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   Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 17.03.2006 - KVVG II 12/05   

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https://dejure.org/2006,95309
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 17.03.2006 - KVVG II 12/05 (https://dejure.org/2006,95309)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 17.03.2006 - KVVG II 12/05 (https://dejure.org/2006,95309)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 17. März 2006 - KVVG II 12/05 (https://dejure.org/2006,95309)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekhn.de

    § 16 KGO; §§ 2, 5 KGWO; §§ 35a,36a-c,37,37a,39 PfDG; §§ 3,18,36,38 KVVG; §§ 117,154 VwGO
    Anordnung der sofortigen Vollziehung, Aufschiebende Wirkung, Beurlaubung, Ermessen - pflichtgemäßes, Gedeihliche Amtsführung, Gedeihliches Wirken, Schlichtungsverfahren, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Wartestand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Thüringen, 15.08.1996 - II 12/95

    Investitionszulagenbegünstigung elektronischer

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 17.03.2006 - KVVG II 12/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist dem Pfarrer angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, sofern nicht das Zerwürfnis zwischen Kirchenvorstand und Pfarrer treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 1991, II 13/90, amtliche Sammlung Nr. 83, und vom 1. Dezember 1995, II 12/95, amtliche Sammlung Nr. 105).

    In diesem Zusammenhang lässt es die Kammer dahinstehen, ob hinsichtlich dieser Zukunftsprojektion ebenso wie bei der ungedeihlichen Amtsführung des bei der Beigeladenen innegehabten Amtes die volle gerichtliche Überprüfung stattfindet oder der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 1991 und vom 1. Dezember 1995, a. a. O., m. w. N.).

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