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   KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07, 82 AR 148/06   

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https://dejure.org/2007,6365
KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07, 82 AR 148/06 (https://dejure.org/2007,6365)
KG, Entscheidung vom 31.07.2007 - 1 W 259/07, 82 AR 148/06 (https://dejure.org/2007,6365)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 1 W 259/07, 82 AR 148/06 (https://dejure.org/2007,6365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Gebühren nach Abschluss eines Vergleichs während eines noch anhängigen PKH-Verfahrens; Erstreckung der PKH-Bewilligung auf die im PKH-Beschwerdeverfahren entstehenden Gebühren

  • Judicialis

    ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3; ; RVG § 45 Abs. 1; ; RVG-VV Nr. 1003; ; RVG-VV Nr. 3101; ; RVG-VV Nr. 3104 mit Vorbem. 3 Abs. 3; ; RVG-VV Nr. 3337; ; RVG-VV Nr. 3513

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3101 VV RVG
    PKH-Verfahren, Gebühren für Vergleich:

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2007, 669
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.03.1988 - 1 WF 4349/87
    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07
    b) Das Landgericht verweist darauf, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im PKH-Verfahren notwendig eine Gebühr des Anwalts für das Betreiben des Geschäfts einschließe (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. VV 3335 Rdnr. 29; Senat, MDR 1988, 787 = JurBüro 1988 1168; Senat MDR 1991, 263 = Anw.Bl. 1991, 543; KG - 19. ZS -, KG-Report 1996, 274; a. A. BGH NJW 2004, 2595).

    Wird - wie hier - Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für die beabsichtigte Klage, also gerade für das zu betreibende Geschäft bewilligt und erstreckt sie sich damit bereits auf die Verfahrensgebühr nach VV 3101, so liegt der Fall nicht anders als bei der Bewilligung für den Abschluss eines Vergleichs über bereits rechtshängige Ansprüche: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezieht dann auch auf die für diese entstandene Verfahrensgebühr (Senat, MDR 1988, 787 und MDR 1991, 263; siehe dazu von Eicken a.a.O. § 122 Rdnr. 71), nicht aber daneben auch auf die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren.

  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 11 W 11/05

    Amtspflicht zu konsequentem Verhalten

    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07
    Allerdings fand diese Erörterung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 11 W 11/05 KG statt.
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07
    Entscheidend ist, dass in dem Termin im Anschluss an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage eine auf die Vermeidung des streitigen Verfahrens gerichtete Besprechung stattgefunden hat, womit die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erfüllt sind (vgl. BGH MDR 2007, 863 = Rpfleger 2007, 430).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07
    b) Das Landgericht verweist darauf, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im PKH-Verfahren notwendig eine Gebühr des Anwalts für das Betreiben des Geschäfts einschließe (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. VV 3335 Rdnr. 29; Senat, MDR 1988, 787 = JurBüro 1988 1168; Senat MDR 1991, 263 = Anw.Bl. 1991, 543; KG - 19. ZS -, KG-Report 1996, 274; a. A. BGH NJW 2004, 2595).
  • LAG Düsseldorf, 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Mehrvergleich

    b)Auch im Übrigen sprechen zur Überzeugung der Beschwerdekammer die besseren Gründe dafür, das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es mit "anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren" lediglich eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren meint, in denen die Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung rechtshängiger oder rechtshängig zu machender Ansprüche begehrt wird (vgl. auch KG 31.07.2007 - 1 W 259/07 - Rpfleger 2007, 669 RN 3), während es mit der Rückausnahme der Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerade die fragliche Konstellation einer Erweiterung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf einen Mehrvergleich erfassen will.
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