; OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.1986 - 15 W 16/86 - StAZ 1986, 352; OLG München, Beschluss vom 03.07.2015 - 34 Wx 311/14 - NJW-RR 2015, 1349; KG, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 - juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.07.1974 - 2 K 763/72 - FamRZ 1975, 338 m. Anm. Jayme; vgl. zur Eintragung der zweiten Ehe in ein deutsches Personenstandsregister BGH, Beschluss vom 04.10.1990 - XII ZB 200/87 - NJW 1991, 3088 [3090]; KG, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15 - juris Rn. 7).

    Andernfalls ließe sich etwa die Verpflichtung der Standesämter zur Eintragung der Zweitehe in ein deutsches Personenstandsregister kaum begründen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 31.05.2016, a.a.O.).

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.
  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.

  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
    Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 37. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.

    Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine Öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 m.w.N.; offen KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

  • KG, 26.02.2019 - 1 W 561/17

    Anerkennung eines ausländischen Urteils über Bestätigung einer Ehe

    Dies hat der Senat außerhalb des Verfahrens nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, weil das Sunnitische Scharia Gericht von S... ein Gericht des Libanon ist, dem die Beteiligten zu 1 und 2 angehören, § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG (BGH, MDR 2019, 230, 231; Senat, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 - FGPrax 2017, 238, 239; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 - FamRZ 2016, 1585, 1586).
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung

    Bei der vorgenannten, auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PSG ergangenen Legalisierungsentscheidung handelt es sich zwar um eine ausländische Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, Rn. 1).

    Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse, weshalb und die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. zur Ehefeststellung: KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, Rn. 2 mwN; zur Sorgerechtsübertragung: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 14/12 -, Rz. 19, juris, m.w.N).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch

    Bei dem genannten Gerichtsbeschluss handelt es sich damit um eine ausländische Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, Rn. 1, juris).

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
    Dabei ist der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung zwar weit zu verstehen; der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.

  • VG Berlin, 12.03.2021 - 4 K 237.18

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges

    Bei der vorgenannten, auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PSG ergangenen Legalisierungsentscheidung handelt es sich zwar um eine ausländische Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, juris Rn. 1).

    Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse, weshalb die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. zur Ehefeststellung: KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.; zur Sorgerechtsübertragung: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 14.12 -, juris Rn. 19, m.w.N.).

  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.
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