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Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1-2/98 |
Zitiervorschläge
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1-2/98 (https://dejure.org/1998,57123)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 22.07.1998 - KVVG I 1-2/98 (https://dejure.org/1998,57123)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - KVVG I 1-2/98 (https://dejure.org/1998,57123)
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Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekhn.de
§§ 1, 3,4 EG; § 1 KandO; §§ 1,8 ÜbVO; § 3 AufnahmeVO; § 2 AuswahlVO; §§ 3,36,38 KVVG; § 154 VwGO; § 13 GKG
Anstellungsfähigkeit, Auswahlverfahren, Einstellungsstopp, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Pfarramtskandidaten, Pfarrdienst auf Probe, Pfarrvikar, Streitwert, Vorbereitungsdienst, Wartezeit, Übernahmeverfahren
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58
Liquorentnahme
Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1/98
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass hoheitliche Maßnahmen, auch solche des Gesetzgebers (BVerfGE 15, 226, 231; 16, 194, 202; 17, 232, 242), für die Betroffenen nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen. - BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers
Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1/98
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass hoheitliche Maßnahmen, auch solche des Gesetzgebers (BVerfGE 15, 226, 231; 16, 194, 202; 17, 232, 242), für die Betroffenen nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen. - BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG
Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1/98
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass hoheitliche Maßnahmen, auch solche des Gesetzgebers (BVerfGE 15, 226, 231; 16, 194, 202; 17, 232, 242), für die Betroffenen nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen.