Rechtsprechung
   Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1-2/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,57123
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1-2/98 (https://dejure.org/1998,57123)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 22.07.1998 - KVVG I 1-2/98 (https://dejure.org/1998,57123)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - KVVG I 1-2/98 (https://dejure.org/1998,57123)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,57123) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekhn.de

    §§ 1, 3,4 EG; § 1 KandO; §§ 1,8 ÜbVO; § 3 AufnahmeVO; § 2 AuswahlVO; §§ 3,36,38 KVVG; § 154 VwGO; § 13 GKG
    Anstellungsfähigkeit, Auswahlverfahren, Einstellungsstopp, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Pfarramtskandidaten, Pfarrdienst auf Probe, Pfarrvikar, Streitwert, Vorbereitungsdienst, Wartezeit, Übernahmeverfahren

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1/98
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass hoheitliche Maßnahmen, auch solche des Gesetzgebers (BVerfGE 15, 226, 231; 16, 194, 202; 17, 232, 242), für die Betroffenen nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen.
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1/98
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass hoheitliche Maßnahmen, auch solche des Gesetzgebers (BVerfGE 15, 226, 231; 16, 194, 202; 17, 232, 242), für die Betroffenen nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen.
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 22.07.1998 - KVVG I 1/98
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass hoheitliche Maßnahmen, auch solche des Gesetzgebers (BVerfGE 15, 226, 231; 16, 194, 202; 17, 232, 242), für die Betroffenen nicht zu Nachteilen führen dürfen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht