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   KreisG Cottbus-Stadt, 10.09.1992 - 104 K 165/91   

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https://dejure.org/1992,15455
KreisG Cottbus-Stadt, 10.09.1992 - 104 K 165/91 (https://dejure.org/1992,15455)
KreisG Cottbus-Stadt, Entscheidung vom 10.09.1992 - 104 K 165/91 (https://dejure.org/1992,15455)
KreisG Cottbus-Stadt, Entscheidung vom 10. September 1992 - 104 K 165/91 (https://dejure.org/1992,15455)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 20.07.1994 - 8 B 92.94

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Rechtsvorschriften des auslaufenden Rechts -

    Die Rechtsnatur eines Wassernutzungsentgelts und - davon abhängig - die Zulässigkeit der Erhebung durch Landesgesetz ist allerdings streitig (vgl. die unterschiedliche Beurteilung der Rechtsnatur des Wassernutzungsentgelts nach übergeleitetem DDR-Recht durch das Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - 6 K 1323/93 - 104 K 165/91 -: Gebühr; zum baden-württembergischen Wasserpfennig vgl. Kirchhof NVwZ 1987, 1031 ff.).
  • VG Schwerin, 23.03.1995 - 4 A 1266/94

    Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß eines Entgeltbescheides; Erhebung eines

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  • VG Meiningen, 21.04.1999 - 8 K 199/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgungsgebühren;

    Die erkennende Kammer hat in ihrer Entscheidung (VG Meiningen, Urteil vom 03.05.1995, 8 K 477/93.Me) die Anfechtungsklage gegen einen Wassernutzungsentgeltbescheid abgewiesen, da sie von der Weitergeltung des WasserG-DDR sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ausgegangen ist und die fehlende Veröffentlichung der "Entgeltliste" aufgrund der Übernahmeanordnung des Art. 9 des Einigungsvertrages zumindest bei einer individuellen Kenntnisnahme als unerheblich angesehen hat (ähnlich auch VG Weimar, Urteil vom 19.06.1995, 6 K 1182/93.We; VG Dessau, Urteil vom 16.05.1994, 2 A 229/93; KreisG Cottbus-Stadt Kammer für Verwaltungssachen, Urteil vom 10.09.1992, 104 K 165/91; a. A. VG Gera, Urteil vom 01.06.1995, 4 K 228/91.Ge).
  • VG Stade, 12.09.1994 - 6 A 70/93

    Verfassungsmäßigkeit eines Wasserentnahmeentgelts in Niedersachsen;

    In der bisherigen Rechtsprechung sind vergleichbare Regelungen über das Wasserentnahmeentgelt in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg als Gebühr - und zwar als Benutzungsgebühr bzw. als sog. Verleihungsgebühr - qualifiziert worden (vgl. VG Karlsruhe, Beschluß vom 24. Juli 1989 - 6 K 157/89 -, VBlBW 1990, 69 f; VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - 1 A 674/90 - und vom 21. Dezember 1990 - 1 A 667.90 - VG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 1992 - 18 VG 2006/90 - siehe auch OVG Hamburg, Beschluß vom 20. März 1990 - OVG Bs VI 15/90 - siehe ferner Kreisgericht Cottbus-Stadt, Urteil vom 10. September 1992 - 104 K 165/91 -).
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