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   KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94   

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https://dejure.org/1995,26341
KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94 (https://dejure.org/1995,26341)
KG, Entscheidung vom 31.08.1995 - 2 U 8471/94 (https://dejure.org/1995,26341)
KG, Entscheidung vom 31. August 1995 - 2 U 8471/94 (https://dejure.org/1995,26341)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 370/89

    Ansprüche der Gemeinde für die Nutzung von Grund und Boden durch ein

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    An diesem Grundsatz hat auch der Bundesgerichtshof stets festgehalten (BGHZ 9, 273, 278; BGHZ 16, 71, 76 und BGH, NJW-RR 1991, 176, 177 [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 370/89] ), mag es im Einzelfall auch schwierig sein festzustellen, ob es sich um eine Abänderung des geschlossenen Vertrags im Widerspruch zu dem darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen bzw. um eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstands handelt.

    Insoweit hat jedoch der Bundesgerichtshof eine Erweiterung des Vertragsgegenstands nur dann als nicht vorliegend angesehen, wenn über die entsprechende Ergänzung ein Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien (erst) hergestellt wird (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 176, 177 [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 370/89] ).

  • RG, 19.06.1915 - V 51/15

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    Eine solche Auslegung verbietet sich aber, wenn sie zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands führt (vgl. RGZ 87, 211, 213).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    An diesem Grundsatz hat auch der Bundesgerichtshof stets festgehalten (BGHZ 9, 273, 278; BGHZ 16, 71, 76 und BGH, NJW-RR 1991, 176, 177 [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 370/89] ), mag es im Einzelfall auch schwierig sein festzustellen, ob es sich um eine Abänderung des geschlossenen Vertrags im Widerspruch zu dem darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen bzw. um eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstands handelt.
  • RG, 04.06.1909 - VII 482/08

    1. In welchem Zeitpunkte erwirbt der Dritte das Recht aus einer unwiderruflich zu

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    Selbst wenn das, wie die Beklagte meint, völlig unpraktikabel wäre, kann dieser Gesichtspunkt bei der gegebenen Interessenlage an dem Vorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter nichts ändern (vgl. dazu RGZ 71, 324, 327; RG, Das Recht 1925 Nr. 444; OLG Hamm, OLGE 39, 139).
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    An diesem Grundsatz hat auch der Bundesgerichtshof stets festgehalten (BGHZ 9, 273, 278; BGHZ 16, 71, 76 und BGH, NJW-RR 1991, 176, 177 [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 370/89] ), mag es im Einzelfall auch schwierig sein festzustellen, ob es sich um eine Abänderung des geschlossenen Vertrags im Widerspruch zu dem darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen bzw. um eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstands handelt.
  • BGH, 29.11.1974 - V ZR 73/73

    Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter - Unterscheidung von vereinbarten

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    Bei dieser Sachlage kann unter Beachtung der Auslegungsregel des § 328 Abs. 2 BGB ein Rechtserwerb der Klägerin zu 2) nicht verneint werden (vgl. dazu BGH, NJW 1975, 344, 345 [BGH 29.11.1974 - V ZR 73/73] ; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 328 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 268/67

    Auslegung der Klausel "alleinige Haftung gegenüber Dritten" nach der

    Auszug aus KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94
    Abgesehen davon beinhaltet ein Freistellungsanspruch auch die Verpflichtung des Freistellungsschuldners, die Haftung gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter zu übernehmen und diese Ansprüche ggf. von dem Vertragsgegner, d. h. dem Freistellungsgläubiger, abzuwehren (vgl. dazu BGH, NJW 1970, 1594, 1595 [BGH 24.06.1970 - VIII ZR 268/67] ; BGH, NJW 1983, 1729, 1730).
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