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   KG, 31.07.2015 - 22 W 12/15   

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https://dejure.org/2015,25212
KG, 31.07.2015 - 22 W 12/15 (https://dejure.org/2015,25212)
KG, Entscheidung vom 31.07.2015 - 22 W 12/15 (https://dejure.org/2015,25212)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - 22 W 12/15 (https://dejure.org/2015,25212)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 71
    Anmeldung der Satzungsänderung beim eingetragenen Verein; Nachweis des Versammlungsprotokolls durch einfache Abschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anmeldung der Satzungsänderung eines Vereins mit Abschrift des Protokolls in satzungsgemäßer Beschlussform

  • notar-drkotz.de

    Vereinssatzung - Anforderungen an die Anmeldung einer Änderung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 71
    Anforderungen an die Form des mit der Anmeldung einer Satzungsänderung beim Registergericht einzureichenden Protokolls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 44
  • ZIP 2015, 1975
  • MDR 2015, 1191
  • MDR 2015, 1192
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12

    Vereinsregisterverfahren: Notwendiger Inhalt eines Eintragungsantrags für eine

    Auszug aus KG, 31.07.2015 - 22 W 12/15
    Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, denn gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012, 12 W 1474/12, FGPrax 2012, 262, 263; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 87).
  • OLG Hamm, 16.11.2010 - 15 W 214/10

    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung

    Auszug aus KG, 31.07.2015 - 22 W 12/15
    Allerdings ist der Anmeldung nicht die Urschrift des Protokolls beizufügen, sondern eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2010, DNotZ 2011, 390 = juris Rn. 14).
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