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   KG, 31.07.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz   

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https://dejure.org/2013,31938
KG, 31.07.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz (https://dejure.org/2013,31938)
KG, Entscheidung vom 31.07.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz (https://dejure.org/2013,31938)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - 2 Ws 300/13 Vollz (https://dejure.org/2013,31938)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Briefkontrolle, Strafvollzug, Amtshaftungsprozess

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 29 Abs 3 StVollzG
    Strafvollzug: Verhältnismäßigkeit der ausnahmsweise allgemeinen Überwachung des Schriftverkehrs eines Gefangenen in kriminell hoch belasteter Anstalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Briefkontrolle bzgl. eines Strafgefangenen bei Führen eines Amtshaftungsprozesses wegen der Haftbedingungen; Herausnahme des Briefverkehrs eines Strafgefangenen mit seinem Prozessvertreter aus der Briefkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 29 Abs. 3; GG Art. 10 Abs. 1
    Zulässigkeit von allgemeinen Postkontrollen in Justizvollzugsanstalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03

    Zum zulässigen Umfang der Überwachung des Schriftwechsels eines

    Auszug aus KG, 31.07.2013 - 2 Ws 300/13
    Es ist allerdings obergerichtlich bereits entschieden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, dass in einer JVA höchster Sicherheitsstufe (wie der JVA Tegel) nach § 29 Abs. 3 StVollzG die Anordnung einer allgemeinen Überwachung des nicht von gesetzlichen Sonderregelungen (wie z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfassten Schriftwechsels aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2004, 225, 226).
  • KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03

    Strafvollzug: Durchsuchung von Unterlagen des Gefangenen und deren Entfernung aus

    Auszug aus KG, 31.07.2013 - 2 Ws 300/13
    Der Senat neigt - ohne dass dies hier jetzt bereits entscheidungserheblich wäre - zu der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall am zweckmäßigsten wäre, als "Anwaltspost" gekennzeichnete Schreiben von Rechtsanwältin B an den Antragsteller für die Dauer des anhängigen Amtshaftungsprozesses gar nicht zu kontrollieren oder in Gegenwart des Antragstellers lediglich einer groben Sichtung auf verbotene Beigaben oder Schriftstücke zu unterziehen, die offensichtlich nichts mit dem fraglichen Amtshaftungsverfahren zu tun haben (vgl. zu der ähnlichen Problematik bei der Durchsuchung von Hafträumen in Abwesenheit des Gefangenen: Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - [juris]).
  • BayObLG, 31.08.2021 - 204 StObWs 122/21
    Deshalb können auch anstaltsbezogene Gründe, wie z.B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt eine generelle Postkontrolle rechtfertigen (vgl. BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 31.7.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz, OLGSt StVollzG § 29 Nr. 3, juris Rn. 12; OLG Hamburg ZfStrVo 1991, 185 ; OLG Hamm NStZ 1981, 368 ; OLG Hamm, bei Roth NStZ 2014, 624, 625 unter IV. 1. für anstaltsinternen Briefverkehr; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.5.2018 - 2 Ws 276/18, FS SH 2019, 29, juris Rn. 17 f.; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG , 5. Aufl., § 29 Rn. 4; offen gelassen von Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG , 7. Aufl., 9. Kap., Abschn. C Rn. 25; ablehnend Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. E Rn. 71; Feest/Wegner, in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II LandesR § 33 Rn. 5, § 34 Rn. 4, 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 29 Rn. 3).

    cc) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass konkrete Umstände die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs eines Gefangenen auch in kriminell hoch belasteten Anstalten unverhältnismäßig erscheinen lassen können (vgl. KG, Beschluss vom 31.7.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz, OLGSt StVollzG § 29 Nr. 3, juris Rn. 13 ff.; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, a.a.O., StVollzG § 29 Rn. 4).

  • OLG Koblenz, 28.11.2022 - 2 Ws 457/22

    Sichtkontrolle ein- und ausgehender Post in Gegenwart des Gefangenen

    Jedoch muss die Vorschrift als einschränkendes Gesetz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 979/10 v. 25.10.2011, juris Rn. 19; 2 BvR 345/03 v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225; OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020; BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris; KG, 2 Ws 300/13 v. 31.07.2013, BeckRS 2013, 19706).
  • OLG Koblenz, 06.08.2020 - 4 Ws 382/20

    Sichtkontrolle von Briefen in der Haftanstalt Keine Verletzung der

    Jedoch muss die Vorschrift ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225 ; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v. 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706).
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