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   KreisG Beeskow, 02.11.1992 - C 77/92   

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KreisG Beeskow, 02.11.1992 - C 77/92 (https://dejure.org/1992,29269)
KreisG Beeskow, Entscheidung vom 02.11.1992 - C 77/92 (https://dejure.org/1992,29269)
KreisG Beeskow, Entscheidung vom 02. November 1992 - C 77/92 (https://dejure.org/1992,29269)
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Artikel 2 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. 1977, L 26, S. 14), nimmt auf die Tätigkeiten des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers Bezug, für die die Richtlinie gilt.

    Auf ein weiteres Rechtsmittel der Klägerin hin setzte das House of Lords das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Wovon hängt es nach den Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere nach deren Artikel 2 Absatz 1 ab, ob ein Umsatz für die Zwecke der Mehrwertsteuer aus einer einzigen zusammengesetzten Leistung oder aus zwei oder mehr voneinander unabhängigen Leistungen besteht? 2. Stellt die Erbringung einer Dienstleistung oder mehrerer Dienstleistungen von der Art, wie sie die Card Protection Plan (CPP) im Rahmen des von ihr angebotenen Kartenschutzplans erbringt, für die Zwecke der Mehrwertsteuer eine einzige zusammengesetzte Dienstleistung oder zwei oder mehr voneinander unabhängige Dienstleistungen dar? Spielen besondere Merkmale des vorliegenden Falles, etwa die Zahlung eines einheitlichen Preises durch den Kunden oder die Beteiligung der Continental Assurance Company of London plc neben der CPP, bei der Beantwortung dieser Frage eine Rolle? 3. Stellt eine solche Dienstleistung oder stellen solche Dienstleistungen "Versicherungsumsätze ... einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von ... Versicherungsvertretern erbracht werden", im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dar? Namentlich: a) Umfaßt "Versicherung" im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie für die Zwecke derBeantwortung dieser Frage die Arten von Tätigkeiten, insbesondere die Leistung von "Beistand", die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (der Ersten Richtlinie des Rates über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 84/641/EWG des Rates geänderten Fassung aufgeführt sind? b) Sind die "dazugehörigen Dienstleistungen, die von ... Versicherungsvertretern erbracht werden", in Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie die Tätigkeiten, die in Artikel 2 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates aufgeführt sind, oder schließen sie diese Tätigkeiten ein? 4. Ist es mit Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich der Steuerbefreiung für "Versicherungsumsätze" auf Dienstleistungen beschränkt, die von Personen erbracht werden, die für die Durchführung der Versicherungstätigkeit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zugelassen sind? Die dritte Frage.

  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 275/02

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent zur Herstellung einer

    Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 15 78 77/92 vom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 575 163 (Streitpatents).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12

    €žWealthmaster"-Lebensversicherung: Darlegungs- und Beweislast für ein

    Dem stehe schon die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV und die Richtlinien 77/92/EWG sowie 2002/92/EG entgegen.
  • OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 7 U 135/12

    Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche bezüglich Kapitallebensversicherung aus

    Die von der Beklagten erwähnten Vorschriften der Richtlinie 77/92/EWG bzw. 2002/92/EG über die Pflicht-Haftpflichtversicherung der Vermittler haben mit der Frage der Zurechnung bzw. mit dem Fortbestehen eigener Pflichten trotz Vermittlung durch Makler nichts zu tun.
  • EGMR, 17.07.2008 - 15766/03

    Oršuš u.a. ./. Kroatien

    L'article 67 de la loi sur les litiges administratifs (Zakon o upravnim sporovima, Journal officiel nos 53/1991, 9/92 et 77/92) prévoit une procédure spéciale pour la protection des droits et libertés constitutionnels contre les actes illégaux de fonctionnaires et dispose notamment qu'une action peut être engagée si les conditions suivantes sont remplies: a) une action illégale a déjà eu lieu ; b) pareille action est l'Å“uvre d'un fonctionnaire/organe/service gouvernemental ou d'une autre personne morale ; c) l'action a provoqué la violation d'un ou de plusieurs des droits constitutionnels du plaignant ; et d) le système juridique croate ne prévoit aucune autre voie de recours.
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