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   KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20   

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https://dejure.org/2020,39941
KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20 (https://dejure.org/2020,39941)
KG, Entscheidung vom 31.07.2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20 (https://dejure.org/2020,39941)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20 (https://dejure.org/2020,39941)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 08.04.1999 - 4 Ws 35/99
    Auszug aus KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20
    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, ist aber anerkannt, dass darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen sind, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung tagen und entscheiden kann (vgl. KG NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183 und NStZ 1990, 503; Barthe in KK-StPO 8. Aufl., § 56 GVG Rdn. 3; Schuster in MüKo-StPO, § 56 GVG Rdn. 5; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 56 Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 29.05.1990 - 2 Ws 114/90
    Auszug aus KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20
    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, ist aber anerkannt, dass darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen sind, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung tagen und entscheiden kann (vgl. KG NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183 und NStZ 1990, 503; Barthe in KK-StPO 8. Aufl., § 56 GVG Rdn. 3; Schuster in MüKo-StPO, § 56 GVG Rdn. 5; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 56 Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22

    Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur

    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, sind darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verhandeln und entscheiden kann (KG, Beschluss vom 31. Juli 2020, 3 Ws 157/20, Rz. 11, zit. n. juris; KG Beschluss vom 08. April 1999, 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96, Rn. 2, NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183; OLG Frankfurt NStZ 1990, 503; Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 3; Schuster in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 5; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 4); maßgeblich ist mithin, ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat.
  • VerfGH Berlin, 23.02.2022 - VerfGH 149/20

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1

    Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Beschwerde ein, die vom Kammergericht mit Beschluss vom 31. Juli 2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20 - mit der Maßgabe verworfen wurde, dass sich der Beschwerdeführer eines Entziehens seiner Obliegenheiten in sonstiger Weise nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - schuldig gemacht habe.
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