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   KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18 SpruchG   

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https://dejure.org/2018,25919
KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18 SpruchG (https://dejure.org/2018,25919)
KG, Entscheidung vom 31.07.2018 - 2 W 21/18 SpruchG (https://dejure.org/2018,25919)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 2 W 21/18 SpruchG (https://dejure.org/2018,25919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 1 SpruchG, § 81 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 74 GNotKG, § 23 Nr 14 GNotKG
    Kostenentscheidung im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Spruchverfahren: Kostentragung bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung oder fehlender Erfolgsaussicht bei diesbezüglichem Erkennenmüssen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 23 Nr. 14
    Kosten eines Spruchverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostentragung im Spruchverfahren durch Antragsteller bei rechtsmissbräuchlichem Antrag oder erkennbarer fehlender Erfolgsaussicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Kostentragung bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung oder fehlender Erfolgsaussicht bei diesbezüglichem Erkennenmüssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 968
  • FGPrax 2018, 285
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 28.07.2016 - 2 W 8/16

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde; Wertbemessung für

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Ferner ist die Mindestbeschwer von 600 Euro nach § 61 Abs. 1 FamFG, die nach überwiegender Auffassung auch für Beschwerden in aktienrechtlichen Spruchverfahren gilt (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 12 SpruchG Rn. 2 m. w. N.), überschritten, da sich die Kostenbelastung für die Antragsgegnerin nach dem vom Landgericht festgesetzten Verfahrenswert von 200.000,00 Euro und zwei Gebühren nach Nr. 13500 KV-GNotKG auf 3.492,00 Euro beläuft.

    Einem solchen Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, NZG 2012, 191 Rn. 23; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn,.

    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 W 65/06, NZG 2008, 876; OLG Düsseldorf.

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - 19 W 6/04

    Zur Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Beschluss vom 10. August 2004 - I - 19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625) und Schrifttum (Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl. 2017, § 15 SpruchG Rn. 6 f; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn. 52; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl. 2016, § 15 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, a. a. O.; § 15 SpruchG Rn. 3; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3 Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 7), die in gleicher Weise bereits zu der entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. vertreten wurde, gilt der Mindestgeschäftswert nach der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse auch dann, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

    Dies hat etwa zur Folge, dass bei einer Abtrennung des Verfahrens eines von mehreren Aktionären, die ihren Antrag gemeinsam gestellt haben, die Gerichtsgebühren ein zweites Mal in voller Höhe anfallen und von der kostenpflichtigen Partei zu tragen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2004 - I-19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 20 W 4/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswert bei Zurückweisung des Antrags

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Beschluss vom 10. August 2004 - I - 19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625) und Schrifttum (Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl. 2017, § 15 SpruchG Rn. 6 f; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn. 52; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl. 2016, § 15 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, a. a. O.; § 15 SpruchG Rn. 3; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3 Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 7), die in gleicher Weise bereits zu der entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. vertreten wurde, gilt der Mindestgeschäftswert nach der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse auch dann, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

    Die Festsetzung eines unterschiedlichen Geschäftswerts je nach Art der Erledigung des Verfahrens erscheint demgegenüber völlig systemwidrig (vgl. i. d. S. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Einem solchen Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, NZG 2012, 191 Rn. 23; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn,.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 SpruchG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191 Rn. 21).

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 65/06

    Festsetzung des Mindestgeschäftswerts nach § 15 I 2 SpruchG bei unzulässigem

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 W 65/06, NZG 2008, 876; OLG Düsseldorf.
  • LG München I, 29.03.2010 - 38 O 22024/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Antrag gegen die

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Mit dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss des LG München (LG München, Beschluss vom 29. März 2010 - 38 O 22024/09, ZIP 2010, 1995) liegt - soweit ersichtlich - lediglich eine abweichende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts vor, die überdies noch zu § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. ergangen ist.
  • KG, 26.07.2012 - 2 W 44/12

    Spruchverfahren: Anforderungen an eine konkrete Bewertungsrüge

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Zwar dürfte die Antragsbegründung gleichwohl den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Bewertungsrüge nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG noch nicht entsprechen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012, 2 W 44/12 SpruchG, NZG 2012, 1427; Hüffer/Koch, a. a. O:, § 4 SpruchG Rn. 8), weshalb das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen hat.
  • LG Hannover, 01.11.2018 - 23 AktE 73/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Honeywell Riedel-de Haën AG:

    Da es zu keiner Erhöhung der Barabfindung kommt, ist der Mindestgeschäftswert von 200.000 EUR einschlägig (KG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 W 21/18 Spruch, juris Rn. 12).
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