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   KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92   

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KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92 (https://dejure.org/1993,15421)
KreisG Saalfeld, Entscheidung vom 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92 (https://dejure.org/1993,15421)
KreisG Saalfeld, Entscheidung vom 03. März 1993 - Cs 660 Js 74216/92 (https://dejure.org/1993,15421)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 13 § 27 § 49 Abs. 1 § 142 Abs. 1, Abs. 4

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Er wird es nur, wenn für den Unfall sein eigenes Fehlverhalten mitursächlich geworden ist, er also z.B. die Führung des Fahrzeugs einer Person überlassen hat, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis oder erkennbar fahruntauglich oder unzuverlässig ist (vgl. BGHSt 15, 1, 3), er deren Fahrverhalten (auch durch Ablenken von der nötigen Aufmerksamkeit) beeinflußt hat oder ihm unfallursächliche Mängel seines Fahrzeugs zuzurechnen sind.

    Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (vgl. z.B. BGHSt 15, 1, 4 und zuletzt BayObLG, NJW 1993, 410 ).

    Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverschuldet zu haben (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu § 142 StGB ).

    Da nach § 142 StGB nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist (§ 15 StGB ), setzt eine Verurteilung des Angekl. aber weiter voraus, daß er sich des auf Grund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewußt gewesen oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BGHSt 15, 1, 5).

  • OLG Zweibrücken, 11.12.1987 - 1 Ss 211/87
    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Der Vorwurf vorsätzlichen Handelns ließe sich folglich nur dann erheben, wenn der Angekl. wußte oder zumindest damit rechnete, auch er stehe im Verdacht, den Pkw gefahren zu haben (vgl. zur Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der subjektiven Seite in Fällen dieser Art OLG Zweibrücken, VRS 75, 292, 294; ferner Schönke/Schröder-Cramer, StGB , 24. Aufl., § 142 Rdn. 68).

    Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht aber jedenfalls dann, wenn der Täter in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung schreitet, d.h. das Fahrzeug als Mittel für eine strafbare Handlung hier und jetzt benutzt (s. dazu OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; OLG Köln, NZV 1992, 80 ; für eine Garantenstellung des Halters auch OLG Zweibrücken, VRS 63, 53, 54 und VRS 75, 292, 295; BayObLG bei Rüth, DAR 1984, 240 und DAR 1988, 364 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 142 StGB Rdn. 54; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 142 StGB Rdn. 37; dagegen SK-Rudolphi, StGB , 6. Aufl., § 13 Rdn. 30; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 13 Rdn. 43; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 1, 7. Aufl., S. 543; Arloth, GA 1985, 492, 505).

  • OLG Stuttgart, 07.08.1981 - 4 Ss (14) 394/81

    Unfallflucht: Pflicht des an der Unfallstelle anwesenden Halters, den Fahrer am

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch durch Unterlassen geleistet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 142 Rdn. 14 - jeweils mit Rechtspr.- u. Lit.-Nachw.).

    Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht aber jedenfalls dann, wenn der Täter in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung schreitet, d.h. das Fahrzeug als Mittel für eine strafbare Handlung hier und jetzt benutzt (s. dazu OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; OLG Köln, NZV 1992, 80 ; für eine Garantenstellung des Halters auch OLG Zweibrücken, VRS 63, 53, 54 und VRS 75, 292, 295; BayObLG bei Rüth, DAR 1984, 240 und DAR 1988, 364 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 142 StGB Rdn. 54; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 142 StGB Rdn. 37; dagegen SK-Rudolphi, StGB , 6. Aufl., § 13 Rdn. 30; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 13 Rdn. 43; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 1, 7. Aufl., S. 543; Arloth, GA 1985, 492, 505).

  • OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Verdacht; Mittäter; Insasse; Tun;

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Für den Insassen eines Fahrzeugs gilt das, falls sein eigenes Verhalten den Umständen nach, sei es auch nur durch pflichtwidriges Unterlassen, die für den Unfall möglicherweise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann (OLG Köln, NZV 1992, 80 ).

    Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht aber jedenfalls dann, wenn der Täter in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung schreitet, d.h. das Fahrzeug als Mittel für eine strafbare Handlung hier und jetzt benutzt (s. dazu OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; OLG Köln, NZV 1992, 80 ; für eine Garantenstellung des Halters auch OLG Zweibrücken, VRS 63, 53, 54 und VRS 75, 292, 295; BayObLG bei Rüth, DAR 1984, 240 und DAR 1988, 364 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 142 StGB Rdn. 54; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 142 StGB Rdn. 37; dagegen SK-Rudolphi, StGB , 6. Aufl., § 13 Rdn. 30; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 13 Rdn. 43; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 1, 7. Aufl., S. 543; Arloth, GA 1985, 492, 505).

  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 297/62

    Fahrzeuginsasse - Unfallursächliches Verhalten des Fahrers - Wartepflicht -

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Die Warte- und Duldungspflicht trifft jeden zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden, gegen den nach den Umständen der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten, wenn auch nicht schuldhaften Mitverursachung des Unfalls erhoben werden kann, selbst wenn sich bei näherer Prüfung herausstellen sollte, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (BGH, VRS 24, 34, 35).
  • OLG Zweibrücken, 03.02.1982 - 2 Ss 10/82

    Unfallflucht ; Weiterfahren; Fahrerlaubnis; Beihilfe; Unfallflucht; Halter

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht aber jedenfalls dann, wenn der Täter in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung schreitet, d.h. das Fahrzeug als Mittel für eine strafbare Handlung hier und jetzt benutzt (s. dazu OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; OLG Köln, NZV 1992, 80 ; für eine Garantenstellung des Halters auch OLG Zweibrücken, VRS 63, 53, 54 und VRS 75, 292, 295; BayObLG bei Rüth, DAR 1984, 240 und DAR 1988, 364 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 142 StGB Rdn. 54; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 142 StGB Rdn. 37; dagegen SK-Rudolphi, StGB , 6. Aufl., § 13 Rdn. 30; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 13 Rdn. 43; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 1, 7. Aufl., S. 543; Arloth, GA 1985, 492, 505).
  • BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92

    Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (vgl. z.B. BGHSt 15, 1, 4 und zuletzt BayObLG, NJW 1993, 410 ).
  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

    Auszug aus KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Eine Erfolgsabwendungspflicht nach § 13 StGB besteht namentlich für den mitfahrenden Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs (vgl. OLG Düsseldorf, VerkMitt 1966, 42; OLG Hamm, BA 1974, 279, 280; vgl. auch BGHSt 18, 6, 7).
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