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   KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, 1 AR 608/09   

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KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, 1 AR 608/09 (https://dejure.org/2009,16058)
KG, Entscheidung vom 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, 1 AR 608/09 (https://dejure.org/2009,16058)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - 2 Ws 200/09, 1 AR 608/09 (https://dejure.org/2009,16058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Wideraufnahme wegen eines Aussagedelikts bei Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 Strafprozeßordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1; ; StPO § 359 Nr. 2; ; StPO § 364 S. 1 Alt. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Wideraufnahme wegen eines Aussagedelikts bei Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 27.01.2004 - IV S 16/03

    Gegenvorstellung

    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Dadurch, daß der Verurteilte die umfassende Prüfung seines Wiederaufnahmevorbringens (auch) nach § 359 Nr. 5 StPO nicht ablehnen kann und dieses Vorbringen nach Verwerfung des Antrages verbraucht ist (vgl. HansOLG Hamburg NStZ-RR 2000, 50 - juris - KG, Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 Ws 17/03 -), ist er nicht benachteiligt, da er den Wiederaufnahmeantrag gemäß §§ 365, 297, 302 StPO in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen kann (vgl. Meyer-Goßner, § 365 StPO Rdn. 3).

    C) In tatsächlicher Hinsicht ist es dem Verurteilten hier aber nicht gelungen, den angeblich zu erwartenden Wechsel der Aussage des Zeugen K. einleuchtend zu erklären (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 Ws 17/03 - und vom 22. März 1995 - 4 Ws 25 und 49/95).

    Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 368 Abs. 1 StPO ist nur zu unterstellen, daß der Zeuge die behauptete Aussage machen wird, nicht hingegen, daß die Aussage auch inhaltlich richtig ist, oder auch nur, daß die Bekundung zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung führen müsse und dem benannten Beweismittel auch der ihm zugedachte Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 96 (98); OLG Frankfurt MDR 1975, 511; OLG Karlsruhe OLGSt § 368 StPO S. 1; KG NJW 1992, 450; Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 Ws 17/03 -).

    Der Zweifelsatz findet keine Anwendung (vgl. KG, Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 Ws 17/03 -).

    ff) Aber nicht nur die Umstände, unter denen der Zeugen die jetzt widerrufene Aussage bei der Polizei und vor Gericht wiederholte, sowie insbesondere auch diejenigen, unter denen er nunmehr von seiner früheren Aussage abgerückt ist, sind zur Beurteilung dieser Fragen heranzuziehen (vgl. OLG Rostock, Beschluß vom 2. März 2006 - I Ws 13/06 - KG, Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 Ws 17/03 -).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.1994 - 1 Ws 562/94
    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Letztlich hat das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung (anders dann in seinem Beschluß vom 27. Juli 1994 - 1 Ws 562/94 - = VRS 88 [1995], 48) aber noch offengelassen, welche zusätzliche Anforderungen im Rahmen von § 359 Nr. 2 StPO an den Verdachtsgrad zu stellen sind, weil dem Verurteilten ohnehin der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO zur Seite stand.

    a) aa) Die bislang wenigen veröffentlichten Entscheidungen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 88 [1995], 48; HansOLG Hamburg JR 2001, 207, 208; OLG Oldenburg StV 2003, 234) lassen die einen Anfangsverdacht begründende Behauptung der Falschaussage des Zeugen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmevorbringens nach § 359 Nr. 2 StPO allerdings bereits ausreichen, um das Probationsverfahren zu eröffnen.

    bb) In seinem Beschluß vom 27. Juli 1994 (VRS 88 [1995], 48) hat das OLG Düsseldorf seinen Hinweis aus der früheren Entscheidung (OLGSt zu § 154 StPO = JMBlNW 1980, 190 = GA 1980, 393) wieder aufgegriffen, daß im Falle des nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahrens gegen den Zeugen zusätzlich zu prüfen sei, ob ein konkreter Verdacht für die Begehung des behaupteten Aussagedelikts besteht, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen würde.

  • OLG Rostock, 02.03.2006 - I Ws 13/06
    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Zwar ist es allgemein anerkannt, daß die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 2 und Nr. 5 StPO dem Verurteilten nebeneinander zur Verfügung stehen (vgl. nur OLG Rostock, Beschluß vom 2. März 2006 - I Ws 13/06 - juris -), jedoch nur dann, wenn auch ihre Voraussetzungen vorliegen.

    Auch das geänderte Aussageverhalten bzw. die Selbstbezichtigung eines Zeugen, falsch ausgesagt zu haben, ist eine neue Tatsache (vgl. OLG Rostock, Beschluß vom 2. März 2006 - I Ws 13/06 - juris - Senat, Beschluß vom 8. März 2000 - 5 Ws 122/00 - juris - Meyer-Goßner, § 359 StPO Rdn. 33 mit weit. Nachw.).

    ff) Aber nicht nur die Umstände, unter denen der Zeugen die jetzt widerrufene Aussage bei der Polizei und vor Gericht wiederholte, sowie insbesondere auch diejenigen, unter denen er nunmehr von seiner früheren Aussage abgerückt ist, sind zur Beurteilung dieser Fragen heranzuziehen (vgl. OLG Rostock, Beschluß vom 2. März 2006 - I Ws 13/06 - KG, Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 Ws 17/03 -).

  • BGH, 20.12.2002 - StB 15/02

    BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für

    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Für diesen Fall - wie für jeden, der eine bewiesene Straftat zum Nachteil des Verurteilten oder einen offenkundigen Rechtsverstoß zum Gegenstand hat - ist es sachgerecht, dem Verurteilten ohne weiteres einen erleichterten, privilegierten Wiederaufnahmegrund zur Seite zu stellen (vgl. BGHSt 48, 153, 158 - juris Rdn. 18).

    Der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 48, 153) liegt der seltene Fall zugrunde, in dem einem Verurteilten ausnahmsweise die Korrektur des (bloßen) Schuldspruches zugebilligt wurde, weil seine Ehre durch die Unrichtigkeit des Schuldspruchs in besonders schwerem Maße beeinträchtigt wurde.

    Denn ohne hinreichenden Tatverdacht erreichte das Verfahren noch nicht einmal das Gericht, und eine rechtskräftige Verurteilung - der Regelfall des § 364 Satz 1 StPO (vgl. BGHSt 48, 153, 159) - rückte in unerreichbare Ferne.

  • KG, 08.03.2000 - 5 Ws 122/00
    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Auch das geänderte Aussageverhalten bzw. die Selbstbezichtigung eines Zeugen, falsch ausgesagt zu haben, ist eine neue Tatsache (vgl. OLG Rostock, Beschluß vom 2. März 2006 - I Ws 13/06 - juris - Senat, Beschluß vom 8. März 2000 - 5 Ws 122/00 - juris - Meyer-Goßner, § 359 StPO Rdn. 33 mit weit. Nachw.).

    Die Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, daß ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 43 (44); BGHSt 17, 303; BGH NJW 1977, 59; KG, Beschluß vom 22. März 1995 - 4 Ws 25 und 49/95 - m.w.N.; vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt KG, Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 Ws 219/96 - juris - Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 2 Ws 206/07 - 28. April 2004 - 5 Ws 171/04 - 5. November 2001 - 5 Ws 651/01 - und 8. März 2000 - 5 Ws 122/00 -).

  • OLG Hamburg, 08.02.2000 - 2 Ws 287/99
    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    a) aa) Die bislang wenigen veröffentlichten Entscheidungen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 88 [1995], 48; HansOLG Hamburg JR 2001, 207, 208; OLG Oldenburg StV 2003, 234) lassen die einen Anfangsverdacht begründende Behauptung der Falschaussage des Zeugen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmevorbringens nach § 359 Nr. 2 StPO allerdings bereits ausreichen, um das Probationsverfahren zu eröffnen.

    c) Der Eingriff in die Rechtskraft des Urteils und zugleich auch das dorthin führende Verfahren dürfen nicht von "Attraktivitätsgesichtspunkten" (vgl. Krehl, Anm. zu HansOLG Hamburg JR 2001, 207, 211) bestimmt sein oder vom Zufall abhängen.

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 30.05.2008 - 3/07

    Pfarrerdienstrecht, Verbeamtung

    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Auch das Kammergericht hat in seinem unveröffentlichten Beschluß vom 16. März 1992 - 4 Ws 30/02 -, in dem es um das Verfolgungshindernis der Verjährung ging, den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO gegen den Zeugen für eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 2 StPO genügen lassen und darauf verwiesen, daß Bedenken im Probationsverfahren berücksichtigt werden können (in diesem Sinne auch KG, Beschluß vom 22. Oktober 2007 - 4 Ws 3/07 -).

    Ein Verurteilter, der die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines Tatsachenvortrages betreibt, mit dem er sich in der Hauptverhandlung nicht verteidigt hat, obwohl ihm eine solche Verteidigung bereits möglich gewesen wäre, hat darzulegen, weshalb er die entsprechenden Entlastungstatsachen nicht schon in der Hauptverhandlung vorgebracht hat (vgl. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 2007 - 4 Ws 3/07 -).

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Die Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, daß ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 43 (44); BGHSt 17, 303; BGH NJW 1977, 59; KG, Beschluß vom 22. März 1995 - 4 Ws 25 und 49/95 - m.w.N.; vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt KG, Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 Ws 219/96 - juris - Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 2 Ws 206/07 - 28. April 2004 - 5 Ws 171/04 - 5. November 2001 - 5 Ws 651/01 - und 8. März 2000 - 5 Ws 122/00 -).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Die Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, daß ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 43 (44); BGHSt 17, 303; BGH NJW 1977, 59; KG, Beschluß vom 22. März 1995 - 4 Ws 25 und 49/95 - m.w.N.; vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt KG, Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 Ws 219/96 - juris - Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 2 Ws 206/07 - 28. April 2004 - 5 Ws 171/04 - 5. November 2001 - 5 Ws 651/01 - und 8. März 2000 - 5 Ws 122/00 -).
  • KG, 05.11.2001 - 5 Ws 651/01
    Auszug aus KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09
    Die Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, daß ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 43 (44); BGHSt 17, 303; BGH NJW 1977, 59; KG, Beschluß vom 22. März 1995 - 4 Ws 25 und 49/95 - m.w.N.; vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt KG, Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 Ws 219/96 - juris - Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 2 Ws 206/07 - 28. April 2004 - 5 Ws 171/04 - 5. November 2001 - 5 Ws 651/01 - und 8. März 2000 - 5 Ws 122/00 -).
  • KG, 13.01.1997 - 4 Ws 219/96
  • BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
  • FG Hessen, 22.06.1971 - I 181/69
  • OLG Köln, 07.09.1990 - 2 Ws 140/90
  • OLG Koblenz, 02.01.1975 - 1 HEs 91/74
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

  • OLG Oldenburg, 05.02.2001 - 1 Ws 593/00

    Wiederaufnahme wegen Freispruchs aufgrund einer Falschaussage

  • KG, 11.11.1991 - 5 (7) (2) StE 15/56

    Otto John

  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 201/04

    Antrag auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung; Berücksichtigung

  • OLG Hamburg, 18.10.1999 - 2 Ws 136/99
  • BFH, 26.02.2003 - I R 30/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Haftung für Kapitalertragsteuer

  • LG Halle, 09.08.1995 - 21 Ks 3/95
  • OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07

    Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Auslieferungshindernis des

  • KAG Aachen, 08.08.2006 - 15/06
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Erforderlich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts vielmehr ein konkreter Verdacht, der die Stärke eines im Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Verdachts erreicht (so auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2009, 2 Ws 200/09, in juris, dort Rz. 32 zu § 359 Nr. 2 StPO m. w. N.).

    Besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ausgangsurteil erschüttert werden wird, so ist hinreichender Anlass für den Fortgang des Wiederaufnahmeverfahrens gegeben (KG, Beschluss vom 31. Juli 2009, 2 Ws 200/09, in juris, dort Rz. 49).

  • LG Saarbrücken, 20.08.2013 - 2 Ks 1/13

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Würdigung der Aussage eines neuen Zeugen; mögliche

    Die rechtskräftige Verurteilung eines Zeugen wegen des begründend angeführten Aussagedeliktes entfaltet für die Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages eine Indizwirkung solchen Gewichts, dass es sogar häufig geboten sein kann, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf eine Beweiserhebung zu verzichten und die Entscheidungen nach §§ 368 und 370 StPO zu verbinden (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, Rn. 15 [juris]).

    Die mit § 359 Nr. 2 StPO verbundenen prozessualen Erleichterungen sollen jedoch auch einem Verurteilten beim Vorliegen eines Verdachts einer Falschaussage erhalten bleiben, damit die Möglichkeit eröffnet ist, die Durchführung einer - wegen des Verfahrenshindernisses nicht in einer Hauptverhandlung stattfindenden - Beweisaufnahme im Probationsverfahren (§ 369 StPO) erreichen zu können (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, Rn. 20 [juris]).

    Für die Kammer überzeugend und aus diesem Grund deren Zustimmung findend, hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 31.07.2009 ausgeführt, dass ein Eingriff in die Rechtskraft eines Urteils nicht vom Zufall abhängen dürfe (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]).

    Liegt aber ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen (noch) nicht vor, so besteht für eine darüber hinausgehende Privilegierung kein Anlass (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]).

    Das Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachts verhindert, dass der die Falschaussage eines Zeugen Behauptende sich absehbare und kalkulierbare Verfolgungshindernisse planvoll zunutze machen kann, um eine ernstliche Prüfung seines Wiederaufnahmevorbringens nach § 359 Nr. 5 StPO zu umgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]).

    Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 31.07.2009 zutreffend darauf verwiesen, dass für einen Missbrauch besonders die Verfolgungshindernisse anfällig erscheinen, deren Entstehen vorauszusehen oder sogar zu beeinflussen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 - 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]).

  • KG, 27.02.2019 - 5 Ws 174/18

    Neuheit der zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrags vorgebrachten Tatsachen

    Nur wenn ein Strafverfahren allein wegen eines (echten) Verfahrenshindernisses wie Tod, Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit, Verjährung oder Amnestie nicht durchführbar gewesen und deshalb eingestellt worden wäre, bestünde die Möglichkeit einer Wiederaufnahme nach § 364 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 31. Juli 2009 2 Ws 200/09 - juris Rdn. 26 ff.; Schmidt in: Karlsruher Kommentar zu Strafprozessordnung, a.a.O., § 364 Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 364 Rdn. 1; jeweils m.w.N.).
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