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KreisG Pirna, 25.06.1992 - Ca 136/91 |
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Volltextveröffentlichung
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- BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82
Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve
Auszug aus KreisG Pirna, 25.06.1992 - Ca 136/91
Fehlt es für die Befristung an einem sachlichen Grund, dann wird das unwirksam befristete Arbeitsverhältnis durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ersetzt (vergl. BAG AP Nr. 77 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag = NJW 1984, 993 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Dies hat zur Folge, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (vergl. BAG AP Nr. 77 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag = NJW 1984, 993).
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus KreisG Pirna, 25.06.1992 - Ca 136/91
Nach der Entscheidung des großen Senates des BAG vom 27.05.1985 AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NJW 1985, 2968 , hat ein gekündigter Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. - BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung
Auszug aus KreisG Pirna, 25.06.1992 - Ca 136/91
Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Parteien, wie hier, über die Wirksamkeit einer Befristung streiten (BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA 1986, 562 ).